Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 07.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_349/2022 vom 30.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_349/2022
 
 
Verfügung vom 30. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Versuchte (eventual-) vorsätzliche Tötung; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Dezember 2021 (SB210113-O/U/as-cs).
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2022 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für B.________ bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.
 
Lausanne, 30. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Muschietti
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres