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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_700/2022 vom 29.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_700/2022
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2022 (460 21 275).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. April 2022 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 80.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. In seiner Beschwerde prangert er pauschal ein "nicht korrektes Arbeiten der Justiz" an und macht dabei einzig geltend, "schon wieder gegen Lügen verloren" zu haben. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht im Anstz auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den Schuldspruch verletzt haben könnte. Der Beschwerde fehlt es an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill