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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_224/2022 vom 12.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_224/2022
 
 
Verfügung vom 12. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Maurer und Rechtsanwältin Anja Vogt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältinnen
 
Nadja Jaisli Kull und Kim Mühlemann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen; Gegenstandslosigkeit infolge aussergerichtlichen Vergleichs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 (HE220026-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2022 mitteilte, die Parteien hätten sich vergleichsweise einigen können, und darum ersuchte, das Verfahren 4A_224/2022 infolge Vergleichs abzuschreiben, wobei die Parteien vereinbart hätten, dass die Gerichtskosten von ihnen je hälftig zu tragen seien und gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet werde;
 
dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieser Eingabe mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte und ihrerseits beantragte, das Verfahren abzuschreiben und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen;
 
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
 
dass sich die Parteien gemäss ihren Schreiben vom 11. Juli 2022 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_224/2022 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
 
dass damit das Verfahren 4A_224/2022 vom präsidierenden Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
 
dass den Parteien ihrer Vereinbarung gemäss die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren 4A_224/2022 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer