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BGer 5A_504/2022 vom 06.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_504/2022
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Eintragung eines Pfandrechts,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (LB220015-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer mehrerer Wohnungen mit einer Wertquote von 553/1000 und als solcher Mitglied der Beschwerdegegnerin. Am 19. April 2021 klagte diese auf definitive Eintragung eines Grundpfandrechts nach Art. 712i ZGB für ausgebliebene Beiträge. Das Bezirksgericht Dietikon erwog, dem Beschwerdeführer zufolge seiner wirren Ausführungen bzw. des kaum vorhandenen Sachbezuges eine Vertretung zu bestellen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), sah hiervon wegen ohnehin offenkundiger Aussichtslosigkeit von dessen Standpunkt aber schliesslich ab und verfügte mit Urteil vom 14. Februar 2022 die Eintragung des Pfandrechtes.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung mangels hinreichender bzw. sachgerichteter Begründung mit Urteil vom 2. Juni 2022 nicht ein.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
In der Beschwerde werden diverse Normen der ZPO sowie ferner der BV, des StGB und des SchKG genannt. Die Ausführungen bestehen aus inkohärenten, in verschiedene Richtungen zielenden Statements, wobei primär im Zusammenhang mit der sinngemässen Aussage, die Forderung sei eine Fälschung und Korruption, ein Sachzusammenhang mit der Pfandrechtseintragung ausgemacht werden könnte. Anfechtungsgegenstand kann aber wie gesagt nur der obergerichtliche Nichteintretensentscheid sein und eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen ist nicht zu erkennen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli