Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_532/2022 vom 21.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_532/2022
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Lenzburg Seetal,
 
Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht etc.,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 22. Juni 2022 (KBE.2022.9).
 
 
1.
Am 10. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die unentgeltliche postalische Zusendung diverser Betreibungsakten und die Verschiebung eines Pfändungsvollzugs (Verfahren BE.2022.1). Am 13. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Beschwerde mit im Wesentlichen denselben Standpunkten ein (Verfahren BE.2022.5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 vereinigte das Bezirksgericht die Verfahren. Mit Entscheid vom selben Datum wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2022.9). Am 4. und 27. April 2022 reichte sie weitere Eingaben ein. Für die in der Eingabe vom 4. April 2022 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte eröffnete das Obergericht ein separates Verfahren (KBE.2022.25). Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde im Verfahren KBE.2022.9 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerde liegt die Kopie eines an das Bundesgericht gerichteten E-Mails vom 7. Juli 2022 bei, das sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Wie der Beschwerdeführerin aus früherer Korrespondenz bekannt ist, sind Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerde liegt sodann die Kopie eines im Original wohl eigenhändig unterzeichneten und auf den 7. Juli 2022 datierten Schreibens an das Bundesgericht bei, das sich inhaltlich ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Das Original dieses Schreibens ist beim Bundesgericht soweit ersichtlich nicht eingegangen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, können Weiterungen dazu unterbleiben.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verfügen und mit den juristischen Anforderungen vor Bundesgericht überfordert zu sein. Sie leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).
5.
Das Obergericht hat die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verbots des überspitzten Formalismus durch das Bezirksgericht als unbegründet erachtet, soweit darauf einzutreten sei. Auf weitere Rügen ist das Obergericht nicht eingetreten (betreffend Amtshandlung vom 1. September 2016, Aushändigung einer detaillierten Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1900 bis 11. März 2022, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vor Bezirksgericht etc.).
6.
In der Beschwerde vom 11. Juli 2022 (Postaufgabe) wirft die Beschwerdeführerin einzelnen Beamten der Steuer- und Finanzbehörden sowie des Betreibungsamts Amtsmissbrauch vor. Sie macht geltend, es würden überspitzte Anforderungen an sie gestellt und die Herausgabe der relevanten Urkunden verweigert. Dem Obergericht wirft sie vor, diesen Amtsmissbrauch nicht erkennen zu wollen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sie sich nicht auseinander. Soweit sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus an das Obergericht richten sollte, legt sie nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen das entsprechende Verbot verstossen haben soll. Sie erwähnt ausserdem Art. 29 ff. BV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 7 bis 9 BV, doch legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht gegen diese Verfassungsnormen verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung.
Daran würde die Berücksichtigung des Schreibens vom 7. Juli 2022 nichts ändern. Darin wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs wiederholt. Zusätzlich wirft die Beschwerdeführerin den Oberrichtern B.________ und C.________ vor, befangen zu sein (unter Hinweis auf Eingaben und eine Antwort darauf aus den Jahren 2016 und 2017). Sie führt jedoch nicht näher aus, weshalb Befangenheit vorliegen bzw. sich aus den genannten Dokumenten ergeben soll. Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einzelne Beamte und entsprechende Akteneinsicht. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG.
Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs angeht, ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen zwei Betreibungsbeamte das separate Verfahren KBE.2022.25 eröffnet hat. Diese Vorwürfe sind also nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids KBE.2022.9.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Damit wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Schreiben vom 7. Juli 2022 gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg