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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_512/2022 vom 22.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_512/2022
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Genehmigung von Schlussberichten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2022 (PQ220026-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Der Beschwerdeführer ist einer der beiden Söhne von B.________. Nachdem diese 2021 verstorben war, reichte die Beiständin am 6. April 2021 den Schlussbericht für die vorangegangene Vertretungsbeistandschaft und am 28. Mai 2021 den Schlussbericht für die im Anschluss daran verrichteten Aufgaben nach Art. 292 Ziff. 3 ZGB ein.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 genehmigte die KESB der Stadt Zürich die Schlussberichte und setzte die Entschädigung und die Spesen für die Beiständin sowie die Gebühren fest. Er wurde dem Beschwerdeführer mit dem Einschreiben Nr. xxx zugesandt und am 22. Dezember 2021 um 12:47 Uhr in Empfang genommen.
Am 23. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat ein Schreiben ein, in welchem er festhielt, dass er am 20. Januar 2022 eine Beschwerde gegen "allfällige KESB Genehmigungen der Beistandsberichte etc." eingereicht habe und nunmehr "Präzisierung/Korrektur auf Seite 1 der Beschwerdeschrift" anbringen wolle. Nachdem der Bezirksrat ihn erfolglos angehalten hatte, die von ihm erwähnte Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2022 nachzureichen (Einschreiben Nrn. yyy und zzz, welche beide nicht abgeholt und deshalb von der Post an den Bezirksrat retourniert wurden), trat dieser mit Verfügung vom 7. April 2022 auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht ein. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer wiederum nicht per Einschreiben zugestellt werden und wurde ihm deshalb im Anschluss noch einmal formlos per A-Post zugeschickt.
Seine Beschwerde vom 15. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und ebenso sein Akteneinsichtsgesuch. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung und Akteneinsicht. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.
 
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet in rein appellatorischer Form, dass ihm der Entscheid der KESB am 22. Dezember 2021 zugestellt worden sei, und macht geltend, er habe nur aufs Geratewohl und in der vagen Vermutung, es könnte ein Entscheid ergangen sein, beim Bezirksrat Beschwerde erhoben.
Damit wendet er sich gegen die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (welche im Übrigen durch das Bundesgericht anhand der beigezogenen Akten, in welchen sich die entsprechenden Belege vorfinden, verifiziert werden konnten), ohne dass er Verfassungsrügen erheben würde. Die Beschwerdebegründung ist insofern ungenügend.
Dass er - ausgehend von einer Zustellung des KESB-Entscheides am 22. Dezember 2021 - rechtzeitig beim Bezirksrat Beschwerde erhoben hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht mehr und die angebliche Beschwerde vom 20. Januar 2022 wurde nie aktenkundig.
3.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass es Belege für die Zustellung gebe, und er bemängelt, dass ihm das Obergericht keine Akteneinsicht gewährt habe. Damit sei ihm die sachgerechte Anfechtung des wegen angeblich verpasster Rechtsmittelfrist ergangenen Nichteintretensentscheides des Bezirksrates nicht möglich gewesen.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer verlange umfassende Akteneinsicht. Ein solches Gesuch sei gestützt auf Art. 449b ZGB möglich, wobei es für die am Verfahren beteiligten Personen nicht schrankenlos gelte, sondern voraussetze, dass kein überwiegendes Interesse entgegenstehe. Vorliegend sei ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers aber nicht zu erkennen, weil der Nichteintretensentscheid des Bezirksrates geschützt werde und deshalb keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schlussrechnung und dem Schlussbericht möglich sei.
Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, dass er vor Obergericht nicht in der Sache selbst, sondern mit Blick auf das Thema der Fristwahrung in Bezug auf die Zustellbelege Einsicht in die (Verfahrens-) Akten nehmen wollte. Er behauptet dies zwar abstrakt, legt aber nicht näher dar, dass er kein allgemeines Einsichtsrecht in die KESB-Akten, sondern spezifisch ein Einsichtsrecht in Bezug auf die Zustellnachweise geltend gemacht hätte. Die Beschwerde bleibt somit auch in dieser Hinsicht unsubstanziiert.
Nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesgerichtskanzlei in die sich momentan beim Bundesgericht befindenden kantonalen Verfahrensakten Einsicht nehmen möchte. Dies würde ihm im Übrigen auch nichts bringen, weil er seine Beschwerde dem Bundesgericht am letztmöglichen Tag eingereicht hat und eine Beschwerdeergänzung deshalb nicht mehr möglich wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei wiederholt, dass die sich in den Akten befindlichen Zustellbelege (KESB-Entscheid) bzw. retournierten Einschreibe-Couverts (Verfügung des Bezirksrates) nichts anderes dokumentieren, als was im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli