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BGer 6B_667/2022 vom 08.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_667/2022
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nachträgliche Entschädigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. März 2022 (SB.2016.115).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2022 ein.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2022 Frist bis zum 8. Juni 2022 sowie mit Verfügung vom 15. Juni 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. Juni 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die in der Beschwerde bezeichneten Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen teilte er mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Poststempel) und damit am letzten Tag der Nachfrist mit, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht zu bezahlen "wegen Verweigerung der Akteneinsicht bei 6B_667/2022 und dem Zweifel an Bundesrichter Denis. Vergleich mit 6B_1472/2021." Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorliegende Verfahren in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hätte, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb und inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Bezahlung des Kostenvorschusses und einer behaupteten Befangenheit von Bundesrichter Denys bestehen könnte. Mangels Bezahlung des Kostenvorschusses ist daher androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf erlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill