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BGer 6B_1284/2021 vom 20.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1284/2021
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Exequatur (Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Oktober 2021 (4M 20 55).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 16. Mai 2016 sprach das erstinstanzliche Gericht in Gjakova, Republik Kosovo, A.A.________ des Vertragsschlusses für einen unangemessenen Profit im Sinne von Art. 270 des Strafgesetzbuchs der Republik Kosovo schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (Urteil PKR Nr. w).
Das erstinstanzliche Gericht in Gjakova ging dabei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass C.C.________ im Februar 2011 offene Bankkredite in Höhe von mindestens EUR 1 Mio. verzeichnet und sich infolge mangelnder Liquidität seiner Unternehmung nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Kreditzinsen und die laufenden Auslagen zu finanzieren. In dieser Situation habe A.A.________ ihm ein Darlehen von zunächst EUR 100'000.-- (ausbezahlt in zwei Teilbeträgen) und wenig später noch einmal EUR 140'000.--, insgesamt folglich EUR 240'000.--, zu einem Zinssatz von 7% pro Monat gewährt. In der Folge sei es C.C.________ aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse jedoch weder möglich gewesen, seiner Zinspflicht nachzukommen, noch habe er das Darlehen zurückerstatten können, sodass die Ausstände laufend angestiegen seien. Aus diesem Grund habe er und seine Ehefrau D.C.________ A.A.________ ein Restaurant sowie diverse Räumlichkeiten zu Anrechnungswerten von EUR 150'000.-- und EUR 65'000.-- überschrieben. Da die Eigentumsübertragung wegen der hypothekarischen Belastung dieser Immobilien aber nicht zustande gekommen sei, habe A.A.________ C.C.________ schliesslich verhalten, einen Darlehensvertrag mit Datum vom 4. März 2011 zu unterzeichnen, wonach Letzterer sich von A.A.________ EUR 470'000.-- geliehen habe.
A.b. Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 wurde auf Appellationen von A.A.________ und der Staatsanwaltschaft hin zunächst vom Appellationsgericht mit Urteil vom 9. September 2016 (Urteil PAKR Nr. x) und anschliessend vom Obersten Gerichtshof der Republik Kosovo mit Urteil vom 5. Dezember 2016 (Urteil PML Nr. y) bestätigt. Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers trat das Verfassungsgericht der Republik Kosovo mit Urteil vom 23. Oktober 2017 (Urteil KI Nr. z) nicht ein.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 9. August 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo das Bundesamt für Justiz um stellvertretende Strafvollstreckung.
Nach Einholung einer Stellungnahme beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern übermittelte das Bundesamt für Justiz die Akten am 4. November 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zwecks Einleitung des Exequaturverfahrens.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. November 2019 bei der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern, das gegen A.A.________ am 16. Mai 2016 ergangene Urteil PKR Nr. w des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova, Republik Kosovo, sei als vollstreckbar zu erklären.
 
C.
 
Mit Urteil vom 4. Juni 2020 erklärte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern das gegen A.A.________ ausgefällte Strafurteil PKR Nr. w des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova, Republik Kosovo, vom 16. Mai 2016 als in der Schweiz für vollstreckbar. Es verfügte, dass die im ausländischen Urteil ausgesprochene Strafe in der Schweiz als Freiheitsstrafe von 18 Monaten vollzogen werde und beauftragte den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern mit dem Vollzug. Darüber hinaus regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
D.
 
Auf Berufung von A.A.________ bestätigte die 2. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern mit Urteil vom 18. Oktober 2021 die Vollstreckbarkeit des kosovarischen Urteils (Dispositiv-Ziff. 1). Es entschied, die gegen A.A.________ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu vollziehen, wobei der Vollzug dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern obliege (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weiteren befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
E.
 
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2021 seien aufzuheben und das gegen ihn ergangene Strafurteil PKR Nr. w des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova, Republik Kosovo, vom 16. Mai 2016 sei als in der Schweiz für nicht vollstreckbar zu erklären. Eventualiter sei die Vollstreckbarkeitserklärung zu sistieren. Subeventualiter sei die Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei sodann neu zu entscheiden und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, welcher die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils zum Gegenstand hat. Die Beschwerde in Strafsachen ist dagegen gestützt auf Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. auch: BGE 136 IV 44 E. 1.4).
1.2. Die auf den 29. April 2022 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ist indes verspätet (Art. 100 BGG) und die von ihm dazu beigelegte Beschwerde an das Verfassungsgericht in Pristina vom 19. April 2022 zudem als neues Beweismittel im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.2).
Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Bundesgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 96 BGG) abgesehen - nicht überprüft (vgl. Art. 95 BGG i.V.m. Art. 96 BGG e contrario). Indessen kann vor Bundesgericht geltend gemacht werden, dass durch die fehlerhafte Anwendung ausländischen Rechts Bundesrecht verletzt werde (vgl. BGE 133 III 446 E. 3.1). Zu denken ist etwa an eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
 
Erwägung 3
 
Die stellvertretende Vollstreckung kosovarischer Strafentscheide in der Schweiz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in keinem rechtswirksamen Staatsvertrag geregelt. Für diese Form von Rechtshilfe kommt damit das Landesrecht, namentlich das IRSG (SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung IRSV (SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. d IRSG).
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 94 Abs. 1 IRSG. Er führt dabei im Wesentlichen aus, er habe diverse Rechtsmittel ergriffen und darin geltend gemacht, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova aufgrund von Korruption nicht rechtmässig zustande gekommen sei. Die von ihm eingelegten Rechtsmittel seien im Kosovo teilweise noch rechtshängig und würden im Falle einer Gutheissung dazu führen, dass das zur stellvertretenden Vollstreckung ersuchte Urteil aufgehoben wird. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, könne angesichts der im Kosovo noch laufenden Verfahren nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte daher von einem Exequatur absehen oder das Exequaturverfahren zumindest sistieren müssen, um den Ausgang der hängigen Rechtsmittelverfahren im Kosovo abzuwarten.
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das den Gegenstand des Exequaturverfahrens bildende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 sei sowohl rechtskräftig wie auch vollstreckbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei zudem davon auszugehen, dass das Strafurteil trotz der von ihm im Kosovo ergriffenen ausserordentlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Bestand haben werde. Eine Abänderung des Strafurteils sei nicht zu erwarten, sodass unter diesem Aspekt einem Exequatur nichts entgegenstehe.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c).
4.3.2. Ob ein Strafentscheid eines anderen Staates rechtskräftig und vollstreckbar ist beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Dabei bezieht sich das erste Attribut auf die sogenannte formelle Rechtskraft, nach welcher ein Urteil unabänderlich ist, mithin der betreffende Entscheid nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Da je nach Rechtsordnung ausserordentliche Rechtsmittel dazu führen können, dass selbst rechtskräftige Entscheide aufgrund einer Suspensivwirkung nicht vollstreckbar sind, bedarf es zur Vollstreckbarkeitserklärung neben der Rechtskraft zusätzlich einer sogenannten Rechtskraftbescheinigung, d.h. einer Erklärung oder Bestätigung des ersuchenden Staates, dass der betreffende Entscheid vollstreckbar ist. Ausländische Urteile, gegen die im ersuchenden Staat lediglich ausserordentliche Rechtsmittel ohne Suspensivwirkung ergriffen wurden, sind im vorgenannten Sinne folglich vollstreckbar. Allerdings sollte unter Umständen zumindest die stellvertretende Vollstreckung bis zum Entscheid der ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz aufgeschoben werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das betreffende Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 94 IRSG). Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, bei dessen Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt.
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Das zu vollstreckende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 ist unbestrittenermassen mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Insofern ist erstellt, dass das den Gegenstand des Exequaturverfahrens bildende ausländische Urteil sowohl formell rechtskräftig wie auch vollstreckbar ist. Mit der Vorinstanz liegt damit ein taugliches Rechtshilfeobjekt im Sinne von Art. 94 IRSG vor. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer im Kosovo eingelegten, teilweise noch rechtshängigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nichts zu ändern. Angesichts der vorliegenden Rechtskraftbescheinigung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handelt, denen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und welche einem Exequatur nach Art. 94 ff. IRSG grundsätzlich nicht entgegenstehen.
4.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand seitens der Vorinstanz auch kein Anlass, das Exequaturverfahren zu sistieren oder die stellvertretende Vollstreckung bis zum definitiven Entscheid über die im Kosovo ergriffenen ausserordentlichen Rechtsmittel aufzuschieben. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das in der Schweiz zu vollstreckende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegten ausserordentlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe mithin - soweit darüber nicht bereits abschliessend befunden wurde - aussichtslos seien. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt überzeugt nicht.
Zunächst ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem von ihm vorgetragenen Fall des vormaligen, inzwischen verstorbenen Staatsanwaltes F.________, der wegen Amtsmissbrauchs und Korruption angeklagt worden sein soll, zu seinen Gunsten ableiten könnte. Mit dem Hinweis, dieser Fall zeige, dass Korruption ein Thema in der Republik Kosovo sei und dass es sich lohne, dagegen anzukämpfen, lässt sich weder belegen, dass die am zu vollstreckenden Urteil mitwirkenden Amtspersonen straffällig geworden sind, noch, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova aufgrund von Korruption nicht rechtmässig zustande gekommen ist. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer im Kosovo eingelegten Rechtsmittel ist der Verweis auf den Fall von Staatsanwalt F.________ gänzlich ungeeignet.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag der Beschwerdeführer betreffend der von ihm gegen zwei am Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova mitwirkenden Richter und den in diesem Straffall zuständigen Staatsanwalt G.________ eingereichten Strafanzeigen sodann keine Urkunden oder andere Nachweise beizubringen, die nur schon die formelle Anhandnahme / Eröffnung der diesbezüglichen Verfahren zu belegen vermöchten. Mit der Vorinstanz ist damit zu bezweifeln, ob überhaupt je ein Strafverfahren gegen diese am Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova mitwirkenden Amtspersonen eröffnet, geschweige denn Anklage erhoben oder gar eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen wird (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Die vom Beschwerdeführer eingebrachte und in seiner Beschwerde erneut genannte E-Mail eines kosovarischen Polizisten vom 12. Februar 2020 (vgl. Beschwerde S. 5 mit Verweis auf AM 20 55, Bf. Bel. 11 und 12), der ihm erläutert, dass er damit beauftragt sei, die Begründetheit der Strafanzeige zu prüfen, und sich danach erkundigt, wann der Beschwerdeführer eine Aussage zu den von ihm erhobenen Vorwürfen machen könne, ist nicht geeignet, die Beständigkeit des in der Schweiz zu vollziehenden kosovarischen Urteils massgeblich in Frage zu stellen. Dass infolge dieser E-Mail ernsthaft mit einer Aufhebung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova zu rechnen wäre, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
Ebensowenig zu folgen ist dem Beschwerdeführer des Weiteren, soweit er vorträgt, der zu erwartende Erfolg der von ihm eingelegten Rechtsmittel werde durch das in der gleichen Sache ergangene Zivilurteil vom 25. März 2019 belegt. Inwiefern die darin enthaltene Erwägung, wonach das Gericht gemäss kosovarischem Recht nicht mehr als unabhängig qualifiziert werden könne, da die Schwägerin von C.C.________ in diesem Gericht tätig sei und einseitigen Einfluss verschaffe, auch für das mehr als drei Jahre zuvor gefällte Strafurteil Gültigkeit beanspruchen sollte, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, dass die zum genannten Zivilurteil führenden Umstände, schon zum Zeitpunkt des zuvor gefällten Strafurteils vorlagen. Das pauschale Vorbringen, was für die zivilrechtliche Seite des Falles gelte, treffe erst recht auch für den strafrechtlichen Aspekt zu, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Einschätzung, das Gegenstand des Exequaturverfahrens bildende kosovarische Urteil werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestand haben, als rechtswidrig auszuweisen und hinreichende Zweifel an der Beständigkeit des zu vollstreckenden Urteils zu wecken.
Die vom Beschwerdeführer kritisierte vorinstanzliche Erwägung, er sei erst tätig geworden, als eine Vollstreckung in der Schweiz Thema wurde, steht schliesslich im Zusammenhang mit den Straf- und Disziplinarverfahren, die der Beschwerdeführer im Dezember 2019 und Januar 2020, d.h. wenige Monate nachdem das Justizministerium der Republik Kosovo die schweizerischen Behörden am 9. August 2019 um Vollstreckung ersuchte, anstrengte (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Ob der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, gehalten gewesen wäre, die von ihm eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben, kann dabei dahingestellt bleiben. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen sollte, wonach er die besagten ausserordentlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe rechtzeitig und zeitnah initiiert habe, bleibt deren Erfolg und damit auch die Aufhebung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 völlig ungewiss. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer im Kosovo erhobenen ausserordentlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erfolgversprechend sein könnten, fehlen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - nachdem zahlreiche ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe von den kosovarischen Behörden und Gerichten abgewiesen wurden bzw. auf diese nicht eingetreten wurde - derweil noch eine Beschwerde an den Kosovo-Gerichtsrat in Pristina hängig sein soll und der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, eine Beschwerde beim Verfassungsgericht im Kosovo einzureichen. Die im Grunde stets bestehende theoretische Möglichkeit einer späteren Revision des ausländischen Urteils führt weder zum Versagen der Rechtshilfe noch zu einem Anspruch auf Sistierung oder Aufschub der stellvertretenden Strafvollstreckung.
Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Gerichte im Kosovo seien ohne eigentliche Begründung bzw. ohne eigentliche Würdigung der Beweise von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Im Einzelnen bringt er vor, er habe C.C.________ ein Darlehen in Höhe von £ 450'000.-- gewährt. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen des zu vollstreckenden kosovarischen Urteils sei ein Zins nicht vereinbart worden und könne denn auch dem Darlehensvertrag vom 4. März 2021 (gemeint ist wohl 4. März 2011) nicht entnommen werden. Die Annahme der Gerichte im Kosovo, wonach der Darlehensvertrag simuliert sei und auch die übrigen Akten nicht der Wahrheit entsprechen würden, erweise sich geradezu als willkürlich bzw. verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz hätte die Rechtshilfe daher gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG verweigern müssen.
5.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, C.C.________ habe die Geschehnisse kohärent und im Einklang sowohl mit der Aktenlage als auch den Aussagen der weiteren Befragten wiedergegeben. Er habe wiederholt und nachvollziehbar seine Befindlichkeit in jener Zeit geschildert, wobei seine Gemütslage offensichtlich auch seiner Ehefrau D.C.________ und seinem Bruder E.C.________ nicht verborgen geblieben sei. Dass das erstinstanzliche Gericht in Gjakova unter Berücksichtigung der vorhandenen Urkunden und gestützt auf die Aussagen von C.C.________, D.C.________, E.C.________, dem Beschwerdeführer sowie dessen Schwester B.A.________ den Ausführungen von C.C.________ grössere Glaubhaftigkeit als den entgegenstehenden Beteuerungen des Beschwerdeführers zugemessen und den Darlehensvertrag vom 4. März 2011 faktisch als Simulation eingestuft habe, sei nicht dermassen abwegig, als dass darin eine offenkundige Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu erblicken wäre. Das kosovarische Gericht sei damit nicht willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Insofern bestehe kein Anlass, dem Rechtshilfeersuchen aufgrund von Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen.
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Aus der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt zudem nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter eine angeklagte Person einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 31; je mit Hinweisen).
Das Gericht muss die Beweise unvoreingenommen würdigen. Es darf nicht mit einer abschliessend vorgefassten Überzeugung in das Verfahren gehen (FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 180 zu Art. 6 EMRK; WOLFGANG PEUKERT, in: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 265 zu Art. 6 EMRK).
5.3.2. Nach Art. 2 lit. a IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Die Bestimmung gilt für alle Formen der Rechtshilfe (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen) und soll verhindern, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche dem internationalen ordre public zuwiderlaufen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; je mit Hinweisen) bzw. Vollstreckungshilfe für Strafurteile leistet, die unter Verletzung dieser Garantien und des internationalen ordre public ergangen sind. Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine
Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG).
Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).
5.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine offenkundige Verletzung der Unschuldsvermutung durch die kosovarischen Gerichte verneint hat.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lagen die vom Beschwerdeführer eingebrachten Dokumente, namentlich der auf den 4. März 2011 datierte Darlehensvertrag, der Vorvertrag über den Kauf/Verkauf von Immobilien vom 10. Mai 2012, die Erklärung betreffend Fristverlängerung für die Rückerstattung des Darlehens vom 1. Juni 2012 und die notarielle Erklärung vom 13. September 2012, bereits dem erstinstanzlichen Gericht in Gjakova vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 mit Verweis auf S. 5 und 14 des übersetzten Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova [RHI 2019 240, Bel. 6]). Dass dieses sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die besagten Dokumente aufzulisten und deren Kenntnisnahme und Berücksichtigung in der Beweiswürdigung zu versichern (vgl. S. 5 und 13 des übersetzten Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova [RHI 2019 240, Bel. 6]), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal das kosovarische Gericht gestützt auf die von ihm als glaubhaft erachteten Ausführungen von C.C.________ davon ausging, dass die in den besagten Dokumenten getroffenen Regelungen zumindest teilweise simuliert waren. Desgleichen ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der entsprechenden Beweiswürdigung in offenkundiger Weise gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen worden sein sollte. Wie bereits vor Vorinstanz, erschöpft sich die diesbezüglich vorgebrachte beschwerdeführerische Kritik darin, der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova seine eigene Auffassung gegenüberzustellen, wonach er C.C.________ ein zinsloses Darlehen von £ 450'000.-- gewährt habe. Mit der Vorinstanz ist es indessen nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, bei der Prüfung eines Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung, den Strafprozess, aus dem der zu vollstreckende Entscheid resultierte, neu aufzurollen und im Sinne eines nachträglichen Appellationsverfahrens eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorhandenen Beweise anders gewürdigt haben möchte, belegt noch keine manifeste Verletzung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch im Verfahren vor der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern ausführte, er habe nach anfänglichen Bedenken der Gewährung eines Darlehens an C.C.________ zugestimmt, dabei jedoch einen Zinssatz von 7% vorgeschlagen, um das eingegangene finanzielle Risiko ein wenig zu begrenzen (vgl. Ziff. 20 und 22 der dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 [2P 19 7, amtl. Bel. 8]). Zu diesen vormaligen Angaben, welche gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Widerspruch zu seiner im Berufungsverfahren vertretenen Position stehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 11), äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wie der Beschwerdeführer auf die Darlehenssumme von £ 450'000.-- kommt, ist zudem auch mit Blick auf die, von den kosovarischen Gerichten freilich als simuliert erachtete Darlehensvereinbarung vom 4. März 2011 nicht erkennbar. Schliesslich ging das erstinstanzliche Gericht in Gjakova weder davon aus, dass der Beschwerdeführer C.C.________ ein Fahrzeug unter Wert abgekauft habe, noch hielt es die vom Geschädigten geltend gemachten Drohungen für erwiesen (vgl. zum erstellen Sachverhalt S. 14 des übersetzten Urteils des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova [RHI 2019 240, Bel. 6]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte es damit nicht blind auf die Aussagen von C.C.________ ab und folgte in diesen Punkten auch nicht der Anklage. Dass es in seinem Entscheid nicht weiter auf die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahmen einging (vgl. Beschwerde S. 9), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und gibt zu keiner Kritik Anlass.
5.5. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor, was die Annahme rechtfertigen würde, dass die kosovarischen Richter die Beweise nicht unvoreingenommen gewürdigt hätten und der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova nicht in EMRK-konformer Weise zustande gekommen sei. Insofern bestand auch von vornherein kein Anlass, das Beweismaterial für das zu vollstreckende Urteil von den Gerichten im Kosovo herauszuverlangen, um den Sachverhalt bzw. die Würdigung der Gerichte zu überprüfen (vgl. Beschwerde S. 9). Ein solches Vorgehen wäre zudem mit dem Grundsatz, wonach eine inhaltliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Entscheids im Rahmen eines Exequaturverfahrens nicht stattzufinden hat, kaum vereinbar. Indem das erstinstanzliche Gericht in Gjakova das Bestehen eines zinslosen Darlehens aufgrund der Ausführungen von C.C.________ verwarf, stützte es seinen Schuldspruch zudem nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch ging es nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Für die Überbindung der Beweislast bestehen keine Anhaltspunkte. Die vorinstanzliche Verneinung einer offenkundigen Verletzung der Unschuldsvermutung durch die kosovarischen Gerichte ist damit auch unter dem Aspekt der Beweislastregel nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG erweist sich demnach als unbegründet.
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf den vom erstinstanzlichen Gericht in Gjakova festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C.C.________ den auf den 4. März 2011 datierten Darlehensvertrag erst erstellt haben, nachdem die effektiv geliehene Summe von EUR 240'000.-- wegen der Zinsen von 7% pro Monat, respektive 84% pro Jahr, bereits auf EUR 470'000.-- angewachsen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer von C.C.________ zur Absicherung der erzielten Rendite verlangt, dass dieser sich mit seiner Unterschrift unter dem (simulierten und notwendigerweise zurückdatierten) Darlehensvertrag zur Bezahlung von EUR 470'000.-- verpflichtet bzw. sich dazu bereit erklärt, ihm diverse Sachwerte zu übereignen, sollte er als Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen können. Der Beschwerdeführer habe von dem im Februar 2011 gewährten Darlehen in Höhe von EUR 240'000.-- zu einem Zinssatz von 7% pro Monat, respektive 84% pro Jahr, folglich erst Abstand genommen, als sich die geschuldete Summe infolge der aufgelaufenen Zinsen annähernd verdoppelt hatte, ohne aber zugleich auf die dergestalt erzielte Rendite zu verzichten. Mit seiner Vorgehensweise habe er sich unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Zwangslage von C.C.________ bewusst und gewollt einen Vermögensvorteil verschafft, der zu seiner eigenen Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stand. Da er für dieses Verhalten in der Schweiz des Wuchers nach Art. 157 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen wäre, sei das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.).
6.2. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass es ausgehend von den von der Vorinstanz zu Recht als massgeblich erachteten Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova an einer doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG fehlen würde. Ebensowenig macht er Gründe nach Art. 95 f. IRSG geltend, welche einer Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehen würden, oder bestreitet, dass er Wohnsitz in der Schweiz habe und die Vollstreckung des kosovarischen Strafurteils in der Republik Kosovo ausgeschlossen sei (vgl. Art. 94 Abs. 1 lit. a und c IRSG). Dass die im Kosovo ausgesprochene Sanktion das in der Schweiz übliche Strafmass offensichtlich übersteige, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet. Weitergehende Ausführungen zu diesen Voraussetzungen beziehungsweise Hindernissen eines Exequaturs erübrigen sich damit (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 7
 
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Berufungsverfahren bezieht sich auf den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde. Da der vorinstanzliche Exequaturentscheid zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
 
Erwägung 8
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer