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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_482/2022 vom 25.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_482/2022
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Valentin Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2022 (LY210028-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Parteien mit Staatsangehörigkeit von Kosovo bzw. Albanien heirateten im Jahr 1994 und haben drei volljährige Kinder. Im September 2019 machte der Ehemann das Scheidungsverfahren anhängig und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen.
B.
Im Massnahmegesuch verlangte er von der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 20'000.-- ab Oktober 2018, Auskunft über Einkünfte, Vermögen und Schulden sowie einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.--.
Mit Entscheid vom 16. April 2021 wies das Bezirksgericht Zürich das Auskunftsbegehren ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Ehemann von Fr. 970.-- ab Oktober 2018 und von Fr. 1'070.-- ab Mai 2021, unter Anrechnung bereits bezahlter Beiträge von Fr. 56'000.--, sowie zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'500.--.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann am 20. Juni 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Verpflichtung der Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 20'000.-- ab Oktober 2018.
 
1.
Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Ehemann hatte eine im Januar 2019 getroffene mündliche Vereinbarung behauptet, wonach die Ehefrau ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'000.-- leiste. Im Frühling 2019 erfolgte Zahlungen von insgesamt Fr. 56'000.-- blieben unbestritten (Fr. 10'000.-- am 7. Februar; Fr. 5'000.-- am 14. März; Fr. 20'000.-- am 11. April; Fr. 12'000.-- am 2. Mai; Fr. 9'000.-- am 6. Mai). Der Ehemann behauptete ursprünglich, es handle sich dabei um Lohnzahlungen. Bei der erstinstanzlichen Verhandlung waren sich die Parteien schliesslich einig, dass die Zahlungen an den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Im weiteren Verlauf stellte sich die Ehefrau nach den Ausführungen des Ehemannes auf den Standpunkt, es habe sich um eine Entschädigung für Ansprüche aus der Pensionskasse gehandelt, und sodann, es sei um Zahlungen gegangen, die an einen Prozesskostenvorschuss und den Unterhalt anzurechnen seien. Beide kantonalen Gerichte gingen davon aus, dass aufgrund der Ausführungen der Parteien, insbesondere aber auch angesichts der zeitlich und quantitativ ganz unterschiedlich erfolgten Zahlungen die vom Ehemann behauptete Vereinbarung nicht belegt sei. Sodann äusserte sich das Obergericht zu der als verletzt gerügten sozialen Untersuchungsmaxime und grenzte sie von der allgemeinen richterlichen Fragepflicht ab. In Bezug auf die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbeitrages hielten die kantonalen Gerichte fest, dass die Parteien seit rund 15 Jahren getrennt leben würden, was eine Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung ausschliesse; die Wohnsitzbescheinigungen zwischen August 2004 und Juli 2019 sowie die schriftlichen Auskünfte der Töchter und weitere Hinweise in den Akten würden belegen, dass die Parteien seit dem Jahr 2006 getrennt leben würden, und dem Ehemann gelinge es nicht, seine Behauptung, wonach die Trennung erst 2017 erfolgt sei, zu plausibilisieren. Vor diesem Hintergrund sei vom erweiterten familienrechtlichen Bedarf des Ehemannes während der Trennungszeit auszugehen, der vom Bezirksgericht auf Fr. 1'522.-- für die Vergangenheit und auf Fr. 1'622.-- für die Zukunft festgelegt worden sei. Dabei sei das Einkommen aus der Vermietung des Hotels in U.________/Kosovo von Fr. 552.-- abzuziehen, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 970.-- bzw. Fr. 1'070.-- ergebe.
3.
Der Ehemann rügt in seiner - insgesamt rudimentär gehaltenen - Beschwerde, das Obergericht sei in offensichtlichem Widerspruch zu den erstellten Tatsachen davon ausgegangen, dass die behauptete Vereinbarung über monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'000.-- nicht glaubhaft sei, obschon die Behauptung der Ehefrau, die überwiesenen Fr. 56'000.-- seien Akonto-Freizügigkeitsleistung geleistet worden, noch weniger glaubhaft sei.
Willkür in der Beweiswürdigung liegt erst vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, während keine Willkür gegeben ist, wenn die von gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 136 III 552 E. 4.2; 137 III 226; 140 III 264 E. 2.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). Der Ehemann tut nicht ansatzweise dar, inwiefern eines dieser Elemente gegeben wäre. Der blosse Verweis, die Ausführungen der Gegenpartei zum Grund der Zahlung von insgesamt Fr. 56'000.-- seien wenig glaubhaft, ist nicht geeignet, den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung über einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'000.-- zu belegen.
4.
In allgemeiner Form wird sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der angeblichen mündlichen Vereinbarung und der 15-jährigen Trennungszeit geltend gemacht. Abgesehen davon, dass der Ehemann nicht einmal erwähnt, welche Norm des Prozessrechts für die vorsorglichen Massnahmen die Untersuchungsmaxime statuiert, fehlt es in diesem Zusammenhang jedenfalls an Verfassungsrügen. Es bleibt bei der nicht ansatzweise substanziierten allgemeinen Behauptung, die Maxime sei verletzt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli