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BGer 4A_280/2022 vom 20.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_280/2022
 
 
Verfügung vom 20. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Bezirksgericht Arbon,
 
2. Ralph Zanoni,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
 
weitere Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer