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BGer 1F_20/2022 vom 11.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_20/2022
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Mitarbeitende der Stadt St. Gallen, 9001 St. Gallen,
 
2. Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt
 
des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Kantonales Untersuchungsamt,
 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_334/2022
 
vom 21. Juni 2022.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Urteil 1C_334/2022 vom 21. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2022 nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
 
B.
 
Mit Eingaben vom 4., 5. und 7. Juli 2022 erhebt A.________ "Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2022 sowie den Entscheid der Anklagekammer vom 23. Mai 2022.
 
C.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
Von vornherein unzulässig ist die "Beschwerde" gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer, weil das Bundesgericht darüber bereits im Urteil 1C_334/2022 entschieden hat. Hingegen kann dessen Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
 
Erwägung 2
 
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er drückt vielmehr im Wesentlichen bloss seinen Unmut über das Urteil 1C_334/2022, den Entscheid der Anklagekammer und die angeblich schlechte Behandlung durch die Sozialbehörden aus, welche er und seine Familie seit Jahren erdulden müssten. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
 
Erwägung 3
 
Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi