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BGer 9C_339/2021 vom 27.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_339/2021
 
 
Urteil vom 27. Juli 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. April 2021 (S 2020 7).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1964 geborene A.________ war als Sportlehrer tätig, als er sich im Januar 2016 unter Hinweis auf psychische und somatische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zug gewährte ihm ein Belastbarkeitstraining vom 21. August bis zum 17. November 2017. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 41 %. Dementsprechend sprach sie A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 eine Viertelsrente (und zwei entsprechende Kinderrenten) ab dem 1. September 2016 zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. April 2021 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 20. April 2021 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich rückwirkend mindestens eine Dreiviertelsrente resp. eine halbe Rente, zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. September 2016 bestätigt. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418), verlangt der Beschwerdeführer einzig die Zusprache einer höheren Invalidenrente (und zweier entsprechenden Kinderrenten); andere "gesetzliche Leistungen nach IVG" stehen nicht zur Diskussion.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 6. Dezember 2019. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des vorliegend streitigen Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung), insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die chirurgische Einschätzung im interdisziplinären Gutachten der B.________ GmbH vom 3. August 2017 festgestellt, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Sportlehrer aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Weiter hat sie dem psychiatrischen Gutachten der med. pract. C.________ vom 9. November 2018 Beweiskraft beigemessen und dementsprechend festgestellt, die psychische Symptomatik lasse aktuell lediglich auf eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen. Die von med. pract. C.________ auf 20 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten und insbesondere in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei plausibel. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe während der Hospitalisierung vom September bis zum Jahresende 2015 vorgelegen. Ab Januar 2016 sei - ausser während der weiteren Hospitalisierung vom 10. bis zum 28. November 2016 - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen.
Sodann hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich für das Jahr 2016 vorgenommen. Dabei hat es das Valideneinkommen auf Fr. 151'901.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 89'856.- resp. (nach Abzug von 10 %) mindestens Fr. 80'870.- festgesetzt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 41 % resp. höchstens 47 % hat es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. September 2016 bestätigt.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit werden nicht bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Sie sind indessen wie folgt zu präzisieren: Im Gutachten der B.________ GmbH wurde in somatischer Hinsicht für leidensangepasste Tätigkeiten (im Wesentlichen: körperlich leichte, wechselbslastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Vibrationsexposition) eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erkannt. Die psychiatrische Expertin med. pract. C.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und attestierte deswegen für die angestammte Tätigkeit als Sportlehrer (mit besonderer Verantwortung für junge Menschen) eine Einschränkung von höchstens 20 %; hingegen erachtete sie alle Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Stresstoleranz und die emotionale Belastbarkeit zu 100 % als zumutbar. Daraus ergibt sich, dass sich die vorinstanzlich in psychischer Hinsicht festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % auf die angestammte Tätigkeit bezieht. In allen leidensangepassten Tätigkeiten war der Versicherte - unter Vorbehalt der Zeiten stationärer Behandlung - uneingeschränkt arbeitsfähig. Davon ist auch das kantonale Gericht (implizit) ausgegangen, indem es das Invalideneinkommen für ein Pensum von 100 % festgelegt hat (was der Beschwerdeführer nicht beanstandet).
4.2. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen einzig die Höhe des Invalideneinkommens.
Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 herangezogen. Es hat auf den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 3 von Fr. 7183.- abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden hat es ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 89'856.- berechnet. Es hat offengelassen, ob "der vom Beschwerdeführer angestrebte Abzug von 10 %" angezeigt sei, weil auch bei dessen Gewährung ein Invalideneinkommen von Fr. 80'870.- und damit kein höherer Rentenanspruch resultiere.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Umstritten ist die Rechtsfrage (vgl. zu dieser Qualifikation BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2), ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 oder jener im Kompetenzniveau 2 heranzuziehen ist.
Laut der Tabelle TA1_tirage_skill_level (deren Anwendung unbestritten ist) umfasst das Kompetenzniveau 3 Löhne aus komplexen praktischen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 2 entspricht Löhnen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst.
4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Versicherten sei "eine Vielzahl" von adaptierten Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zumutbar. Er könne zwar nicht mehr im angestammten und langjährig ausgeübten Beruf als Sportlehrer arbeiten. Jedoch habe er neben dem Sportstudium auch eine universitäre Ausbildung als Englischlehrer mit Fachpatent absolviert. Mit seiner breiten Ausbildung (Matura, Studium) und langjährigen Lehrtätigkeit verfüge er nicht nur über ein grosses theoretisches Wissen und komplexe Problemlösungskompetenzen, sondern auch über eine weitere spezifische Berufsausbildung. Es sei ihm möglich, als Englischlehrer zu arbeiten oder administrative Tätigkeiten in verschiedenen, insbesondere gesundheitsnahen Branchen auszuüben, für die üblicherweise eine kaufmännische Grundausbildung verlangt werde. Bei diesen Gegebenheiten hat das kantonale Gericht den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 für zutreffend gehalten.
4.3.3. Die soeben (in E. 4.3.2) wiedergegebenen Feststellungen werden nicht substanziiert bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Für die Zuordnung der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. zu den qualitativen Anforderungen vorangehende E. 4.1) zum richtigen Kompetenzniveau ist indessen auch Folgendes zu beachten: Der Beschwerdeführer erlangte das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II im November 1992 und das Fachpatent Englisch 1995; mithin liegt die Ausbildung im massgeblichen Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung über 20 Jahre zurück. Gemäss den Angaben des Versicherten unterrichtete er ab 1990 Sport und ab 1993 "eine Zeitlang" auch Englisch. Es steht ausser Frage, dass er seit vielen Jahren ausschliesslich als Sportlehrer (an zwei Berufsschulen) erwerbstätig war. Diesen Beruf kann er aber infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Wohl lassen sich ein "grosses theoretisches Wissen und komplexe Problemlösungskompetenzen" auch bei anderen Tätigkeiten nutzen. Indessen verfügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm offenstehenden (leidensangepassten) Arbeiten - sei es als Englischlehrer, als administrativer Mitarbeiter oder als sonstiger Angestellter - weder über eine direkt verwertbare Erfahrung noch über ein grosses Wissen im Spezialgebiet. Damit ist der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 (Fr. 5646.-) heranzuziehen.
4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein (vorläufiges) Invalideneinkommen von Fr. 70'631.- (Fr. 5646.- : 40 x 41,7 x 12).
 
Erwägung 4.5
 
4.5.1. Sodann verlangt der Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn (zur Qualifikation als Rechtsfrage vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Einerseits macht er - für den Fall, dass auf den Median- anstatt auf den untersten Quartilswert abgestellt wird - "bereits rein aus statistischen Gründen" einen "standardmässigen" Abzug von mindestens 15 % geltend; dafür beruft er sich insbesondere auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER und auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF; nachfolgend: BASS-Gutachten). Anderseits bringt er zur Begründung eines Abzugs vor, das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil sei eingeschränkt und er sei leistungsmässig wie emotional nicht belastbar, unter dem Aspekt der Betriebszugehörigkeit werde er bei Antritt einer neuen Stelle kaum einen Durchschnittslohn erreichen, und mit Blick auf seine lang andauernde arbeitsmarktliche Desintegration habe er - ähnlich wie Personen, die vom Taggeldanspruch der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden - eine Lohneinbusse zu gewärtigen.
4.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist gemäss bisheriger, vom Beschwerdeführer kritisierter Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1).
Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
4.5.3. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) ausführlich mit den im Rechtsgutachten, im BASS-Gutachten und in weiteren einschlägigen Publikationen enthaltenen Erkenntnissen und der darauf gestützten Kritik an der soeben (in vorangehender E. 4.5.2) dargelegten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE. Zu beurteilen war das Invalideneinkommen eines Versicherten, dem das kantonale Sozialversicherungsgericht den Zentralwert der LSE 2018 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5417.- zugrunde gelegt hatte. Im Lichte der hier wie dort massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. vorangehende E. 2.1) - und ohne etwas Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage zu sagen - kam das Bundesgericht zum Schluss, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht und in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun ist (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Damit versagte es sowohl die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch einen entsprechenden "statistisch begründeten" resp. "standardmässigen" Abzug vom Zentralwert.
Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Hinzu kommt, dass hier nicht der Zentralwert über alle Wirtschaftszweige (Total) im Kompetenzniveau 1, sondern jener im Kompetenzniveau 2 zur Diskussion steht. Damit zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der Zentralwert im Kompetenzniveau 1 bedürfe einer Korrektur, weil darin auch körperlich anspruchsvolle, aber überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeiten abgebildet würden, ins Leere.
 
Erwägung 4.5.4
 
4.5.4.1. Zu prüfen ist ein leidensbedingter Abzug, dessen "überragende Bedeutung als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens" das Bundesgericht in BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3 betonte.
4.5.4.2. Ärztlicherseits wurdenerhöhte Anforderungen an die Stresstoleranz und die emotionale Belastbarkeit ausgeschlossen. Diesen qualitativen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit wird Rechnung getragen, indem für das Invalideneinkommen der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 herangezogen wird (vgl. vorangehende E. 4.3.3). Dieser ist rund 21 % niedriger als der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3, der nicht (mehr) zumutbare komplexe praktische Tätigkeiten mit entsprechend hohen Belastungen erfasst. Weshalb darüber hinaus für die behauptete "eingeschränkte" emotionale Belastbarkeit ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sein soll, wird nicht substanziiert dargelegt. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung (Urteile 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.5; 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4), zumal in concreto Zeit- und Leistungsdruck nicht per se unzumutbar sind.
4.5.4.3. Die Rechtsprechung trägt mit dem Kriterium "Dienstjahre" dem Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, die gesundheitlich bedingt in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis auf AHI 1999 S. 177, I 593/98 E. 3b; Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Ein wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung unter dem Medianwert liegendes Bruttoeinkommen ist indessen nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen: Ist diese nur noch relativ kurz, so dass im verbleibenden Erwerbshorizont der Medianwert kaum noch erreicht bzw. überschritten und insgesamt nur ein (deutlich) unterdurchschnittlicher Lohn erzielt werden kann, ist dieser Gesichtspunkt bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn zu gewichten (Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil U 191/99 vom 24. Januar 2001 E. 5b/cc).
Hier verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine (wenn auch länger zurückliegende) tertiäre Ausbildung, sondern auch über eine lange Berufserfahrung (vgl. vorangehende E. 4.3.3). Im massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs verblieb ihm eine Erwerbsdauer von rund 13 Jahren. Zwar verdienen Männer in den ersten vier Dienstjahren unterdurchschnittlich, während bereits ab fünf Dienstjahren ein überdurchschnittlicher Bruttolohn erzielt werden kann (vgl. Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 für das Jahr 2010; vgl. auch die vom BfS eingeholte Spezialauswertung LSE 2016 und 2018, Monatlicher Bruttolohn nach Dienstjahren und Geschlecht, privater Sektor). Weshalb bei diesen Gegebenheiten mit Blick auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 über eine längere Zeitspanne resp. über die verbleibende Erwerbsdauer gerechnet von einem unterdurchschnittlichen Lohn ausgegangen werden müsste, wird nicht dargelegt und erschliesst sich auch nicht. Folglich ist kein Abzug wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung angezeigt.
4.5.4.4. Das Bundesgericht gewährte unter dem Titel Absenz vom Arbeitsmarkt nur selten einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. die Hinweise in Rz. 563 ff. des Rechtsgutachtens). In concreto steht fest, dass der Versicherte bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 31. August 2015 als Sportlehrer an zwei Berufsschulen stets erwerbstätig war; die Arbeitsverhältnisse wurden erst auf Januar 2018 aufgelöst. Die - lediglich faktische - arbeitsmarktliche Desintegration dauerte bis zum hier entscheidenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2016) ein Jahr. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit sich seine Ausführungen betreffend Lohnminderung bei Personen, die drei oder mehr Jahre nicht arbeitstätig waren, auf diese Situation übertragen lassen. Aus der Medienmitteilung des BfS vom 18. November 2019 zur Situation der ausgesteuerten Personen 2014-2018 (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/medienmitteilungen.gnpdetail.2019-0483.html) ergibt sich zwar, dass der Medianlohn für Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe resp. für Bürokräfte und kaufmännische Angestellte nach einer Aussteuerung im Vergleich zu allen Arbeitnehmenden (in den entsprechenden Berufen) um rund 17,5 resp. 12,9 % niedriger ausfällt (a.a.O., S. 6). Soweit dieser Effekt auch hier zum Tragen kommt, scheint er bereits durch die Wahl des niedrigeren Kompetenzniveaus 2 erfasst zu sein. Jedenfalls leuchtet nicht ein, und der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, weshalb bei den konkreten Gegebenheiten die arbeitsmarktliche "Desintegration" im Vergleich zum berücksichtigten Tabellenlohn zu einer zusätzlichen Lohneinbusse führen sollte.
4.5.4.5. Dass aus einem anderen Grund ein leidensbedingter Abzug angebracht sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
4.6. Nach dem Gesagten bleibt es beim (korrigierten) Invalideneinkommen von Fr. 70'631.- (vorangehende E. 4.4). Im Vergleich zum (unbestritten gebliebenen) Valideneinkommen von Fr. 151'901.- (vorangehende E. 3) resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 54 %. Damit besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und zwei entsprechende Kinderrenten ab dem 1. September 2016. In diesem Sinn ist die Beschwerde begründet.
 
Erwägung 5
 
5.1. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. April 2021 wird aufgehoben, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 6. Dezember 2019 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und zwei entsprechende Kinderrenten ab dem 1. September 2016 hat.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juli 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann