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Zitiert durch:
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 131, 268 - Sicherungsverwahrung
BVerfGE 129, 78 - Anwendungserweiterung
BVerfGE 101, 331 - Berufsbetreuer
BVerfGE 95, 48 - Restitution und Vertragsanfechtung
BVerfGE 87, 282 - Vorlagepflicht
BVerfGE 82, 286 - Amtszeit eines Verfassungsrichters
BVerfGE 61, 82 - Sasbach
BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I
BVerfGE 31, 145 - Milchpulver
BVerfGE 23, 288 - Kriegsfolgelasten II
BVerfGE 21, 362 - Sozialversicherungsträger
BVerfGE 19, 52 - Überbesetzung
BVerfGE 19, 38 - S-Urteil des Bundesfinanzhofes
BVerfGE 18, 441 - AG in Zürich
BVerfGE 14, 56 - Gemeindegerichte
BVerfGE 13, 132 - Bayerische Feiertage
BVerfGE 9, 223 - Anklage beim Landgericht
BVerfGE 6, 45 - Staat als Beschwerdeführer
BVerfGE 4, 412 - Gesetzlicher Richter
BVerfGE 4, 7 - Investitionshilfe


Zitiert selbst:


I.
II.
III.
1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge, sie sei ihrem  ...
2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr sei in dem V ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
BVerfGE 3, 359 (359)1. Auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist.
 
2. Auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts kann,BVerfGE 3, 359 (359) BVerfGE 3, 359 (360)sofern sie willkürlich sind, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 26. Februar 1954 gem. § 24 BVerfGG
 
-- 1 BvR 537/53 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma L. & Co. G.m.b.H.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
 
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
 
 
Gründe:
 
I.
 
Die Beschwerdeführerin hat durch Gesellschafterbeschluß das Gehalt ihrer beiden Geschäftsführer, die alleinige Gesellschafter sind, auf monatlich 500 bzw. 400 DM festgesetzt und ihnen darüber hinaus die Vergütung ihrer Überstunden nach den Grundsätzen des Tarifvertrages vom 1. September 1949 zwischen dem Bund deutscher Buchbinderinnungen und der Industriegewerkschaft Druck und Papier bewilligt. Nach § 34 a EStG und § 32 LStDVO hat sie für die Überstundenvergütungen nur beschränkt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Notopfer Berlin abgeführt. Das Finanzamt hat daraufhin gegen die Beschwerdeführerin einen Haftungsbescheid über mehr als 6000.- DM erlassen, der sich auf die Erwägung gründet, die Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der Überstunden der Geschäftsführer stelle einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 6 StAnpG dar und sei daher steuerlich unbeachtlich.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos. Auf ihre Berufung hob das Finanzgericht den Bescheid auf, weil der Tatbestand des § 6 StAnpG nicht vorliege. Das Finanzgericht führte dazu aus, die getroffene RegelungBVerfGE 3, 359 (360) BVerfGE 3, 359 (361)sei zwar ungewöhnlich, erkläre sich aber aus der besonderen Lage des im Aufbau befindlichen Betriebes und erscheine daher nicht notwendigerweise durch steuerliche Erwägungen bedingt.
Der Bundesfinanzhof hob mit Urteil vom 1. Oktober 1953 (IV 234/53 KU) das Urteil des Finanzgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts auf. In den Gründen seines Urteils führte der Bundesfinanzhof u.a. aus:
    "Das Finanzgericht räumt dem Finanzamt selbst ein, daß die Unterstellung der Bezüge leitender Angestellter einer GmbH, die Unternehmer- und Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen haben, unter einen Tarifvertrag der Stellung solcher Personen nicht gerecht wird, mithin höchst ungewöhnlich ist. Dies ist um so mehr der Fall, wenn, wie hier, der Geschäftsführer der GmbH selbst die Mehrheit der Geschäftsanteile in seiner Hand hat. Der Manteltarifvertrag, dem das Arbeitsverhältnis unterstellt ist, zeigt auch in seiner Fassung, insbesondere in seinem § 9, der die Überstunden behandelt, daß er gar nicht auf Anstellungsverträge von Geschäftsführern und insbesondere Anteilseignern zugeschnitten ist, auch zur Übertragung auf solche Dienstverhältnisse ungeeignet ist. Man muß deshalb zu dem Ergebnis kommen, daß hier von der Beschwerdegegnerin ein unangemessener Weg eingeschlagen ist. Können für die Wahl dieses ungewöhnlichen und unangemessenen Weges keine stichhaltigen Gründe von der Beschwerdegegnerin vorgebracht werden, so ist der Schluß auf die Absicht der Steuerumgehung gerechtfertigt (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs II A 118/26 vom 26. März 1926, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 193; II 340/36 vom 17. Dezember 1937, Slg. Bd. 43 S. 141).
    Das Finanzgericht glaubt, solche stichhaltigen Gründe aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin entnehmen zu können, sie sei ein Anfängerunternehmen und zur Ersparung von Betriebsausgaben seien die Geschäftsführergehälter sehr niedrig gehalten, für den Geschäftsführer L. sei jedoch zu außerordentlichen Leistungen im Betriebe und zu einem entsprechend großen Zeitaufwand Veranlassung gegeben.
    Dem kann nicht gefolgt werden.
    Die Abrede, den Arbeitsvertrag L.s dem Tarifvertrag zu unterstellen und L. damit in den Genuß von Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschlägen zu bringen, -- als Anerkennung für seine rastlose Tätigkeit im Interesse der Beschwerdegegnerin -- konnte nicht zur Ersparung von Betriebsausgaben fühBVerfGE 3, 359 (361)BVerfGE 3, 359 (362)ren. Im Gegenteil erwuchsen der GmbH wegen der Unabdingbarkeit tariflicher Bestimmungen gegebenenfalls höhere Aufwendungen als durch einen der Sachlage gemäßeren Ansatz eines höheren Geschäftsführergehaltes oder eines Tantiemebetrages. Daß die Zubilligung höherer Arbeitsentgelte an L. auf dem Wege der Unterstellung unter den Tarifvertrag und die damit ausgelösten Mehrarbeitsentgelte unternommen wurde, konnte nur den Zweck haben, dem Geschäftsführer L. zu einer nicht unerheblichen Steuerersparnis zu verhelfen. Vernünftige Beweggründe für den eingeschlagenen Weg der Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers und Anteileigners L. zur GmbH in die Tarifregelung lassen sich nicht erkennen. Mit Recht hat deshalb das Finanzamt einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts angenommen und der Abmachung vom 14. September 1949 die steuerliche Anerkennung nach § 6 StAnpG versagt."
Gegen dieses Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Beschwerdeführerin am 21. November 1953 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG rügt. Sie beantragt, das Urteil des Bundesfinanzhofs wegen Verletzung der Art. 2, 101 und 103 GG aufzuheben, das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs zurückzuverweisen und gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, daß ihr ihre Auslagen erstattet werden. Die Beschwerdeführerin hat weiter die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege einstweiliger Anordnung beantragt.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1953 durch eingeschriebenen Brief zugeschickt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) gilt somit der 23. Oktober 1953BVerfGE 3, 359 (362) BVerfGE 3, 359 (363)als Tag der Zustellung. Die am 21. November 1953 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist daher rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch als juristische Person auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Diese verfassungsmäßigen Rechte sollen ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleisten. Auf sie muß sich daher berufen können, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist. Dies ergibt sich auch aus einer sinngemäßen Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.
1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge, sie sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, zweifach begründet:
a) Sie trägt zunächst vor, der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs habe den Großen Senat gemäß § 66 AO anrufen müssen, weil über die Auslegung des hier einschlägigen § 6 StAnpG bereits Entscheidungen des Ersten und Zweiten Senats des Reichsfinanzhofs vorgelegen hätten.
Die Beschwerdeführerin verkennt den Umfang der Vorlagepflicht, die nur bestanden hätte, wenn der erkennende Senat von der früheren Rechtsauffassung der anderen Senate hätte abweichen wollen. Er beruft sich aber im Gegenteil auf die bisherige Rechtsprechung.
b) Die Beschwerdeführerin meint weiter, der Bundesfinanzhof habe sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen, da er im Gegensatz zum Finanzgericht die Steuerumgehungsabsicht, also eine innere Tatsache, festgestellt habe. Grundsätzlich sei aber nur das Finanzgericht berufen, Tatsachenfeststellungen zu treffen. Der Bundesfinanzhof hätte dies nur auf Grund erneuter Beweisaufnahme tun können; eine solche habe aber nicht stattgefunden.
Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
Ob jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß ein Revisions- oder RechtsbeschwerdegerichtBVerfGE 3, 359 (363) BVerfGE 3, 359 (364)(Rechtsinstanz) im Einzelfalle Befugnisse ausübt, die an sich der Tatsacheninstanz zukommen, kann zweifelhaft sein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter schützte zunächst die Unabhängigkeit der Justiz vor sachfremden Eingriffen der Exekutive, einschließlich der Justizverwaltung. Später schützte es auch vor Eingriffen der Landesgesetzgebung (§ 16 GVG) und -- seit der Aufnahme in Art. 105 WRV -- in gewissem Umfange auch der Reichsgesetzgebung (vgl. hierzu Anschütz, WRV, 14. Aufl., Art. 105 Anm. 1; Graf zu Dohna in Nipperdey, Grundrechte, Bd. 1 S. 121; Kern, Der gesetzliche Richter, S. 187 ff., S. 202).
Man könnte aus dieser geschichtlichen Entwicklung folgern, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemals durch Akte der Rechtsprechung verletzt werden könne; doch erscheint die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht seine Zuständigkeit offenbar willkürlich bejaht oder verneint und dadurch eine Verschiebung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit im Einzelfall zum Nachteil einer Prozeßpartei bewirkt. Auch ist anerkannt, daß die formelle Justizverweigerung -- z. B. durch Nichterledigung einer Sache -- einen durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbotenen Fall darstellt (vgl. Kern, Der gesetzliche Richter, S. 203/4). Jemand kann daher seinem gesetzlichen Richter auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts entzogen werden, wenn sie willkürlich sind (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 185, S. 191; a. M. soweit das erkennende Gericht in Betracht kommt, BGHZ 6, 178 [182]).
Ob die "Feststellung" einer Steuerumgehungsabsicht eine Tatsachenfeststellung oder eine rechtliche Würdigung ist, kann dahingestellt bleiben. Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig möglich; die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein. Eine willkürliche Anmaßung von Kompetenzen seitens einer Rechtsinstanz, durch die das Recht der Prozeßbeteiligten auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte, wird daher außerordentlich selten sein. Keineswegs kann jede irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezogeBVerfGE 3, 359 (364)BVerfGE 3, 359 (365)nen Grenzen bereits für diese Annahme ausreichen. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 191; vgl. auch BGHZ 6, 178 [182]).
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Bundesfinanzhof sich in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, so läge allenfalls ein verfahrensrechtlicher Irrtum, nicht aber eine willkürliche Kompetenzanmaßung vor. Die Beschwerdeführerin ist daher ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.
2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr sei in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Insbesondere sei ihr von dem Vorsitzenden des entscheidenden Senats des Bundesfinanzhofs keine Frist zur Gegenerklärung auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts gesetzt worden, obwohl dies in § 292 AO vorgeschrieben sei.
Auch diese Rüge geht fehl. Zwar ist nach dem Akteninhalt eine Erklärungsfrist nur durch die Geschäftsstelle des Finanzgerichts gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hat aber auf eine Rückfrage der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs eine Gegenerklärung in Aussicht gestellt und hierfür eine Frist bis zum 30. September 1953 erbeten. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist erst am 1. Oktober 1953 ergangen. Selbst wenn man daher eine wirksame Fristsetzung im Sinne des § 292 AO verneinen will, lag darin allenfalls ein Verfahrensverstoß, nicht aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die Beschwerdeführerin hatte bis zu dem von ihr selbst gewählten Zeitpunkt Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Konnte sie diesen Zeitpunkt nicht einhalten, so war es ihre Sache, dies dem Bundesfinanzhof rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag auf Fristverlängerung ist aber erst am 30. September 1953 abends abgegangen und am 2. Oktober 1953 -- also verspätet- beim Bundesfinanzhof eingegangen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof habe Tatsachenbehauptungen aus der RechtsbeschwerdebegrünBVerfGE 3, 359 (365)BVerfGE 3, 359 (366)dung des Vorstehers des Finanzamts zu Lasten der Beschwerdeführerin als richtig unterstellt, ist unrichtig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs gibt dafür keinen Anhaltspunkt.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.BVerfGE 3, 359 (366)