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BGer 5A_564/2022 vom 25.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_564/2022
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Horgen, u ntere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
 
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.
 
Gegenstand
 
Verfahrensüberweisung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juli 2022 (PS220109-O/U).
 
 
1.
Am 18. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht Horgen (untere Aufsichtsbehörde) übermittelte das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Generalsekretariat übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren der Verwaltungskommission des Obergerichts und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab.
Am 19. Juli 2022 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Überweisung an die Verwaltungskommission offenbar einverstanden. Insoweit ist bereits fraglich, ob sie überhaupt eine Beschwerde erheben will. Immerhin macht sie geltend, nur die strafrechtliche Rechtsverweigerung (Nichteinleitung eines Strafverfahrens, insbesondere gegen die Beamtin B.________) sei noch offen. Sie legt jedoch weder dar, dass dies Inhalt ihrer ursprünglichen Eingabe vom 18. Juni 2022 an das Bezirksgericht Horgen gewesen war noch macht sie geltend, dass die II. Zivilkammer darüber hätte entscheiden müssen oder dass diesbezüglich die Überweisung an eine andere Behörde als an die Verwaltungskommission hätte erfolgen müssen.
Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie der II. Zivilkammer (als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg