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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_389/2022 vom 11.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1C_389/2022
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung.
 
 
 
Erwägung 1
 
A.________erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2022 (Postaufgabe 29. Juni 2022) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die "Zürcher Justiz". Sie macht, soweit verständlich, geltend, ihre Strafanzeigen vom Juni 2021 gegen drei Beamte seien "bis heute absichtlich nicht bearbeitet" worden. Es sei endlich die "Freigabe zur Strafverfolgung zu erteilen". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 2
 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen bzw. ausführen, gegen wen sich die Beschwerde überhaupt richten sollte.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin unterlässt es genau aufzuzeigen, welcher Behörde sie eine Rechtsverzögerung vorwirft. Sie wirft zwar einem Staatsanwalt vor, ihre Anzeigen seit einem Jahr nicht bearbeitet zu haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeigen noch nicht an das Obergericht des Kantons Zürich zur Durchführung des Ermächtigungsverfahren überwiesen wurden. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Mai 2022 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht eingereicht haben will, weil der Staatsanwalt nach Ausführungen der Beschwerdeführerin seit Einreichung der Anzeigen nicht reagiert habe. Das Bundesgericht ist indessen nicht zuständig, erstinstanzlich über eine gegen den Staatsanwalt gerichtete Rechtsverzögerungsrüge zu befinden. Das Bundesgericht könnte lediglich einen in dieser Sache ergangenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, und dies ist auch nicht ersichtlich, dass bereits ein entsprechender Entscheid ergangen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen das Obergericht richten sollte, weil dieses über die im Mai 2022 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde noch nicht entschieden habe, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen über den genauen Zeitpunkt ihrer Beschwerdeeinreichung noch über den Verfahrensstand. Sie legt auch nicht dar, weshalb das Obergericht verpflichtet sein sollte, innert zwei Monaten nach Erhalt der Beschwerde bereits einen Entscheid über die geltend gemachte Rechtsverzögerung zu treffen. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt bzw. kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli