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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_524/2022 vom 22.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_524/2022
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2022 (LE210024-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien heirateten am 8. April 2004 in U.________ und haben einen am 6. Juli 2004 geborenen Sohn. Sie leben bis dato unter einem Dach in ihrer im hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft.
Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2021 stellte das Bezirksgericht Meilen den Sohn unter die alternierende Obhut der Parteien, wobei es den Betreuungsanteil der Mutter auf 60 % und denjenigen des Vaters auf 40 % festsetzte, und wies die eheliche Liegenschaft der Mutter zur alleinigen Benützung mit dem Sohn zu; ferner regelte es die finanziellen Belange.
Auf Berufung des Vaters hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2022 den Sohn unter die alternierende Obhut der Parteien mit je hälftigem Betreuungsanteil, wies die eheliche Liegenschaft der Mutter zur alleinigen Benützung teilweise mit dem Sohn zu und hielt fest, dass sich dessen zivilrechtlicher Wohnsitz bei der Mutter befinde.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 an das Bundesgericht verlangt der Vater die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zur alleinigen Benützung teilweise mit dem Sohn und Ansetzung einer Frist von drei Monaten an die Mutter, um die gemeinsame Liegenschaft zu verlassen. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.
Ebenfalls am 7. Juli 2022 hat die Mutter unaufgefordert eine Schutzschrift gegen ein allfälliges Gesuch des Vaters um aufschiebende Wirkung eingereicht.
 
1.
Im Unterschied zur Zivilprozessordnung (vgl. Art. 270 ZPO) ist die Schutzschrift im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen und die II. zivilrechtliche Abteilung nimmt auch keine solchen entgegen (vgl. Urteil 5A_1032/2017 vom 22. Dezember 2017). Ohnehin bestand im Hinblick auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Beschwerdefall kein Anlass für die Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenpartei, weil dieser vorgängig zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wäre. Die Schutzschrift ist somit aus den Akten zu weisen.
2.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; zuletzt Urteile 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 2; 5A_372/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht weitschweifige Vorbringen, wieso ihm die eheliche Liegenschaft besser diene und die gegenteiligen obergerichtlichen Erwägungen nicht verfingen. Die Ausführungen bleiben jedoch durchwegs appellatorisch; irgendwelche Verfassungsrügen werden nicht erhoben, ja nicht einmal angedeutet.
4.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Schutzschrift der Beschwerdegegnerin wird aus den Akten gewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli