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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_92/2022 vom 28.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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4A_92/2022
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Januar 2022 (BO.2020.22-K3).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) trat im August 2004 eine Anlehre als Reifenpraktiker im Zweigbetrieb U.________ der A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) an. Am 2. September 2005 erlitt er beim Zuschneiden von Altreifen einen Arbeitsunfall. Seine linke Hand geriet unter die Schneidkante einer elektrohydraulischen Schneidpresse, worauf Zeige-, Mittel- und Ringfinger auf je unterschiedlichem Niveau abgetrennt sowie der Daumen gequetscht wurde. Der Kläger wurde in der Folge mehrmals operiert. Seine linke Hand präsentiert sich heute mit vollamputiertem Zeige-, versteiftem Mittel- und teilamputiertem und versteiftem Ringfinger.
 
B.
 
Am 8. Dezember 2017 reichte der Kläger am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Klage ein. Er begehrte, die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins als Erwerbsausfall und Genugtuung zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 6. November 2019 wies das Kreisgericht die Klage ab.
Die dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2022 gut. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 30'000.-- à konto Erwerbsschaden und Genugtuung nebst 5 % Verzugszins ab 4. September 2014 zu bezahlen (Dispositivziffer 1) und den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 11'758.60 zu entschädigen (Dispositivziffer 4).
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
 
 
Erwägung 1
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG mit einem von der Vorinstanz festgestellten Streitwert von Fr. 30'000.--, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
 
Erwägung 3
 
3.1. Bereits die Erstinstanz prüfte aufgrund einer als "Abtretungserklärung" betitelten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sozialamt U.________, ob der Beschwerdegegner für die von ihm geltend gemachten Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert sei. Sie bejahte dies. Auf Rüge der Beschwerdeführerin hin bestätigte die Vorinstanz den diesbezüglichen Entscheid der Erstinstanz, soweit sie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt eintrat.
Dagegen wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, dass der Beschwerdegegner seine Forderung abgetreten habe, und erklärt, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht stichhaltig seien. Sie setzt sich aber nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Erwägung 2.1), noch zeigt sie hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners Bundesrecht verletzt hätte. Es bleibt damit bei der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners.
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanzen den beschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO angewandt haben. Es sei nicht einzusehen, weshalb jemand, der als Arbeitnehmer einen erheblichen Schaden erleide, unter Ausnutzung der Teilklage besser gestellt werden solle, als jemand, der z.B. im Strassenverkehr, als Opfer eines Gewaltdelikts oder sonstwie einen Schaden erleide, und dem diese Vorteile nicht vergönnt seien. Es müssten die üblichen Prozessmaximen gelten wie bei anderen Haftungsfällen. Das gelte gleichermassen auch für die Kostenlosigkeit des Verfahrens.
Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt das Gericht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden zudem bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist das Bundesgericht an diese gesetzgeberische Wertungen gebunden (Art. 190 BV).
In casu leitete der Beschwerdegegner in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine Teilklage über Fr. 30'000.-- gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein, womit er nach den genannten Gesetzesvorschriften von den Vorzügen des vereinfachten Verfahrens und der Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens profitierte. Inwiefern hier eine Bundesrechtsverletzung vorliegen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Erwägung 2.1) und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, gegen die Teilklage des Beschwerdegegners eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, womit Haupt- und Widerklage im ordentlichen Verfahren beurteilt worden wären (vgl. BGE 147 III 172 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
Erwägung 4
 
In der Sache erwog die Vorinstanz, die Parteien seien sich einig, dass zur relevanten Zeit in der Zweigstelle U.________ der Beschwerdeführerin zur Aufbereitung von Altpneus drei Maschinen im Einsatz gestanden seien: Eine relativ moderne zur Trennung der Laufflächen von den Flanken sowie zwei ältere Maschinen für die weiteren Arbeitsschritte: Eine grüne hydraulische Schneidpresse (Fabrikat Fritz Müller Pressenfabrik, Baujahr 1957) und eine gelbe hydraulische Schneidpresse (Fabrikat Normstahlwerke, Baujahr 1978). Die Parteien seien sich uneinig, ob der Unfall des Beschwerdegegners bei der Arbeit an der gelben oder der grünen Schneidpresse geschehen sei. Ebenso streitig sei, ob die gelbe Schneidpresse im Unfallzeitpunkt so mit einer Verbindungsstange manipuliert bzw. überbrückt worden sei, dass das Schneidmesser anstatt mit zwei Händen mit nur einer Hand gesenkt werden konnte. Einigkeit scheine aber darin zu bestehen, dass sich der Unfall beim Zuschneiden von Pneustreifen auf die gewünschte Länge ("Ablängen") ereignete, mithin anlässlich eines Arbeitsschrittes, der im Betrieb der Beschwerdeführerin zur relevanten Zeit nach der Darstellung des Beschwerdegegners an der gelben, nach jener der Beschwerdeführerin hingegen an der grünen Presse ausgeführt worden sei.
Ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am Unfalltag an der gelben oder an der grünen Schneidpresse zum Ablängen von Pneustreifen eingesetzt habe und ob erstere Presse manipuliert worden sei, so die Vorinstanz weiter, sei gleichgültig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die grüne wie auch die gelbe Schneidpresse den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht einmal in Ansätzen genügten und insbesondere beide Maschinen Sicherheitsmängel aufgewiesen haben, die geeignet gewesen seien, Unfällen wie dem vorliegenden zusätzlich Vorschub zu leisten, d.h. über die den hydraulischen Schneidpressen ohnehin schon latent innewohnende hohe Gefährdung hinaus. Daraus folge, dass schon aufgrund der vorhandenen Akten- und Beweislage und entgegen der Ansicht der Erstinstanz eine Verletzung der Schutzpflicht durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen sei. Dabei bedürfe es keiner weitergehenden Erörterungen, dass diese Pflichtverletzung für eine allfällige verletzungsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdegegners und einen entsprechenden Erwerbsausfalls sowie für die immaterielle Unbill, welche der Beschwerdegegner erleide, ursächlich sei.
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 5.1
 
5.1.1. Dagegen führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz lasse offen, ob sich der Unfall des Beschwerdegegners an der gelben oder an der grünen Maschine ereignet habe. Sie bringe damit implizit zum Ausdruck, dass sie die Behauptung des Beschwerdegegners, dass sich der Unfall an der gelben Maschine ereignet habe, als nicht erwiesen erachte. Nachdem der Beschwerdegegner für die Haftungsgrundlagen behauptungs- und beweispflichtig sei, sei damit gesagt, dass der Beschwerdegegner den Beweis für die Haftung der Beschwerdeführerin nicht habe erbringen können. Die Vorinstanz ziehe mithin den falschen Schluss aus der Beweislosigkeit der Vorbringen des Beschwerdegegners. Im vorliegenden Fall stelle sich sodann einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner habe nachweisen können, dass sich der Unfall an der gelben Maschine ereignet habe. Seine Aussagen seien aber im höchsten Grade unglaubwürdig. Im Gegensatz dazu habe sie diverse Beweise dafür offeriert, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, der Unfall habe sich an der gelben Maschine ereignet, unzutreffend sei. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO verletzt.
5.1.2. Die Vorinstanz brachte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht "implizit" zum Ausdruck, dass sie die Behauptung des Beschwerdegegners, der Unfall habe sich an der gelben Maschine ereignet, als nicht erwiesen erachte. Ob sich der Unfall beim "Ablängen" der Pneustreifen an der grünen oder gelben Schneidpresse ereignet habe (und ob die gelbe Maschine manipuliert worden sei), liess die Vorinstanz im Gegenteil ausdrücklich offen. Sie kam nämlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Schutzpflichten verletzt, gleichgültig, ob sie den Beschwerdegegner am Unfalltag an der gelben oder an der grünen Schneidpresse zum "Ablängen" von Pneustreifen eingesetzt habe. Von einer Beweislosigkeit kann daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Inwiefern die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen die Frage, an welcher Maschine sich der Unfall ereignet habe, nicht hätte offenlassen dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar (Erwägung 2.1) und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend braucht auf die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin zum Thema, auf welcher Schneidpresse sich der Unfall zugetragen hat, nicht weiter eingegangen zu werden.
Da die Vorinstanz die Frage der Unfallmaschine zu Recht offen lassen konnte, brauchte sie die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anerbotenen Beweismittel auch nicht abzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Recht auf Beweis nicht verletzt.
5.1.3. Obschon die Vorinstanz die genannte Frage offen liess, erwog sie als zusätzliche "Anmerkung", dass selbst die Parteiakten der Beschwerdeführerin Hinweise für die Auffassung des Beschwerdegegners (Unfall an der gelben Schneidpresse) enthalten würden. Die Vorinstanz beleuchtete in der Folge kurz diese Elemente. Da bereits die Haupterwägung der Vorinstanz trägt, wonach die Frage der Unfallmaschine gleichgültig bzw. nicht entscheidrelevant sei, braucht auf diese zusätzlichen Anmerkungen der Vorinstanz und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.
5.2. Die Vorinstanz ging bezüglich der Behauptung, dass die beiden Maschinen nicht den Sicherheitsvorschriften genügten, auf die verschiedenen Beweismittel ein und kam in einer Beweiswürdigung zum Ergebnis, es bestünden keine Zweifel daran, dass die grüne und gelbe Schneidpresse den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht einmal in Ansätzen genügten und eine Verletzung der Schutzpflicht durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien nicht genügend substanziiert vorgebracht worden, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen Bundesrecht verletzt haben soll, als sie von einer hinreichenden Behauptung der Sicherheitsmängel ausging und die Beweise in der Folge würdigte.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe nicht auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Stellungnahmen der SUVA abstellen dürfen. Sie setzt sich aber auch hier nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die bereits auf diesen Einwand einging und darlegte, warum auf diese Stellungnahmen sehr wohl abgestellt werden könne, geschweige denn zeigt die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, als sie sich in der Beweiswürdigung auf die Stellungnahmen der SUVA abstützte.
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie führt dafür zwar einzelne Beweismittel an und offeriert dem Bundesgericht ihre eigene Würdigung, wonach insbesondere die Maschinen den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt hätten, von ihnen eine sehr geringe Gefahr ausgegangen sei, vom Beschwerdegegner ein Mindestmass an Vorsicht habe erwartet werden können und die konkreten Mängel im Unfallzeitpunkt sowieso nicht bewiesen seien, und bezeichnet die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht haltbar und willkürlich. Sie legt damit aber nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich ausführlich mit der konkreten Situation und dem Zustand der Maschinen auseinandersetzte, geradezu offensichtlich unrichtig wäre (dazu: BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 6
 
Die Vorinstanz ging schliesslich auf die Verschuldensfrage ein. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass aufgrund der gravierenden und multiplen sicherheitstechnischen Versäumnisse der Beschwerdeführerin deren Verschulden als schwerwiegend einzustufen sei, während daneben ein allfälliges Mitverschulden des Beschwerdegegners, sofern man überhaupt von einem solchen ausgehen wolle, verschwindend klein sei.
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Maschinen über funktionierende und ausreichende Schutzvorkehrungen verfügten, keine sicherheitstechnischen Mängel bewiesen worden seien und dem Beschwerdegegner ein erhebliches Selbstverschulden vorzuwerfen sei. Sie weicht damit von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab (Erwägung 5.2). Sodann legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern dem Beschwerdegegner entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein erhebliches Selbstverschulden vorzuwerfen wäre. Auch diese Rügen gehen fehl. Entsprechend braucht auch nicht weiter auf die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Höhe der Genugtuung eingegangen zu werden, soweit sie sich darauf stützt, dass sie kein Verschulden treffe, dem Beschwerdegegner hingegen ein erhebliches Selbstverschulden vorzuwerfen sei.
Auch im Weiteren bezeichnet die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Genugtuung als nicht haltbar, stossend und willkürlich, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern diese geradezu offensichtlich unrichtig ist.
 
Erwägung 7
 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger