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BGer 5A_492/2022 vom 11.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_492/2022
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Seeland,
 
Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel.
 
Gegenstand
 
Freihandverkauf (Sachmängel etc.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juni 2022 (ABS 22 100).
 
 
1.
Anlässlich einer Auktion auf der Auktionsplattform eGant des Kantons Bern ersteigerte der Beschwerdeführer am 28. März 2022 einen Tischtennistisch für Fr. 361.--. Der Tischtennistisch stammte aus der konkursamtlichen Liquidation der B.________ GmbH. Am 29. März 2022 erliess das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, die Freihandverkaufsverfügung. Per 31. März 2022 bezahlte der Beschwerdeführer den Tischtennistisch. In der Folge wurde er ihm geliefert. Am 4. April 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Konkursamt mit, dass das Netz des Tischtennistisches gerissen sei. Das Konkursamt bot daraufhin an, ein Ersatznetz zu bezahlen. Am 6. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, die entsprechenden Ersatzteile seien nicht mehr lieferbar und die beiden Fächer zur Aufbewahrung der Tischtennisschläger fehlten. Er verlangte eine Reduktion von Fr. 211.--. Das Konkursamt bot gleichentags eine Rückerstattung von Fr. 100.-- an, worauf der Beschwerdeführer eine Gutschrift von Fr. 161.-- verlangte. Das Konkursamt forderte am 7. April 2022 Fotos des gerissenen Netzes an, worauf der Beschwerdeführer eine Ersatzteillieferung, einen Widerruf des Geschäfts oder eine Reduktion des Kaufpreises auf Fr. 200.-- verlangte.
Am 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises. Mit E-Mail vom 8. April 2022 bot das Konkursamt erneut eine Rückerstattung von Fr. 100.-- an, womit sich der Beschwerdeführer gleichentags einverstanden erklärte. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. April 2022 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer eine Gutschrift von Fr. 160.--. Mit E-Mail vom 14. April 2022 erkundigte sich das Konkursamt beim Beschwerdeführer, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er sie aufgrund der mutmasslichen Einigung über die Gutschrift von Fr. 100.-- zurückziehen werde. Mit E-Mail vom gleichen Tag verlangte der Beschwerdeführer eine Gutschrift von Fr. 150.--, worauf er die Beschwerde zurückziehen würde. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit gewöhnlichem E-Mail vom 22. Juni 2022 und per Post am 23. Juni 2022 (Postaufgabe) "zur Wahrung der Frist" Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die E-Mail-Eingabe enthält keine anerkannte elektronische Signatur und ist deshalb unbeachtlich (Art. 42 Abs. 4 BGG). Zu behandeln ist einzig die per Post aufgegebene und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde. Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, wie dies Art. 42 Abs. 1 BGG erfordern würde. Innerhalb der bis am 30. Juni 2022 laufenden Beschwerdefrist (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 20. Juni 2022) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch nicht ergänzt.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg