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BGer 5A_415/2022 vom 27.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_415/2022
 
 
Verfügung vom 27. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ OÜ,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rico Huder,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. April 2022 (BZ 2022 46).
 
 
1.
Mit Entscheid vom 5. April 2022 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die A.________ AG den Konkurs.
Dagegen erhob die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 27. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2022 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die nötigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A_415/2022). Mit Urteil vom 7. Juni 2022 hat das Obergericht den Endentscheid gefällt und die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abgewiesen. Am 14. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur allfälligen Abschreibung des Verfahrens 5A_415/2022 wegen Gegenstandslosigkeit und zu den Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Am 6. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin auch gegen das Urteil vom 7. Juni 2022 Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_520/2022). Sie hat dabei um Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren 5A_415/2022 ersucht. Mit einem separaten Schreiben vom 7. Juli 2022 im Verfahren 5A_415/2022 hat sie darum ersucht, von einer Abschreibung des Verfahrens abzusehen und das Verfahren 5A_415/2022 mit dem Beschwerdeverfahren gegen das Urteil vom 7. Juni 2022 zu vereinigen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass auch eine Verfahrensvereinigung an der Abschreibung eines (Teil-) verfahrens nichts ändern würde, wenn diesbezüglich Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Es hat der Beschwerdeführerin deshalb wunschgemäss nochmals Frist angesetzt, um sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenfolgen zu äussern. Am 25. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin um Abschreibung des Verfahrens 5A_415/2022 ersucht. Sie bittet darum, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem zieht sie den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 5A_520/2022 zurück.
2.
Mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. Juni 2022 wurde das dortige Beschwerdeverfahren beendet. Es besteht kein aktuelles und schutzwürdiges Interesse mehr an der Prüfung der Frage, ob der kantonalen Beschwerde in jenem Verfahren die aufschiebende Wirkung hätte erteilt werden müssen. Das Verfahren ist dementsprechend durch das präsidierende Mitglied der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Vom Rückzug des Gesuchs um Vereinigung der Verfahren 5A_415/2022 und 5A_520/2022 wird Vormerk genommen.
2.
Das Verfahren 5A_415/2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg