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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4D_30/2022 vom 11.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4D_30/2022
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Moos,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
 
vom 31. Mai 2022 (BZ 2022 56 [VA 2022 68]).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Anschluss an die Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juni 2019, des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019 und des Bundesgerichts vom 9. September 2019 (Verfahren 4D_40/2019) aus der 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss samt Garage an der U.________strasse in V.________ ausgewiesen wurde;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Mai 2022 beim Obergericht um Revision des Ausweisungsentscheids nachsuchte;
 
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2022 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, da das Obergericht zur Beurteilung des gestellten Begehrens, wonach der Kanton Zug A.________ Schadenersatz zu bezahlen habe, nicht zuständig sei und da das Revisionsgesuch offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte;
 
dass das Obergericht gleichzeitig das von A.________ für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, nachdem sich das Revisionsverfahren von Anfang an als aussichtslos erwiesen habe und A.________ die Entscheidgebühr für das Verfahren von Fr. 200.-- auferlegte;
 
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. Juni 2022 erklärte, von der ihm zugestandenen "Einsprachefrist" gegen diese Präsidialverfügung "bedingt Gebrauch" zu machen;
 
dass er gleichzeitig um eine Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit zur Beschwerdeerhebung und zur Beschwerdebegründung ersuchte, d.h. bis zum Zeitpunkt in dem er wieder uneingeschränkt über die dafür erforderlichen Gegenstände verfügen könne, die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beschlagnahmt worden seien;
 
dass er ferner beantragte, es sei zu prüfen, ob das Bundesgericht befugt sei, seinem Begehren auf Rückgabe der beschlagnahmten Sachen bei der Staatsanwaltschaft Nachachtung zu verschaffen;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2022 nochmals vorsorglich auf sein Gesuch um Fristverlängerung hinwies;
 
dass Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332 E. 2.2) und eine bedingte Beschwerdeerhebung - von eng umschriebenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist (BGE 134 III 332 E. 2.3/2.5);
 
dass auf die vorliegende, nur bedingt erhobene Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids in vollständig begründeter Form einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich bei dieser Beschwerdefrist um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Beschwerdeerhebung nicht entsprochen werden kann;
 
dass das Bundesgericht keine rechtliche Möglichkeit hat, im vorliegenden Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu intervenieren und auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände hinzuwirken;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer