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BGer 4A_249/2022 vom 25.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_249/2022
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beherbergungsvertrag,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. April 2022 (BZ 2022 41).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. April 2022 (BZ 2022 41) erhob und beantragte, Frau Bundesrichterin Kiss habe in den Ausstand zu treten und die "Verhandlung" habe mindestens in Dreierbesetzung stattzufinden;
 
dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt);
 
dass der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch damit begründet, Frau Bundesrichterin Kiss scheine befangen zu sein und habe gegenüber dem Beschwerdeführer bereits vier Mal einen Nichteintretensentscheid getroffen; sie scheine prinzipiell nicht auf Beschwerden von nicht rechtsanwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführern einzutreten;
 
dass der Beschwerdeführer damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe gegen Frau Bundesrichterin Kiss geltend macht, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, worüber nach der zitierten Rechtsprechung die vom Ablehnungsbegehren betroffene Gerichtsperson entscheiden kann;
 
dass sich, wie nachfolgend darzulegen ist, die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darüber nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG in Nachachtung des in der Entlastung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichts liegenden Zwecks dieser Bestimmung in einem Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren, und nicht mit einer Dreierbesetzung des Spruchkörpers, zu entscheiden ist (Urteil 4F_16/2018 vom E. 2.2; BACHER/BELSER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2a zu Art. 108 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 17. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren einzuzahlen;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diese, seiner Ansicht nach nichtige Verfügung mit Eingabe vom 7. Juni 2022 eine an die Präsidentin des Bundesgerichts adressierte Beschwerde erhob, wobei er verkannte, dass gegen Entscheide des Bundesgerichts keine Beschwerde offen steht;
 
dass er gleichzeitig den Ausstand der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin Hohl, beantragte und verlangte, dass die Beschwerde einer anderen Abteilung des Bundesgerichts zur Beurteilung überwiesen werde;
 
dass dieses bloss wegen angeblich unberechtigten Erlasses der Kostenvorschussverfügung gegen die Abteilungspräsidentin und gegen alle Mitglieder der Abteilung gestellte Ausstandsbegehren offensichtlich unzulässig und missbräuchlich ist, und darauf nicht einzutreten war (vgl. die vorstehenden Hinweise);
 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Präsidialverfügung vom 24. Juni 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Juli 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass damit ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Eingabe vom 7. Juni 2022 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 auch gegen diese Verfügung eine an die Präsidentin des Bundesgerichts adressierte, von vornherein unzulässige, Beschwerde erhob;
 
dass diese Eingabe den Lauf der mit Verfügung vom 24. Juni 2022 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und dem Beschwerdeführer diese Frist auch nicht abgenommen wurde;
 
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verfügungen vom 1. und 24. Juni 2022 über die Ansetzung einer Frist bzw. einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses seien nichtig, da sie der gegenüber Art. 62 BGG älteren Bestimmung von Art. 372 OR, welche die Forderung eines Vorschusses nicht erlaube, widerspreche, offensichtlich fehl geht, ist doch die werkvertragsrechtliche Bestimmung von Art. 372 OR von vornherein nicht auf die Frage anwendbar, ob und in welcher Höhe in gerichtlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert werden kann, und ist diese Frage ausschliesslich nach den speziell auf die jeweiligen Gerichtsverfahren anwendbaren Verfahrensgesetzen zu beantworten;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Juni 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer