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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4D_31/2022 vom 13.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4D_31/2022
 
 
Urteil vom 13. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (PF220023-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Mietgericht Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Dezember 2021 die Gültigkeit der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses über die 1-Zimmer-Wohnung im 1. OG in der Liegenschaft U.________ in V.________ wegen Verletzung der Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme bestätigte und die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung abwies;
 
dass der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein vom Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 25. April 2022 guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die genannte Wohnung inklusive Nebenräume (Kellerabteil) unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner vertragsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;
 
dass er das Stadtammannamt gleichzeitig anwies, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids zu vollstrecken;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie sinngemäss beantragte, es sei ihr eine Auszugs- bzw. Schonfrist zu gewähren, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe, am 2. Juni 2022 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 sinngemäss erklärte, sie lege Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ein;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält, in welcher sie unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihre Beschwerde gestützt darauf abwies;
 
dass sie vielmehr bloss vorbringt, sie sei mit dem Urteil vom 2. Juni 2022 nicht einverstanden;
 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer