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BGer 8C_277/2022 vom 08.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_277/2022
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung
 
(Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. März 2022 (VBE.2022.6).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Mai 2022 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2022,
 
in die Verfügung vom 3. Juni 2022, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 12. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 27. Juni 2022,
 
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen innert dieser Frist mit Eingabe vom 27. Juni 2022 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Juni 2022ersucht,
dass hierfür veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen wären (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt,
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen),
dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel