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BGer 5A_546/2022 vom 26.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_546/2022
 
 
Urteil vom 26. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten (Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2022 (RT220102-O/U).
 
 
1.
Am 5. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Meilen gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon um Rechtsöffnung für Fr. 34'838.60 nebst Zins und Kosten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Mai 2022 um Sistierung des Verfahrens, bis über seine am gleichen Gericht hängige negative Feststellungsklage über dieselbe Forderung rechtskräftig entschieden sei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens FO220001.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeantwort an. Der Beschwerdeführer holte die zur Abholung gemeldete Verfügung nicht ab und reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies den Sistierungsantrag ab. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 250.-- auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer. Für das Beschwerdeverfahren sprach es keine Parteientschädigungen zu.
Am 15. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenauflage durch das Obergericht Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid. Dies gilt auch für die darin enthaltene Kostenregelung für das obergerichtliche Verfahren (BGE 135 III 329 E. 1.2). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid für sich allein nämlich keinen entsprechenden Nachteil (BGE 135 III 329 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.3; 143 III 416 E. 1.3). Die Partei, die sich durch die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid verletzt fühlt, kann diesen Punkt zusammen mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist (BGE 143 III 290 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg