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BGer 5A_557/2022 vom 22.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_557/2022
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2022 (PA220033-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde am 9. Juni 2022 durch einen Arzt des Pflegeheimes B.________ in der Psychiatrie C.________ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er dort am 28. Juni 2022 entlassen worden war, schrieb das Bezirksgericht Zürich die betreffende Beschwerde als gegenstandslos ab.
Zwischenzeitlich befindet sich A.________ wieder im Pflegeheim B.________, dies aufgrund einer durch die KESB Wil-Uzwil angeordneten fürsorgerischen Unterbringung.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie gegen die ärztliche Unterbringung gerichtet sein sollte, und überwies die Eingabe, soweit sie als Entlassungsgesuch anzusehen ist, zuständigkeitshalber der KESB Wil-Uzwil.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
 
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die fürsorgerische Unterbringung solle so schnell wie möglich aufgelöst werden; er wolle wieder ein selbständiges und geregeltes Leben als IV-Rentner ausserhalb einer Institution haben können.
Damit thematisiert der Beschwerdeführer klarerweise seine Unterbringung im Pflegeheim B.________. Sein diesbezügliches Entlassungsgesuch hat das Obergericht des Kantons Zürich der KESB Wil-Uzwil zur näheren Prüfung weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wird gegen einen allfällig negativen Entlassungsentscheid zuerst den Instanzenzug durchlaufen müssen, da nur kantonal letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführer kann nicht direkt beim Bundesgericht die Entlassung verlangen.
2.
Auf die Beschwerde ist mangels funktioneller Zuständigkeit bzw. Ausschöpfung des Instanzenzuges im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli