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BGer 1F_17/2022 vom 30.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_17/2022
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Merz,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster,
 
Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, Postfach, 8340 Hinwil.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids und mangels Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingaben vom 19. und 27. Mai 2022 das bundesgerichtliche Urteil beanstandet und sinngemäss um dessen Revision ersucht;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht und Rechtsanwältin Claudia Kolb, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli