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BGer 1C_380/2022 vom 30.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_380/2022
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022
 
(AK.2022.132-AK).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Kantonspolizei St. Gallen führte am 13. Februar 2022 auf der Autobahn A1 eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport wurde anlässlich dieser Kontrolle ein Personenwagen angehalten und vom Lenker zur Feststellung der Identität der Führerausweis und der Fahrzeugausweis verlangt. Der Fahrzeuglenker sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dessen Identität habe über das Kontrollschild ermittelt werden müssen. Danach handelte es sich beim Fahrzeuglenker um A.________. Daraufhin habe A.________ ein blaues Papier (Delegiertenpass des "Office-Human-Rights") übergeben, welches gemäss seinen Angaben seinen Ausweis darstelle. Ebenfalls habe er eine Atem-Alkohol-Messung verweigert. Nach Rücksprache mit dem piketthabenden Dienstchef und Staatsanwalt sei beschlossen worden, A.________ auf dem Vorladungsweg protokollarisch einzuvernehmen. Ihm sei dann die Weiterfahrt gewährt worden.
In der Folge erstatte A.________ Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen wegen "Bedrohung", "Nötigung" usw. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte die Angelegenheit am 4. April 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zusammenfassend führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten oder einzelne von ihnen ersichtlich seien.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung verweigert hätte. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli