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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_506/2022 vom 05.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_506/2022
 
 
Urteil vom 5. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
 
des Bezirks Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen,
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft (ausserordentliche Vermögensverwaltung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2022 (PQ220024-O/U).
 
 
1.
Die KESB des Bezirks Horgen führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B.________. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 traf die KESB verschiedene Massnahmen, unter anderem bestätigte sie eine bereits superprovisorisch erfolgte Ernennung von Rechtsanwalt E.________ zur Vertretung der Interessen von B.________ im Nachlass ihres Vaters. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. August 2021 beauftragte die KESB Rechtsanwalt E.________ zudem mit der Wahrung der Interessen von B.________ im Erbteilungsverfahren im Nachlass ihrer Mutter und erteilte ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht. Die KESB bestätigte diese Anordnung mit Beschluss vom 10. September 2021.
Dagegen erhob der Ehemann von B.________, A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Beschwerde beim Bezirksrat Horgen. Mit Urteil vom 31. März 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, es lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Vertretung von B.________ zwingend durch eine Person mit juristischen Kenntnissen wahrgenommen werden müsse. Die fehlenden juristischen Kenntnisse würden eine Vertretung durch den Beschwerdeführer nicht ausschliessen. Allerdings falle das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der KESB und die fehlende Kooperation derart ins Gewicht, dass eine Vertretung durch ihn im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens könne ihm nicht geglaubt werden, wenn er angebe, mit der KESB zusammenarbeiten zu wollen. Es sei ihm bisher nicht gelungen, die Interessen seiner Ehefrau im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der KESB in den Vordergrund zu stellen, sondern er habe jede Gelegenheit genutzt, um sich gegen die KESB und die zuständigen Personen zu stellen und diese zu beschimpfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber der KESB grundsätzlich geändert hätte und er nun im Zusammenhang mit der Vertretung seiner Ehefrau im mütterlichen Nachlass eine konstruktive Zusammenarbeit anstrebe. Zudem erscheine es sinnvoll, wenn die Vertretung in den beiden Nachlassverfahren väterlicher- und mütterlicherseits durch die gleiche Person wahrgenommen werde.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die mangelnde Kooperationsbereitschaft werde nicht von ihm, sondern von der KESB verschuldet. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er nur solche Massnahmen erfolgreich unterlaufen habe, deren Anordnung nach Art. 388 und 389 ZGB nicht erforderlich gewesen seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die bisher angeordneten Massnahmen weder erfolgreich noch geeignet gewesen seien und dass er seine Ehefrau fehlerlos unterstützt habe. Es gebe keine Grundlage für die Behauptung, dass sein ungebührliches Verhalten gegenüber der KESB derart ins Gewicht falle, dass eine Vertretung durch ihn nicht in Frage käme. Gemäss Art. 377 Ziff. 2 ZGB (recte: Art. 376 Abs. 2 ZGB) dürfe ihm die Vertretungsbefugnis nur dann entzogen werden, wenn die Interessen seiner Ehefrau gefährdet oder nicht gewahrt seien.
Mit alldem schildert der Beschwerdeführer in erster Linie den Sachverhalt aus eigener Sicht. Eine genügende Willkürrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) fehlt. Eine solche liegt insbesondere nicht im pauschalen Verweis auf die Akten. Seine beleidigenden und vom Obergericht wiedergegebenen Aussagen gegenüber der KESB ("Du dumme Kuh", "ein überfordertes und verblödetes Quotenweib" etc.) bestreitet er nicht. Bleibt es demnach bei den obergerichtlichen Feststellungen über das ungebührliche und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers, fehlt auch eine genügende Begründung, weshalb Art. 376 Abs. 2 ZGB verletzt worden sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin F.________, Rechtsanwalt E.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg