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BGer 8C_422/2022 vom 06.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_422/2022
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022 (200 21 853 UeL).
 
Nach Einsicht
 
in die am 18. und 20. Juni 2022 ergänzte Beschwerde vom 10. Juni 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG (SR 837.21) und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die Weigerung der Ausgleichskasse, dem die Anspruchsvoraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nicht erfüllenden Beschwerdeführer eine Überbrückungsrente auszurichten, rechtens sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, mangels gesetzlich vorgesehener Härtefallregelung sei das Ausrichten einer Überbrückungsrente bei Nichterreichen des Mindesterwerbseinkommens ausgeschlossen, auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung und Auslegung des Bundesrechts beruhen soll; lediglich erneut eine durch den Gesetzeswortlaut nicht abgedeckte Auszahlung einer Überbrückungsrente zu fordern und dabei auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das am 18. Juni 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel