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BGer 5D_94/2022 vom 25.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_94/2022
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (ZKBES.2022.64).
 
 
1.
Am 4. Mai 2022 erteilte das Richteramt Solothurn-Lebern der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn für die Gemeindesteuern 2020 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'957.45 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 per Post Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am gleichen Tag hat er auch per E-Mail Beschwerde erhoben.
2.
Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne anerkannte elektronische Signatur, sind ungültig (Art. 42 Abs. 4 BGG). Auf die E-Mail-Eingabe ist demnach nicht einzugehen. Zu behandeln ist einzig die per Post versandte und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG).
Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf verschiedene Normen der BV (u.a. Art. 8 Abs. 3, Art. 15, Art. 26, Art. 128), aus denen er ableitet, dass er als Mensch, der einen Lohn generiere, darauf keine Steuern bezahlen müsse (dies im Gegensatz zu einer "Person", die in seinem Fall jedoch nie Geld verdient habe). Er geht jedoch nicht darauf ein, dass das Obergericht seine kantonale Beschwerde für ungenügend begründet hielt. Zudem stellt er Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen (Aufhebung der Steuereinschätzung und des Zahlungsbefehls etc.) und damit unzulässig sind. Soweit er die Vorlage einer Vollmacht für den Gemeindeverwalter der Beschwerdegegnerin verlangt, hätte er dies bereits im kantonalen Verfahren tun müssen. Allerdings scheint dieser Antrag nicht Ausdruck eines ernsthaften Anliegens zu sein, sondern auf die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung zurückzuführen zu sein, wonach die Beschwerdegegnerin und der Kanton Solothurn Firmen seien.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg