Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_570/2022 vom 26.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_570/2022
 
 
Urteil vom 26. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurseröffnung (aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2022 (PS220108-O/Z01).
 
 
1.
Mit Urteil vom 22. Juni 2022 eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht. Es setzte der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) eine Frist zur Beschwerdeantwort und dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- an.
Am 15. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2022 erhoben. Mit Verfügung von 22. Juli 2022 hat das Obergericht die Beschwerde dem Bundesgericht überwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe zwar als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2022. Er stellt jedoch entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG keine diesbezüglichen Anträge und er legt nicht dar, inwiefern die Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte (deren Verletzung hinsichtlich der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einzig gerügt werden kann; Art. 98 BGG) oder gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG (hinsichtlich der Anordnung eines Kostenvorschusses) verstossen soll. Stattdessen macht er geltend, die Rechnung des Konkursamts bezahlt zu haben und er wirft der Beschwerdegegnerin - wie offenbar bereits in der an das Obergericht gerichteten Beschwerde - vor, die Anzeige (gemeint wohl: das Konkursbegehren) entgegen ihrem Versprechen trotz Bezahlung der Forderung nicht zurückgezogen zu haben. Diese Ausführungen (und die entsprechenden Belege, insbesondere die Bestätigung des Konkursamts über die Sicherstellung) beziehen sich offensichtlich auf das am Obergericht hängige Verfahren. Insbesondere hat das Obergericht den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. Juni 2022 aufgefordert, die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Verfahrens beim Konkursamt sicherzustellen und eine entsprechende Bestätigung des Konkursamts einzureichen.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Im Übrigen sind die vom Obergericht überwiesene Eingabe samt Beilagen dem Obergericht zur weiteren Behandlung im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzusenden.
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde im Original samt Beilagen (bundesgerichtliche act. 2 und 5 bzw. obergerichtliche act. 13 und 14/1-3) werden dem Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zurückgesandt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Küsnacht, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg