Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 10.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_335/2022 vom 26.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_335/2022
 
 
Urteil vom 26. Juli 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch seine Mutter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022 (5V 21 271).
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022,
 
in die Eingabe von A.________ vom 25. Juni 2022, in welcher um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ersucht worden ist,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, worin darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, und weiter insbesondere auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin am 30. Juni und 1. Juli 2022 eingereichten Eingaben,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung der Ergänzungsleistung für die Jahre 2020 und 2021 und einer damit zusammenhängenden Rückforderung bestätigt hat,
dass den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinen erwerblichen Verhältnissen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, (Grund-) Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall hinsichtlich der Berechnung der Ergänzungsleistung für die Jahre 2020 und 2021 verletzt worden sein sollen,
dass weiter auch auf unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen,
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer bei gleich bleibender Beschwerdeführung inskünftig indessen nicht mehr damit rechnen darf,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juli 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist