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BGer 1B_304/2022 vom 04.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
1B_304+334/2022
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gaby Alther, Staatsanwältin,
 
c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, Ausstand
 
Beschwerden gegen den Beschluss und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
 
vom 14. Juni 2022 (BS 2022 37 und 38).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 15. Februar 2022 reichte B.________ gegen ihren Ehemann A.________eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung etc. ein. Gestützt auf den dazu erstellten Polizeirapport vom 1. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 12. April 2022 ein Strafverfahren gegen A.________.
B. 1B_304/2022
Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von A.________ betreffend Rechtsverzögerung und -verweigerung abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2022, ergänzt durch eine elektronische Eingabe vom 20. Juni 2022, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
C. 1B_334/2022
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 ist das Obergericht des Kantons Zug auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die fallführende Staatsanwältin Gaby Alther nicht eingetreten.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2022, ergänzt durch eine elektronische Eingabe vom 20. Juni 2022, erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
Die wörtlich gleichlautenden Beschwerden und Beschwerdeergänzungen betreffen das gleiche Strafverfahren, in denen der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung und -verzögerung vorwirft und den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin verlangt. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss erläutert, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit sie sich auf frühere, von der Staatsanwaltschaft abgeschlossene Untersuchungsverfahren beziehe, gegenstandslos geworden sei. In Bezug auf das aktuelle Verfahren sei der Vorwurf der Rechtsverzögerung unbegründet, sei doch das Strafverfahren gegen ihn gestützt auf den Polizeirapport vom 1. April 2022 am 12. April 2022 eröffnet worden, weshalb die rund vier Wochen danach eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde nur schon wegen der kurzen Zeitspanne unbegründet sei. Die Staatsanwaltschaft sei zudem nach Art. 101 Abs. 1 StPO berechtigt gewesen, ihm die Einsicht in das Einvernahmeprotokoll seiner Ehefrau zu verweigern, da er als Beschuldigter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch nicht habe befragt werden können; diesbezüglich liege keine Rechtsverweigerung vor.
Auf das Ausstandsgesuch ist das Obergericht nicht eingetreten, weil es nicht hinreichend begründet gewesen sei; die unbelegte, pauschale Behauptung, die Staatsanwältin sei ihm gegenüber feindselig gestimmt, weil sie in früheren Verfahren seine Eingaben "auf einen Paukenschlag" abgelehnt habe, reiche von vornherein nicht aus, sie befangen erscheinen zu lassen.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge und setzt sich mit diesen Begründungen nicht ansatzweise auseinander. Er legt im Wesentlichen nur seine Sicht der Auseinandersetzungen mit seiner Frau und den Behörden dar: Seine Ehefrau habe ihn falsch beschuldigt, die mit seinem Fall befassten Behörden hätten seine Anzeigen wegen Falschbeschuldigung, Ehrverletzung und Verleumdung mit "sehr fragwürdiger Begründung" nicht an die Hand genommen und ihm - was ihm grosse seelische Qualen zufüge - amtsmissbräuchlich und willkürlich den Kontakt zu seinen Kindern verboten. Dies war indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide, in denen das Obergericht einzig zu beurteilen hatte, ob die fallführende Staatsanwältin befangen war, das Verfahren verschleppt und ihm zu Unrecht Akteneinsicht verweigert hatte. Die Beschwerden gehen damit an der Sache vorbei.
 
Erwägung 3
 
Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Die Verfahren 1B_304/2022 und 1B_334/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi