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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_481/2022 vom 28.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_481/2022
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Mai 2022 (3B 21 53).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien heirateten am 29. März 2019 und trennten sich bald darauf wieder. Mit Eheschutzentscheid bewilligte das Bezirksgericht Kriens die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes per 30. Juni 2019 (wobei es in den Erwägungen feststellte, dass die Parteien gar nie einen gemeinsamen Haushalt führten) und genehmigte die zwischen den Parteien geschlossene Trennungsvereinbarung. Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteile 5A_573/2021 und 5F_22/2021).
Mit Urteil vom 4. November 2021 schied das Bezirksgericht Luzern die Ehe der Parteien, wobei weder nacheheliche Unterhaltsbeiträge noch güterrechtliche Ausgleichszahlungen festgesetzt wurden und auch auf die Teilung der beruflichen Vorsorge verzichtet wurde. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 wendet sich der Ehemann erneut an das Bundesgericht mit den Anträgen um Aussetzung der Wirkungen des Scheidungsurteils, um Sistierung des Scheidungsverfahrens, um Aufhebung der Kosten, um Festsetzung nachehelichen Unterhalts von Fr. 1'000.--, um hälftige Beteiligung am Rentenfonds der Ehefrau und um persönliche Anhörung.
 
1.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich (Art. 57 f. BGG).
Das Sistierungsgesuch wird damit begründet, dass die Polizei alles ans Licht bringen werde (dass sein Schwager, der in Indien einer Mafia-Familie angehöre und dort auch Millionen verstecke, ihm gedroht habe, z.B. dass er seine Mutter in Indien vergewaltige und ihn direkt am Flughafen erschiessen lassen werde; dass er deshalb aus Angst die eheliche Wohnung verlassen habe). Das Scheidungsurteil ist ergangen, der Beschwerdeführer hat bereits das kantonale Rechtsmittelverfahren durchlaufen und das Bundesgericht kann nicht das Scheidungsverfahren erneut aufrollen, sondern einzig den kantonal letztinstanzlichen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen (vgl. E. 2). Insofern besteht kein Interesse an einer Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Betreffend den Sachverhalt wird keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, sondern der Beschwerdeführer erzählt seine Lebensgeschichte aus eigener Sicht (er habe seine Ehefrau seit 2009 gekannt und schlimmstenfalls seit 2017 seien sie geistig oder virtuell verheiratet gewesen; sie hätten eine aus Liebe arrangierte Ehe gehabt und ein liebevolles Eheleben gepflegt; sie hätten sich sehr auf die Gründung von Kindern gefreut und bald an ihrem ersten Kind arbeiten wollen; das Familiensystem habe perfekt funktioniert; er habe den alten Schwager mit seiner jungen Ehefrau in sehr kompromittierender Position im Schlafzimmer vorgefunden; danach hätten die Probleme begonnen). Angesichts der rein appellatorischen Ausführungen bleibt es beim kantonal festgestellten Sachverhalt.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt primär eine Aneinanderreihung von (eher an die Adresse der ersten Instanz gerichteten) Aussagen, wonach ihm die Richter grosses Unrecht angetan, die Beweise nicht richtig interpretiert und einfach der Ehefrau geglaubt hätten. Sodann wird im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Entscheid (ab S. 16 der Beschwerde) erneut geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Kantonsgerichtes werde das Strafverfahren von entscheidendem Einfluss sein, da dort geklärt werde, wie lange die Beziehung gedauert habe, welcher Natur sie gewesen sei, wie er in der Ehe hintergangen worden sei etc. Ein mögliches Strafverfahren ist indes für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant.
Ebenso wenig erfolgen im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sachgerichtete Ausführungen, welche eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung auch nur ansatzweise dartun könnten; im Wesentlichen werden die kantonalen Vorbringen wiederholt und wird dem Kantonsgericht vorgeworfen, davon abzuweichen oder seine Darlegung nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen (die Vereinbarung vom 2. Februar 2021 sei unter Zwang, Nötigung und Erpressung zustande gekommen und sie könne sicher nicht allein deshalb endgültig sein, weil das Bundesgericht damals aus technischen Gründen nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei; das Strafverfahren werde all dies belegen; das Strafverfahren werde auch zeigen, dass die Ehefrau beim Verkehr mit seinem Schwager ertappt worden sei; es sei völlig falsch, dass man nie einen gemeinsamen Haushalt gehabt habe, sondern sie hätten vielmehr den perfekten Haushalt gehabt und er habe das alles dargelegt und könne mit den gerichtlichen Ausführungen nicht einverstanden sein).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli