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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_89/2022 vom 19.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_89/2022
 
 
Urteil vom 19. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Mai 2022 (RT220084-O/U).
 
 
1.
Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster - für ausstehende Gerichtskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 683.35 nebst Zins und Kosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit gleichzeitiger Verfügung abgewiesen. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. März 2021, in dem die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Gerichtskosten und der Kosten des Schlichtungsverfahrens verpflichtet worden war.
Gegen das Urteil und die Verfügung vom 3. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Rechtsunwissende nicht in der Lage, die von ihr angefochtenen Entscheide selbständig juristisch korrekt zu beanstanden. Sie sei deshalb im ganzen von der Beschwerdegegnerin gegen sie geführten Verfahren überhaupt nie verfahrensfähig gewesen, weshalb die Urteile rechtswidrig seien. Die diskriminierenden Machtspiele gegen eine mittellose Laiin widersprächen der BV und der EMRK und verletzten ihre Grundrechte. Zudem sei sie der Beschwerdegegnerin nichts schuldig. Einer verfahrensunfähigen, mittellosen Rechtsunwissenden könnten auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da dies an Schildbürgertum gemahnen würde.
4.
Mit ihren Ausführungen zur angeblichen Prozessunfähigkeit scheint sich die Beschwerdeführerin sowohl auf das Rechtsöffnungsverfahren wie auch auf dasjenige Verfahren zu beziehen, das zum Rechtsöffnungstitel geführt hat (Forderungsprozess).
4.1. Was das Rechtsöffnungsverfahren angeht, so können die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend verstanden werden, dass sie den Vorinstanzen vorwerfen möchte, ihr keinen (unentgeltlichen) Anwalt bestellt zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie im kantonalen Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung (und nicht nur um unentgeltliche Rechtspflege) ersucht hätte. Soweit sie davon ausgehen sollte, ihr hätte wegen der behaupteten Verfahrens- bzw. Prozessunfähigkeit von Amtes wegen (d.h. auch ohne entsprechenden Antrag) ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müssen, legt sie nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Die abstrakte Berufung auf die Bundesverfassung, die EMRK und die Grundrechte genügt dazu nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanzen auf ihre Prozessunfähigkeit hätten schliessen müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Auflage von Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren beanstanden möchte, legt sie nicht dar, weshalb verfassungsmässige Rechte verbieten sollen, einer (angeblich) prozessunfähigen Partei Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren. Das Obergericht hat einerseits die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bezirksgericht wegen Aussichtslosigkeit der erstinstanzlichen Rechtsbegehren geschützt und andererseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre behauptete Prozessunfähigkeit auf das Verfahren bezieht, das zum Rechtsöffnungstitel geführt hat (Forderungsprozess), und sie daraus ableitet, ihr hätten in jenem Verfahren die (nunmehr zu vollstreckenden) Gerichtskosten wegen ihrer Prozessunfähigkeit nicht auferlegt werden dürfen, ist sie damit vor Bundesgericht verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechende Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel hätten im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auch auf ihre Mittellosigkeit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass auf die unentgeltliche Rechtspflege in jenem Forderungsprozess nicht zurückgekommen werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Forderungsprozesses war bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens (dazu Urteil 4D_45/2021 und 4D_47/2021 vom 24. August 2021; zum Forderungsprozess Urteil 4D_56/2021 vom 13. Oktober 2021). Das Obergericht hat im Übrigen erläutert, dass im Rechtsöffnungsverfahren die (zu vollstreckende) Forderung nicht überprüft werden kann. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie wiederholt bloss, sie schulde der Beschwerdegegnerin nichts und die Klage beruhe auf mutwilliger Verleumdung.
4.3. Die Beschwerde enthält damit keine genügenden Rügen. Auf sie ist nicht einzutreten.
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise noch einmal, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos, soweit es sich auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht. Soweit die Beschwerdeführerin um die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, ist das Gesuch abzuweisen. Sie behauptet zwar, sie sei nicht verfahrensfähig und könne ohne anwaltliche Unterstützung keine Anträge stellen und begründen. Es ist anhand ihrer Beschwerde jedoch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg