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BGer 5A_526/2022 vom 14.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_526/2022
 
 
Urteil vom 14. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Meilen,
 
Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2022 (RU220035-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt und im angefochtenen Urteil auch festgestellt ist, war die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin einer Villa in U.________. Im Rahmen von Betreibungsverfahren wurde diese am 8. Juni 2016 zwangsversteigert. Aufgrund eines von den neuen Eigentümern gestellten Exmissionsgesuches wurde sie mit (nach Durchlaufen des Rechtsmittelzuges rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 aus der Liegenschaft ausgewiesen. Am 8. November 2017 fand die Zwangsräumung statt.
Am 30. August 2021 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Betreffend: Zwangsräumung vom 08 November 2017" betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Meilen, machte eine Verletzung verschiedener EMRK-Bestimmungen geltend und forderte, dass sie für den erlittenen materiellen und moralischen Schaden mit Fr. 26 Mio. entschädigt werde und dass ihre Familie in einer neuen Villa untergebracht werde, welche der alten entspreche.
Nachdem das Bezirksgericht Meilen auf diese und weitere ähnliche Eingaben mit Schreiben vom 20. September 2022 dahingehend reagiert hatte, dass die Zwangsversteigerung und die Ausweisung auf rechtskräftigen Urteilen beruht habe, welche nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, und Schadenersatzbegehren gegen Behörden nicht mit Zivilklage beim Bezirksgericht eingeklagt werden könnten, weshalb zur Vermeidung unnötiger Kosten kein Verfahren eröffnet werde, gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 25. Mai 2022 ein abweisendes Urteil fällte und die Rechtsverweigerung dahingehend verneinte, dass das Bezirksgericht offensichtlich nicht im Sinn der Beschwerdeführerin entscheiden konnte und zwar formell ein Verfahren hätte eröffnen können, diesfalls aber einen sofortigen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, was angesichts der Kostenfolgen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen wäre.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern sie stellt erneut die längst rechtskräftigen Entscheide betreffend Versteigerung der Liegenschaft und betreffend Exmission in Frage, was unzulässig ist, und beklagt sich im Übrigen über den brutalen Vollzug der Ausweisung und dass diverse verfassungsmässige Grund- und Menschenrechte verletzt seien, wenn sie im Alter von 57 Jahren einfach auf die Strasse gestellt werde; all dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli