Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_473/2022 vom 01.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_473/2022
 
 
Urteil vom 1. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Superprovisorische Anordnung eines Kontaktverbots,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. Mai 2022 (BZ 2022 52).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 6. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ein Eheschutzgesuch ein, in welchem sie u.a. verlangte, dem Beschwerdeführer sei superprovisorisch und für die Dauer von mindestens einem Jahr der Kontakt zu ihr und den Kindern zu verbieten. Mit superprovisorischer Verfügung gleichen Tages erliess das Kantonsgericht Zug ein entsprechendes Kontaktverbot.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. Mai 2022 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, gegen superprovisorische Massnahmen sehe die ZPO kein Rechtsmittel vor.
Der Beschwerdeführer rügt abstrakt und ohne weitere Begründung eine Gehörsverletzung und Willkür; darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. Sodann beklagt er sich über diverse Rechtsmissbräuche des Amtes für Migration, der Staatsanwaltschaft und der KESB; dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die - im Übrigen zutreffende (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.3; 140 III 289 E. 2.7; Urteil 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2) - Begründung des angefochtenen Entscheides lässt sich nicht ausmachen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli