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BGer 9C_204/2022 vom 20.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_204/2022
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022 (AB.2021.00038).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. April 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022,
 
in die Verfügung vom 1. Juni 2022, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
 
in die Verfügung vom 30. Juni 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Schreiben des A.________ vom 10. Juni und 1. Juli 2022,
 
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass - soweit der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 10. Juni und 1. Juli 2022 um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht - festzuhalten ist, dass eine solche Wiedererwägung veränderte Verhältnisse voraussetzen würde (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen), welche vorliegend jedoch nicht geltend gemacht werden,
dass zudem der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
dass es somit bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold