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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_291/2022 vom 08.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_291/2022
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verlängerung der Haftbeschränkungen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Mai 2022
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, (UB220072-O/BEE>AEP).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen den belgischen Staatsbürger A.________ unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen schweren Drogenhandels, qualifizierter Beteiligung an einer kriminellen Organisation, schwerer Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung. A.________ wurde am 16. Februar 2022 in Zürich verhaftet. Am 17. Februar 2022 ordnete das Bundesamt für Justiz provisorische Auslieferungshaft an. Am 19. Februar 2022 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, A.________ einstweilen bis zum 20. Mai 2022 in Einzelhaft unterzubringen, und als weitere Haftmodalitäten, dass er nur alleine spazieren und arbeiten dürfe, seine Freizeit in der Gefängniszelle zu verbringen habe und keinen Kontakt zu anderen Häftlingen aufnehmen dürfe.
 
B.
 
Eine von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022 erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 18. März 2022 teilweise gut. Das Obergericht bestätigte zwar die angeordnete Einzelhaft und die weiteren Haftmodalitäten, befristete diese jedoch einstweilen bis 15. April 2022. Am 11. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der geltenden Haftbeschränkungen bis zum 15. Mai 2022 an, wogegen A.________ wiederum Beschwerde an das Obergericht erhob. Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Mai 2022 hat A._______ am 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss und seine Unterbringung in Einzelhaft seien aufzuheben, bzw. sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einzelhaft aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft die angeordneten Hafteinschränkungen bis zum 15. Juli 2022 verlängert. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an seiner Beschwerde festgehalten.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Beschwerde gegen die angeordneten Haftmodalitäten abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und die angeordneten Haftmodalitäten wurden erneut verlängert. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.
1.2. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm aufgeworfene Frage nach dem Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Anordnung von Einzelhaft nicht thematisiert und insbesondere keinen Bezug genommen auf die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) betreffend Einzelhaft für Gefangene. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und den prozeduralen Schutzgehalt von Art. 3 EMRK und Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: Antifolter-Konvention der UNO; SR 0.105].
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass dieser das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Zulässig erscheint in diesem Zusammenhang auch der ergänzende Verweis der Vorinstanz in Erwägung 5.1 f. des angefochtenen Beschlusses auf den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, rechtskräftigen Beschluss vom 18. März 2022 (vgl. Sachverhalt Lit. A). Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich auf die Empfehlungen des CPT berufen hat, begründet ebenfalls keine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden behördlichen Begründungspflicht, zumal sich die Vorinstanz in der Begründung zur Rechtmässigkeit der kritisierten Haftmodalitäten geäussert hat und solche Empfehlungen nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich sind, dass ihre Missachtung für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte der Bürger oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages angefochten werden könnte (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 2a). Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen. Sodann lässt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begründung der Vorinstanz aus Art. 3 EMRK oder Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO nichts ableiten, was über seinen aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch hinausginge.
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Fortführung der Einzelhaft und der weiteren angeordneten Haftmodalitäten sei mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 2, Art. 13, Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 und Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Weiter ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Art. 235 StPO äussert sich zu den Modalitäten der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Absatz 1 von Art. 235 StPO konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Nach dieser Bestimmung darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Abs. 2 - 4 von Art. 235 StPO betreffen die Kontakte der inhaftierten Person mit nicht inhaftierten Personen, die Post und den Verkehr mit der Verteidigung. Gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Nach § 130 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV/ZH; LS 331.1) kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO - d.h. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft - die Unterbringung in Einzelhaft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt (§ 130 Abs. 2 JVV/ZH).
3.2. Durch den Vollzug der Untersuchungshaft werden die Grundrechte des Beschwerdeführers, namentlich die persönliche Freiheit, eingeschränkt. Die Einschränkung wird durch die Einzelhaft und die weiteren angeordneten Haftmodalitäten verstärkt.
§ 130 JVV/ZH stellt eine im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV genügende gesetzliche Grundlage für die angeordneten Haftmodalitäten dar, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Der Zweck der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten besonderen Haftmodalitäten liegt in der ungestörten Durchführung der Strafuntersuchung - namentlich in der Verhinderung der Verwirklichung der von ihm ausgehenden Kollusions- und Fluchtgefahr - sowie in der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz schätze die Kollusions- und Fluchtgefahr als zu gross ein. Er bringt jedoch nicht vor, von ihm gehe keine solche Gefahr aus. Die angeordneten Haftmodalitäten dienen somit im Sinne von Art. 235 Abs. 1 StPO der Verwirklichung des Haftzwecks und liegen im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fortführung der Einzelhaft und der weiteren angeordneten Haftmodalitäten sei nicht verhältnismässig. Er ist der Auffassung, er werde stärker in seinen Rechten eingeschränkt, als dies der Haftzweck erfordere. Einzelhaft setze konkrete Hinweise auf eine qualifizierte Gefährdung des Untersuchungszwecks voraus. Solche konkreten Hinweise für eine qualifizierte Gefährdung des Untersuchungszwecks würden vorliegend fehlen.
3.3.1. Je höher die Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ist oder je stärker die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet ist, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen sein. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines strengen Haftregimes ist auch dessen Dauer. Je länger die strafprozessuale Haft dauert, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss aus, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei von einer qualifizierten Gefährdung des Untersuchungszwecks auszugehen. Namentlich bestehe hohe Kollusions- und höchste Fluchtgefahr, wobei die hohe Kollusionsgefahr im Zentrum stehe.
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe hohe Kollusions- und höchste Fluchtgefahr, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - der Umstand, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht geeignet, eine hohe Kollusionsgefahr zu belegen. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz für die Beurteilung der Kollusions- und Fluchtgefahr indessen vier Auslieferungsersuchen vom Februar 2022, welche von verschiedenen Behörden aus Belgien eingereicht wurden. Die Auslieferungsersuchen basieren auf verschiedenen Haftbefehlen bzw. Verurteilungen wegen schwerer Delikte, namentlich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei, Vermögensdelikten, Erpressung, Drohung, Freiheitsberaubung, Gewaltdelikten und Betäubungsmitteldelikten. Mit Blick auf die erwähnten Auslieferungsersuchen bejahte die Vorinstanz zu Recht den Verdacht, der Beschwerdeführer sei der organisierten Schwerstkriminalität im Betäubungsmittelbereich zuzuordnen und er nehme in einer kriminellen Organisation eine tragende Rolle ein. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach von einer professionellen Vorgehensweise des Beschwerdeführers und von einem Netzwerk von Helfern auszugehen sei, was sich auch daraus ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung rund zwei Jahre erfolgreich auf der Flucht vor den belgischen Behörden befunden und dabei falsche Identitäten und Ausweispapiere benutzt hat.
Aufgrund der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der weiteren sich aus den Auslieferungsersuchen ergebenden Umstände ging die Vorinstanz zulässigerweise davon aus, es bestehe eine hohe Gefahr für kolludierende Handlungen des Beschwerdeführers und eine sehr hohe Fluchtgefahr. Mit den angeordneten Haftmodalitäten wird verhindert, dass der Beschwerdeführer via Mithäftlinge versucht, Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu beeinflussen, auf Beweismittel einzuwirken oder seine Flucht zu organisieren. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Hinweise auf eine qualifizierte Gefährdung des Untersuchungszwecks seien zu wenig konkret, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung handelt, welche noch am Anfang steht. Höhere Anforderungen an den Nachweis von (grosser) Verdunkelungsgefahr sind im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu stellen. Angesichts der potenziellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche sich aus der Art der ihm vorgeworfenen Taten ergibt, durfte die Vorinstanz ergänzend auch die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt als Argument für die Fortführung der angeordneten Haftmodalitäten berücksichtigen.
3.3.4. Wie die Vorinstanz erwog, wird der Beschwerdeführer durch die Einzelhaft und die weiteren angeordneten Haftmodalitäten in seinen sozialen Kontakten zwar zusätzlich eingeschränkt. Indessen wies sie im angefochtenen Beschluss auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft nicht vollständig isoliert ist, zumal er Besuch von seinen Eltern und seinen Anwälten empfangen kann, er täglich von einem Arzt konsultiert wird, er sich mit seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin schriftlich austauschen kann und künftig auch Besuche von seinem Sohn voraussichtlich gewährt werden können.
3.3.5. In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen.
Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Fortführung der Einzelhaft und der weiteren angeordneten Haftmodalitäten sei mit Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO nicht vereinbar.
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO). Die vorübergehende Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft gegen dessen Willen stellt für sich allein keine im Sinne der genannten Bestimmungen verletzende Behandlung dar (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 235).
Bei den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gemachten Vorbringen hinsichtlich geänderter Haftbedingungen nach der Versetzung in eine andere Haftanstalt handelt es sich um für den vorliegenden Entscheid unbeachtliche neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zu den angeordneten Haftmodalitäten erschwerende Haftbedingungen hinzugekommen wären, wodurch in einer Gesamtbetrachtung allenfalls menschenrechtswidrige Haftbedingungen hätten resultieren können. Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchungshaft auch nicht vollständig isoliert (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO ist damit zu verneinen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene, nicht unmittelbar anwendbare Empfehlungen und Standards (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats über die europäischen Vollzugsgrundsätze [vgl. dazu BGE 118 Ia 64 E. 2a]; Empfehlungen des CPT [vgl. E. 2 hiervor]; Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen - Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2014, herausgegeben vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte) ändert daran nichts.
 
Erwägung 5
 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Gregor Münch wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle