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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_127/2022 vom 08.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_127/2022
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2022 (C-5917/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1982 geborene A.________ ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Republik Mazedonien) und dort wohnhaft. Im Jahr 1994 war er im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist. Nachdem er am 23. Dezember 2000 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung unter anderem eine Person mit mehreren Messerstichen tödlich verletzt hatte, wurde er der vorsätzlichen Tötung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer 10jährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und A.________ wurde bis zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme am 20. Juni 2008 verwahrt. Bevor er am 25. Mai 2013 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen und aus der Schweiz ausgewiesen wurde, hatte er sich am 6. März 2012 unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ab.
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2016 zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 4. September 2018).
A.b. Nach Einholung des Gutachtens der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 6. Februar 2020 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2020).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Januar 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Januar 2022 sei ihm rückwirkend ab 1. April 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, den Gesundheitszustand durch ein gerichtliches Obergutachten nochmals umfassend zu klären, um dann über den Rentenanspruch zu entscheiden; subeventualter sei die IV-Stelle anzuweisen, die Diskrepanzen im Gutachten gemäss Ausführungen in der Beschwerde zu klären, um danach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG stellt eine Rechtsfrage dar. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 23. Oktober 2020 verfügte Rentenablehnung bestätigte.
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt (Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999; SR 0.831.109.520.1).
3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 und 29 Abs. 4 IVG) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Im angefochtenen Urteil wird nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, das PMEDA-Gutachten vom 6. Februar 2020 erfülle grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach insgesamt 100 %. Der Psychiater Dr. med. B.________ habe in seinem Teilgutachten insbesondere festgestellt, dass die frühere akute paranoid-halluzinatorische Psychose im Rahmen einer Schizophrenie sich unter der neuroleptischen Medikation bis auf eine geringe Restsymptomatik weitestgehend zurückgebildet habe. An der früher beschriebenen Persönlichkeitsstörung habe Dr. med. B.________ nicht gezweifelt, allerdings habe er festgestellt, dass sich die darauf zurückzuführenden Merkmale positiv verändert hätten und im Alltag zu keinen gravierenden Entgleisungen mehr führen würden. Da sich die vier beteiligten Gutachter eindeutig über die Arbeitsfähigkeit ausgesprochen hätten, seien von einer nochmaligen neuropsychologischen Begutachtung unter stabilen Benzodiazepin-Abstinenz-Bedingungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Diesbezüglich sei denn auch nur eine Empfehlung ausgesprochen worden. Unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vollschichtig verwerten könne. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei folglich zu verneinen.
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, soweit das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben habe, dass der psychiatrische Experte die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung nicht habe nachvollziehen können, sei dies nicht korrekt. Gemäss Angaben im Gutachten selber habe die psychiatrische Untersuchung am 12. Dezember (richtig: 13. Dezember) 2019 lediglich von 9.30 bis 11.00 Uhr und damit eineinhalb Stunden gedauert, obwohl der psychiatrische Gutachter in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls von einer mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung ausgegangen sei. Alle weiteren Untersuchungen seien zeitlich nach der psychiatrischen Begutachtung erfolgt, so dass diese nicht in die Zeitrechnung einbezogen werden könnten. Da im psychiatrischen Gutachten suggeriert werde, die Untersuchung habe mehrere Stunden gedauert, müsse dieses grundsätzlich in Frage gestellt werden. Im Gegensatz dazu habe die gleichentags (richtig: am Vortag) durchgeführte neuropsychologische Begutachtung effektiv mehrere Stunden gedauert (12.30 bis 16.00 Uhr) und es seien durchaus Ermüdungserscheinungen zu beobachten gewesen. Die festgestellten erheblichen Defizite seien auf eine neuropsychologische Störung unklarer Genese, differentialdiagnostisch im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlgebrauchs eines Benzodiazepins, zurückgeführt worden. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Entwöhnung von Benzodiazepinen und eine erneute Testung nach ungefähr sechsmonatiger kontrollierter und dokumentierter Abstinenz empfohlen worden. Sämtliche PMEDA-Experten hätten diese Empfehlung des neuropsychologischen Gutachters, der selbst Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei und ein eigenständiges Gutachten erstellt habe, im Konsens mitgetragen, was von der Vorinstanz nicht beachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht nehme - im Gegensatz zur IV-Stelle - an, ein Absetzen der Benzodiazepine sei möglich, doch habe es die neuropsychologischerseits empfohlene Abklärung gleichwohl nicht angeordnet, womit es gegen Art. 61 lit. c ATSG verstossen habe.
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Es trifft zu, dass eine effektive psychiatrische Abklärungsdauer von eineinhalb Stunden nicht als "mehrstündig" qualifiziert werden kann. Dr. med. B.________ erwähnte in Abweichung dazu ausdrücklich, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der "mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung" nicht nachvollzogen werden könne. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Diskrepanz nicht weiter einging, sondern die psychiatrische Teilexpertise uneingeschränkt als beweiskräftig erachtete.
5.2.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Hier berücksichtigte Dr. med. B.________ die vom Beschwerdeführer angegebenen Konzentrationsstörungen, die Ermüdbarkeit und auch die Erschöpfung durchaus. Die geklagten Erschöpfungsgefühle und die Leistungsinsuffizienz waren in der Untersuchung für ihn aber "nicht spürbar". Seine Aussage, wonach die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizenz bei der "mehrstündigen" gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen sei, kann sich zwar nur auf eine Untersuchungsdauer von (immerhin) 90 Minuten beziehen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich anhand der effektiven Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nur ein ungenügendes Bild von den vorhandenen Limitierungen hätte machen können, sind jedoch nicht erkennbar. Im Übrigen trug er den vorgebrachten Einschränkungen insoweit sehr wohl Rechnung, als er lediglich einfache, vorstrukturierte Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen u.a. an die Konzentrationsfähigkeit als zumutbar erachtete. Kann - wie vorliegend - von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit im Ergebnis ausgegangen werden, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz das psychiatrische Teilgutachten als beweiskräftig qualifizierte, verletzte sie somit kein Bundesrecht.
5.3. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite ist sodann grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde eine solche neuropsychologische Abklärung von Dr. med. C.________, der - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, durchgeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer in seiner Zusatzuntersuchung nicht psychiatrisch, sondern neuropsychologisch, namentlich mittels neuropsychologischer Testverfahren, untersucht hat. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, soweit er das neuropsychologische Teilgutachten als "eigenständig" bzw. "direkt" beweiswertig qualifizieren möchte. Er blendet dabei aus, dass der fallführende Psychiater seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch noch in Kenntnis der neuropsychologischen Abklärungen anlässlich der Konsensbeurteilung bekräftigte und letztlich alle vier beteiligten Experten, also auch Dr. med. C.________, auf eine insgesamt uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schlossen. Die Empfehlung einer nochmaligen neuropsychologischen Untersuchung in sechs Monaten wurde in der Konsensbeurteilung zwar aufrecht erhalten. Wesentlich ist aber, dass die Experten eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dennoch vornehmen konnten. Da ein weiteres neuropsycholgisches Gutachten folglich nicht als unabdingbar qualifiziert werden kann, durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines solchen verzichten (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) und gestützt auf das zuverlässige PMEDA-Gutachten eine rentenbegründende Invalidität verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Bettina Surber wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juli 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz