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BGer 1B_342/2022 vom 29.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_342/2022
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
 
Postfach, 8010 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 15. Juni 2022 (SB220228-O/Z4/js).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 4. November 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests etc. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.
Im von A.________ gegen seine Verurteilung angestrengten Berufungsverfahren verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen ihn mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_288/2022 vom 20. Juni 2022 nicht eingetreten.
1.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 ordnete das Obergericht an, A.________ aus medizinischen Gründen aus der Sicherheitshaft im vorübergehend in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern zu verlegen.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm den telefonischen Verkehr mit seiner Mutter und seiner Schwester zu bewilligen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Streitgegenstand der obergerichtlichen Verfügung war einzig die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis in die Bewachungsstation des Inselspitals. Dementsprechend kann auch nur diese Frage Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung verlangt und die Erlaubnis, mit seiner Mutter und seiner Schwester zu telefonieren, geht seine Beschwerde von vornherein an der Sache vorbei. Ob er - entgegen der Einschätzung der zuständigen Gefängnispsychiaterin - psychisch stabil ist und weder Betreuung noch Therapie benötigt, wie er selber meint, soll gerade durch die Verlegung geklärt werden. Diese Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie an der Sache vorbeigeht und die Begründungspflicht verletzt. Damit kann offen bleiben, ob der angefochtene Zwischenentscheid überhaupt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise (noch einmal) zu verzichten.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Störi