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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_381/2022 vom 15.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_381/2022
 
 
Urteil vom 15. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen,
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis.
 
Gegenstand
 
Betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung, Neuschätzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2022 (SCBES.2022.27).
 
 
1.
Am 12. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 28. Februar 2022. Mit Urteil vom 5. Mai 2022 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf das Begehren, das Grundstück GB U.________ Nr. yyy neu zu schätzen, nicht ein. Die Aufsichtsbehörde wies zudem die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Zudem hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und auf die weiterhin geltende Verfügung vom 4. Mai 2022 im Parallelverfahren 5A_145/2022 hingewiesen. Am 28. Mai 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Zudem hat sie erneut um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung vom 1. Juni 2022 ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung am 30. Mai 2022 abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 1. Juli 2022 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die ihr am 17. Juni 2022 zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin daraufhin am 27. Juni 2022 nochmals zur Kenntnis zugesandt (Zustellung mit A-Post Plus am 28. Juni 2022). Am 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 die Auffassung, durch die Nichtabholung von Sendungen habe für sie keine Frist zu laufen begonnen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die nicht abgeholte Nachfristverfügung gilt als am 24. Juni 2022 zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der nochmalige Versand der Nachfristverfügung mit A-Post Plus erfolgte lediglich zur Information und änderte an der bereits - aufgrund der Zustellfiktion - erfolgten Zustellung nichts. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe möglicherweise keine Abholungseinladung erhalten. Sie untermauert diese Vermutung jedoch nicht. Soweit sie geltend macht, die Abholungseinladung sei allenfalls in Gratiszeitungen oder Werbung geraten, die gleich entsorgt würden, hätte sie den Verlust der Abholungseinladung selber zu verantworten.
3.
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 darauf, dass sie die Liegenschaft ersteigert habe, dass in dieser Sache derzeit noch verschiedene Massnahmen liefen und dass es - soweit keine neuerlichen Probleme aufträten - allenfalls sogar möglich sein werde, die Beschwerde vor weiteren Massnahmen und der Vorschusszahlung zurückzuziehen. Es besteht aufgrund dieser vagen Ausführungen kein Anlass, mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid zu- und einen allfälligen Beschwerderückzug abzuwarten und damit der offensichtlichen Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin noch mehr Raum einzuräumen, zumal sich auch an den Kostenfolgen (dazu sogleich E. 4) bei einem Beschwerderückzug nichts ändern würde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg