Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_357/2022 vom 30.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_357/2022
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
 
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Vollzug eines Führerausweisentzuges,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. April 2022 (III 2022 40).
 
 
 
Erwägung 1
 
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A.________ mit Verfügung vom 21. Juni 2021 den Führerausweis für 15 Monate. A.________ wurde angewiesen, den Führerausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben. Nachdem A.________ seinen Führerausweis nicht deponierte, erliess das Verkehrsamt am 6. Februar 2022 eine Vollstreckungsverfügung und untersagte A.________ das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F für die Entzugsdauer von 15 Monaten ab dem Erhalt der Verfügung. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kanton Schwyz mit Entscheid vom 28. April 2022 im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz, mit welcher A.________ der Führerausweis für 15 Monate entzogen worden war, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es treffe nicht zu, dass diese Entzugsverfügung mangels Zuständigkeit des Kantons Schwyz als nichtig zu qualifizieren sei. Art. 22 SVG regle die Zuständigkeit für den Ausweisentzug. Vorliegend falle massgeblich ins Gewicht, dass A.________ am 11. Dezember 2019 ausgesagt habe, er wohne seit dem Wegzug von Losone in Brunnen, arbeite in Gersau und fahre lediglich einmal in der Woche ins Tessin. Damit würden gewichtige Anknüpfungspunkte dafür sprechen, dass das Verkehrsamt des Kantons Schwyz zuständig war bzw. sei, zumal nach Art. 22 Abs. 3 in fine SVG im Zweifel derjenige Kanton zuständig sei, welcher das Verfahren zuerst eingeleitet habe und dies sei unbestrittenermassen der Kanton Schwyz.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Das Verwaltungsgericht legte ausführlich dar, weshalb in Anwendung von Art. 22 SVG die Zuständigkeit des Verkehrsamts des Kantons Schwyz gegeben sei und somit die Entzugsverfügung vom 21. Juni 2021 nicht mangels Zuständigkeit als nichtig zu qualifizieren sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Nichtigkeit der Entzugsverfügung verneint hätte. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli