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BGer 4A_170/2022 vom 25.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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4A_170/2022
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Feststellungsklage; unbezifferte Forderungsklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. März 2022 (10/2021/12).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 10. Dezember 2016 soll A.________ (Versicherungsnehmer) in Deutschland einem Geschädigten die Faust in das Gesicht geschlagen und dessen Auge verletzt haben. Er war bei der B.________ AG (Versicherung) versichert, mir der er einen Versicherungsvertrag (Kombi-Haushaltsversicherung) abgeschlossen hatte.
 
B.
 
Der Versicherungsnehmer klagte am 17. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen die Versicherung. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Versicherung "dem Grunde nach" leistungspflichtig sei wegen des Schadenereignisses vom 10. Dezember 2016.
Am 23. Dezember 2020 teilte der Versicherungsnehmer mit, der Geschädigte habe am 9. Oktober 2020 beim Landgericht Freiburg im Breisgau gegen ihn geklagt. Gleichzeitig unterbreitete er dem Kantonsgericht das "erweiterte Rechtsbegehren", die Versicherung sei zu verpflichten, ihn von Ansprüchen aus dem Schadenereignis vom 10. Dezember 2016 freizustellen, welche der Geschädigte vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau mit Klage vom 9. Oktober 2020 geltend mache, soweit diese Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein. Die dagegen gerichtete Berufung des Versicherungsnehmers wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 8. März 2022 ab.
 
C.
 
Der Versicherungsnehmer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Versicherung stellt in der Sache keinen Antrag. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist sie der Auffassung, diese wären ihr auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht aufzuerlegen, da sie sich dem Eintreten auf die Klage nie widersetzt habe. Das Obergericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab, da auf die Klage nicht eingetreten wird. Er stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 90 BGG) und geht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) aus. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Frist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Da die kantonalen Instanzen auf die Klage nicht eingetreten sind, könnte das Bundesgericht im Falle der Gutheissung indessen nicht selbst in der Sache entscheiden. Unter diesen Umständen erweist sich der blosse Rückweisungsantrag als genügend und einzig angebracht (BGE 136 V 131 E. 1.2; 133 III 489 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, III 115 E. 2). Qualifizierte Rügeanforderungen gelten hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
 
Erwägung 3
 
3.1. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil diese in ihrer Bewegungsfreiheit behindert wird (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 523 E. 5).
Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41 E. 4c). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, von der klagenden Partei nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a) und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Partei hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1.2; 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es der klagenden Partei erlauben würde, direkt die Beachtung ihres Rechts oder die Erfüllung ihrer Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 51; Urteile 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.1; 4A_335/2021 vom 8. November 2021 E. 4.2.3; vgl. auch Urteil 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 3.1, nicht publ. in BGE 143 III 348). In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 119 II 368 E. 2a; Urteil 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 1.2.1; zit. Urteil 5A_373/2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten, sodass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen). Eine solche selbständige Bedeutung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa bejaht, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2; 84 II 685 E. 2; zit. Urteile 4A_255/2021 E. 1.2.1; 4A_589/2011 E. 4.1; je mit Hinweisen) oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; zit. Urteil 4A_280/2015 E. 6.2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_255/2021 E. 1.2.1).
3.2. Die Vorinstanz verwies auf die Erwägung der Erstinstanz, wonach aufgrund des vom Geschädigten gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau eingeleiteten Verfahrens mittlerweile eine Leistungsklage möglich sei. Die Vorinstanz hielt fest, dies werde vom Beschwerdeführer abgesehen von seinem Einwand, er habe mit dem "erweiterten Rechtsbegehren" eine Leistungsklage eingereicht, nicht bestritten. Ein allenfalls anfängliches Feststellungsinteresse sei somit weggefallen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlege, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, aufgrund derer er trotz Möglichkeit einer Leistungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung hätte.
Zudem wäre eine Feststellungsklage gemäss der Vorinstanz nicht geeignet, die Ungewissheit des Beschwerdeführers zu beseitigen.
3.2.1. Gegenstand der Feststellungsklage des Beschwerdeführers sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Schadenereignis vom 10. Dezember 2016. Dabei habe er sich hauptsächlich auf die Leistungspflicht zur "Übernahme berechtigter Ansprüche", also allfälliger Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche des Geschädigten bezogen. Daneben habe er einzig pauschal darauf verwiesen, dass der Versicherungsumfang auch die "Abwehr unberechtigter Ansprüche" oder die "Herabsetzung überhöhter Ansprüche" umfasse.
3.2.2. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die "Übernahme berechtigter Ansprüche" hänge davon ab, welche Ansprüche dem Geschädigten gegen den Beschwerdeführer zugesprochen würden. Dies sei Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht. Selbst wenn entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers festgestellt würde, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Schadenereignis "dem Grunde nach" leistungspflichtig ist, wäre damit noch nicht geklärt, ob die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe.
3.2.3. Auch die Leistungspflicht für die "Abwehr unberechtigter Ansprüche" oder die "Herabsetzung überhöhter Ansprüche" hänge davon ab, ob dem Geschädigten Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer zugesprochen würden. Erst dann stehe fest, ob ihm Kosten für die "Abwehr unberechtigter Ansprüche" bzw. die "Herabsetzung überhöhter Ansprüche" entstünden. Jedenfalls wäre mit der beantragten Feststellung, nicht geklärt, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen im Zusammenhang mit der "Abwehr unberechtigter Ansprüche" oder der "Herabsatzung überhöhter Ansprüche" zu erbringen seien.
3.3. Das "erweiterte Rechtsbegehren" erachtete die Vorinstanz mangels Bezifferung als ungenügend, weshalb die Erstinstanz auch insoweit zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei.
 
Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Feststellungsinteresse nicht an. Er beanstandet hingegen, dass auch auf sein "erweitertes Rechtsbegehren" nicht eingetreten wurde.
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verlange mit seinem "erweiterten Rechtsbegehren" einen Geldbetrag in der Höhe der Ansprüche des Geschädigten gegen ihn. Allerdings beziffere der Beschwerdeführer sein "erweitertes Rechtsbegehren" nicht. Darüber hinaus habe er sich weder zur Unzumutbarkeit noch zur Unmöglichkeit einer Bezifferung geäussert und keinen Mindestwert angegeben.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.
4.2.1. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b; vgl. zum Ganzen: Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 ff.). Im Übrigen müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein, die für alle Klagen gelten (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4). Insbesondere muss das abgeänderte Rechtsbegehren so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Wird ein Geldbetrag verlangt, ist es zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 102 E. 3). Davon kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Es obliegt der klagenden Partei nachzuweisen, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.).
4.2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Erstinstanz habe bereits am 12. Dezember 2019 den Streitwert vorläufig auf Fr. 100'000.-- festgesetzt und danach den Gerichtskostenvorschuss bemessen. Davor hätten sich die Parteien detailliert zum Streitwert geäussert. Dabei habe der Beschwerdeführer die Forderungen des Geschädigten mit ungefähr Fr. 40'000.-- veranschlagt und die Beschwerdegegnerin mit mindestens Fr. 100'000.--.
Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt unmissverständlich die Angabe eines Mindestwerts. Einen solchen gab der Beschwerdeführer nicht an. Was er vor der Erhebung seines "erweiterten Rechtsbegehrens" vortrug, kann diese Angabe nicht ersetzen. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, jene Ausführungen hätten "auch Gültigkeit im Rahmen der Klageänderung und des neu gestellten Leistungsantrages".
4.2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte ihm eine Nachfrist zur Bezifferung oder Substanziierung angesetzt werden müssen. Dieses Vorbringen verwarf die Vorinstanz zu Recht: Ein mangelhaftes Rechtsbegehren stellt keinen Mangel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Verbesserung das Gericht eine Nachfrist einzuräumen hätte (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4; Urteile 5A_871/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.3.1; 5A_368/2018 und 5A_394/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.4) und auch eine vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) war jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht angezeigt (zit. Urteile 4A_581/2021 E. 4; 5A_368/2018 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
4.2.4. Die Vorinstanzen waren auch nicht gehalten, selbst einen Mindestwert festzusetzen. Art. 85 Abs. 1 ZPO verlangt nach seinem Wortlaut die Angabe eines Mindestwerts durch die klagende Partei. Damit umschreibt er eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage. Es geht nicht bloss um die Angabe des Streitwerts, sondern um die korrekte Abfassung des Klagebegehrens. Wenn keine Bezifferung möglich ist, verlangt das Gesetz einen Mindestwert. Sonst ist das Rechtsbegehren ungenügend. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulieren (Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.2).
4.3. Nach dem Gesagten liegen kein überspitzter Formalismus und auch keine Verletzung von Art. 9 BV vor. Insbesondere durfte der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht darauf vertrauen, dass nach der Festlegung des Streitwerts durch die Erstinstanz bei Einreichung des "erweiterten Rechtsbegehrens" kein Mindestwert mehr nötig war. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss kam, dass auf das "erweiterte Rechtsbegehren" des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 5
 
5.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe an Stelle der Erstinstanz begründet, weshalb auf sein "erweitertes Rechtsbegehren" nicht einzutreten sei. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, sein Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und den garantierten Rechtsweg nach Art. 29a BV.
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe der Erstinstanz am 17. Oktober 2019 beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Schadenereignisses vom 10. Dezember 2016 "dem Grunde nach" leistungspflichtig sei. Dieses Feststellungsbegehren habe er am 23. Dezember 2020 in ein Leistungsbegehren umgewandelt, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihn von Ansprüchen des Geschädigten aus dem Schadenereignis vom 10. Dezember 2016 freizustellen, welche dieser im Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau mit Klageschrift vom 9. Oktober 2020 geltend mache, soweit diese Ansprüche ihm rechtskräftig zugesprochen würden. Die Erstinstanz habe jenes "erweiterte Rechtsbegehren", das als Klageänderung zu verstehen sei, in ihrer Entscheidfindung unberücksichtigt gelassen. In der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses werde ausgeführt, der Beschwerdeführer verlange nur eine Feststellung der Leistungspflicht "dem Grunde nach". Weiter habe die Erstinstanz erwogen, durch die Klage des Geschädigten in Deutschland wäre es dem Beschwerdeführer möglich, eine Leistungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einzureichen oder ihr den Streit zu verkünden, da es sich nicht mehr um ein hypothetisches Verfahren handle. Sodann habe die Erstinstanz erklärt, dass eine Leistungsklage möglich sei, weshalb die Feststellungsklage nicht zur Verfügung stehe.
5.4. Der Beschwerdeführer legt mit präzisen Aktenhinweisen dar, dass die Erstinstanz sich nur mit seinem Feststellungsbegehren vom 17. Oktober 2019 auseinandersetzte, während sie sein "erweitertes Rechtsbegehren" vom 23. Dezember 2020 nicht zu beachten schien. Allerdings zieht er daraus den falschen Schluss, dass die Vorinstanz die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz hätte zurückweisen müssen.
Denn die Vorinstanz verfügte über volle Kognition. Gemäss Art. 310 ZPO konnte der Beschwerdeführer sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend machten. Die Vorinstanz begründete denn auch, weshalb auch auf das "erweiterte Rechtsbegehren" nicht einzutreten war. Ob die Erstinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzte, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz durfte ohnehin von einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz absehen. Eine Rückweisung hätte nämlich zu einem formalistischen Leerlauf geführt, da der Beschwerdeführer sein mangelhaftes "erweitertes Rechtsbegehren" nicht mehr verbessern konnte.
 
Erwägung 6
 
Genau besehen hätte aber wohl auch die Angabe eines Mindestbetrags dem Beschwerdeführer nichts genutzt. Er verlangt die Freistellung nur, soweit die Ansprüche des Geschädigten rechtskräftig zugesprochen werden, also erst nach Abschluss des Verfahrens und nur sofern dieses mit einer Klagegutheissung endet. Das für jede Klage notwendige, schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) muss aber aktuell und praktisch sein (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Klage auf eine positive künftige Leistung ist nur in bestimmten Fällen zulässig (PASCAL GROLIMUND, in: Zivilprozessrecht, Staehelin und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, S. 212 § 14 Rz. 13; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 48 Rz. 191 f.; ALEXANDER R. MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 7 zu Art. 84 ZPO; SOPHIE DORSCHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO), und auch eine bedingtes Urteil ist nur ausnahmsweise statthaft (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Zivilprozessrecht, Staehelin und andere [Hrsg.], a.a.O., S. 464 § 23 Rz. 14; HOHL, a.a.O., S. 48 f. Rz. 193 ff.; MARKUS, a.a.O., N. 5 zu Art. 84 ZPO; DORSCHNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 84 ZPO). Dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines bedingten, zukünftigen Leistungsbegehrens gegeben wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Noch nicht fällige Forderungen können bei hinreichendem Feststellungsinteresse zwar Gegenstand einer Feststellungsklage sein (GROLIMUND, a.a.O., S. 212 § 14 Rz. 13), was vielleicht erklärt, warum die Erstinstanz das erweiterte Begehren nicht als Leistungsbegehren behandelt hat. Ob die Beschwerdegegnerin aber, falls sie grundsätzlich leistungspflichtig sein sollte, die rechtskräftig zugesprochenen Beträge voll zu übernehmen hat, lässt sich vor Ende des Verfahrens gar nicht beurteilen, da denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer durch sein Prozessverhalten Anlass zu einer Leistungskürzung (Art. 38a VVG) gibt. Leistungen im Sinne einer "Übernahme berechtigter Ansprüche" kann der Beschwerdeführer, der die Berechtigung in Abrede stellt, zurzeit nicht verlangen. Im Verfahren vor Landgericht geht es aus seiner Sicht aktuell um die "Abwehr unberechtigter Ansprüche" bzw. die "Herabsetzung überhöhter Ansprüche", so dass insoweit aktuelle Leistungsansprüche geltend gemacht werden können. Die beantragte Freistellung wird dagegen nach der Formulierung im erweiterten Rechtsbegehren selbst nur im Falle einer rechtskräftigen Klagegutheissung aktuell.
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist, nachdem sie sich nicht zur Sache geäussert hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak