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BGer 5A_548/2022 vom 22.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_548/2022
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Genehmigung eines Berichtes,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2022 (XBE.2022.18).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien sind geschieden und haben zwei Söhne, für die eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB besteht. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 genehmigte das Familiengericht Rheinfelden den Bericht des Beistandes für die Periode von Februar 2020 bis Januar 2021. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die kurz gehaltene Beschwerde besteht aus am Anfechtungsgegenstand, nämlich der Berichtsgenehmigung, vorbeigehenden Fragen (wieso man die Beiständin behalten müsse, wenn sie nichts tue; ob es normal sei, wenn diese lüge; wieso das Obergericht die Beistandschaft nicht aufgehoben habe; wieso das Familiengericht das rechtliche Gehör verweigert habe) und enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Es ist weder dargetan noch überhaupt ersichtlich, inwiefern dieser Recht verletzen soll.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli