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Zitiert durch:
BVerfGE 148, 11 - Chancengleichheit politischer Parteien
BVerfGE 143, 1 - G10-Kommission
BVerfGE 140, 115 - Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses
BVerfGE 135, 317 - ESM-Vertrag
BVerfGE 130, 318 - Stabilisierungsmechanismusgesetz
BVerfGE 124, 78 - Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
BVerfGE 121, 135 - Luftraumüberwachung Türkei
BVerfGE 118, 277 - Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten
BVerfGE 114, 121 - Bundestagsauflösung III
BVerfGE 108, 251 - Abgeordnetenbüro
BVerfGE 104, 310 - Pofalla II
BVerfGE 102, 224 - Funktionszulagen
BVerfGE 96, 264 - Fraktions- und Gruppenstatus
BVerfGE 80, 188 - Wüppesahl
BVerfGE 72, 175 - Wohnungsfürsorge
BVerfGE 70, 324 - Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
BVerfGE 62, 1 - Bundestagsauflösung I
BVerfGE 60, 374 - Redefreiheit und Ordnungsrecht
BVerfGE 49, 70 - Untersuchungsgegenstand
BVerfGE 43, 142 - Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion
BVerfGE 41, 291 - Strukturförderung
BVerfGE 38, 258 - Magistratsverfassung Schleswig-Holstein
BVerfGE 36, 321 - Schallplatten


Zitiert selbst:
BVerfGE 4, 144 - Abgeordneten-Entschädigung
BVerfGE 2, 143 - EVG-Vertrag


I.
II.
III.
1. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist berechtigt, gegen Ma& ...
2. Auf die von den Antragstellern zu 2) hilfsweise vorgetragene A ...
3. Die in § 64 BVerfGG hinsichtlich der Frist und der Form v ...
4. Die Antragsteller verfolgen Rechte aus ihrer Organstellung als ...
IV.
1. Der erste der beiden angegriffenen Beschlüsse des Bundest ...
2. Die Antragsteller stehen mit Recht auf dem Standpunkt, da&szli ...
3. Die Begrenzung einer Bundestagsdebatte über einen bestimm ...
4. Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Bundestag beschlos ...
5. Unterliegt somit die Festsetzung von Fraktionsredezeiten keine ...
6. Der erste der angegriffenen Beschlüsse des Bundestags ent ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger
BVerfGE 10, 4 (4)1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.
 
2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.
 
3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.
 
4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.
 
 
Urteil
 
des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959
 
-- 2 BvE 2, 3/58 --  
in dem Verfassungsrechtsstreit betreffend die Beschlüsse, durch die der Deutsche Bundestag in der 21. Sitzung vom 25. März 1958 die Redezeit begrenzt hat, Antragsteller: Die Bundestagsabgeordneten 1. Dr. Adolf Arndt und Dr. Ewald Bucher, 2. Holger Börner, Dr. Dr. Gustav Heinemann und 28 weitere Mitglieder des Bundestags, Antragsgegner: Der Deutsche Bundestag.BVerfGE 10, 4 (4)
 
BVerfGE 10, 4 (5)ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
 
Die Anträge werden abgewiesen.
 
Der Deutsche Bundestag hat durch die Beschlüsse über die Begrenzung der Redezeit in der 21. Sitzung vom 25. März 1958 Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 des Grundgesetzes nicht verletzt.
 
 
Gründe:
 
I.
 
Am 25. Februar 1958 brachte die Fraktion der FDP des Deutschen Bundestags eine "Große Anfrage betreffend Gipfelkonferenz und atomwaffenfreie Zone" ein (BT III/1957 Drucks. 230). Die Bundesregierung wurde darin befragt, ob sie bei den vier Mächten für die Erörterung eines Vertrags für Gesamtdeutschland auf einer Gipfelkonferenz eintreten werde, ob sie eigene Vorschläge über atomwaffenfreie Zonen machen werde und ob sie bereit sei, auf den Vorschlag der polnischen Regierung zu einem Meinungsaustausch über die Möglichkeiten einer atomwaffenfreien Zone einzugehen. Am 27. Februar 1958 reichte die Fraktion der CDU/CSU eine "Große Anfrage betreffend die deutsche Frage auf künftigen internationalen Konferenzen" ein (BT III/1957 Drucks. 238), die die Politik der Bundesregierung in der Frage der Wiedervereinigung zum Gegenstand hatte. Die beiden Großen Anfragen wurden in der 18. Sitzung des Bundestags am 20. März 1958 durch die Abgeordneten Dr. Gradl (CDU/ CSU) und Dr. Mende (FDP) begründet und durch den Bundeskanzler und den Bundesaußenminister beantwortet. Es folgte die allgemeine Aussprache, die in der 19., 20. und 21. Sitzung des Bundestags (am 21., 22. und 25. März 1958) fortgesetzt wurde (StenBer. S. 823-1152). Im Verlauf der Debatte nahmen mehrfach der Bundeskanzler und andere Regierungsmitglieder das Wort.
Zu Beginn der 21. Sitzung am 25. März 1958, also des letzten der vier Sitzungstage, wurde von dem Abgeordneten Rasner (CDU/CSU) der Antrag gestellt, die weitere Aussprache nunBVerfGE 10, 4 (5)BVerfGE 10, 4 (6)mehr auf 8 Stunden zu begrenzen. Zur Begründung führte er u. a. aus (aaO S. 1057):
    "Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU ... ist ... der Auffassung daß dieser außenpolitischen Debatte nunmehr zeitlich ein Ziel ... zu setzen sei.
    Dazu hat das Haus drei Möglichkeiten. Möglichkeit Nummer eins: eine interfraktionelle Verständigung, -- das ist nicht möglich gewesen. Möglichkeit Nummer zwei: ein Antrag einer Fraktion auf Schluß der Debatte, was die Geschäftsordnung ausdrücklich zuläßt. Von dieser Möglichkeit wünschen die Fraktionen der Regierungskoalition keinen Gebrauch zu machen.
    Möglichkeit Nummer drei eröffnet der § 39 der Geschäftsordnung. Diese Möglichkeit heißt: Begrenzung der Redezeit. Von dieser Möglichkeit wünscht meine Fraktion ... Gebrauch zu machen und beantragt deshalb ... die Redezeit auf nunmehr weitere 8 Stunden zu begrenzen.
    ..
    Nach der Praxis des Hauses ist die Redezeit bei Annahme unseres Antrags prozentual auf die Fraktionen aufzuteilen. Die Bestimmung des § 48 der Geschäftsordnung setzen wir dabei als bekannt voraus."
Gegen den Antrag nahmen die Abgeordneten Dr. Mommer (SPD) und Dr. Bucher (FDP) Stellung. Nach der Abstimmung, die die Annahme des Antrags ergab, erklärte der amtierende Vizepräsident (aaO S. 1059 B) u. a.:
    "Damit stehen den Fraktionen folgende Zeiten zur Verfügung -- wir wollen es auf die Minute genau machen -: CDU 257 Minuten -- das sind 4 Stunden und 17 Minuten-, SPD 167 Minuten -- das sind 2 Stunden und 47 Minuten --, FDP 40 Minuten, DP 16 Minuten. Das gibt zusammen 480 Minuten."
Es sprachen zunächst die Abgeordneten Dr. Dr. Heinemann (SPD), D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU), Dr. Bucher (FDP), Schneider (DP), Ollenhauer (SPD). Anschließend nahmen der Bundeskanzler, der Bundesaußenminister und der Bundesverteidigungsminister das Wort zu Ausführungen von insgesamt fast zwei Stunden Dauer. Dann meldete sich der Abgeordnete Dr. Arndt zur Geschäftsordnung und beantragte die Aufhebung des am Morgen gefaßten Redezeitbeschlusses. Er führte u. a. aus (aaO S. 1116):BVerfGE 10, 4 (6)
    BVerfGE 10, 4 (7)"Seit Herr Kollege Ollenhauer als letzter, der in seiner Eigenschaft als Abgeordneter hier sprach, um 15.50 Uhr diese Rednertribüne verließ, sind zwei Stunden weniger zehn Minuten durch drei Reden von Mitgliedern der Bundesregierung verbraucht worden. Nun, es steht nach dem Bonner Grundgesetz einem jeden Mitglied der Bundesregierung jederzeit zu, in diesem Hause das Wort zu ergreifen. Das ist ein verfassungsmäßiges Recht, und dagegen ist nichts einzuwenden, daß von diesem Recht Gebrauch gemacht wird ...
    ...
    Aber wie dem auch sei, auf jeden Fall haben drei Mitglieder der größten oder eigentlich der einzigen Regierungsfraktion jetzt zwei Stunden lang gesprochen, d. h. sie haben beinahe doppelt solange gesprochen, wie es nach dem Redezeitbeschluß der sozialdemokratischen Oppositionspartei noch zustehen würde, darauf zu erwidern; denn es sollen noch 66 Minuten sein.
    ..
    Eine Verfahrensweise, die jetzt nach diesen Ministerreden die Redezeitbegrenzung nicht aufheben würde, gehört ... nicht in ein freies Parlament!"
Sein Antrag wurde von dem Abgeordneten Dr. Mende (FDP) unterstützt, während der Abgeordnete Rasner (CDU/CSU) widersprach und u. a. erklärte (aaO S. 1116 D):
    "...
    Wir waren und sind bereit, mit Ihnen über eine Verteilung der Redezeit zu reden, und zwar zu unseren Lasten und zu Ihren Gunsten ...
    ..
    Im übrigen ... sieht die Sache gegenwärtig so aus, daß unsere Fraktion noch 140 Minuten Redezeit hat und Ihre 65 Minuten; unsere Fraktion ist gern bereit, Ihnen von unserem Kontingent noch 30 Minuten abzutreten."
Über das Ende dieser Geschäftsordnungsdebatte ergibt der Stenographische Bericht (aaO S. 1117 D):
    "Vizepräsident Dr. Schmid: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es ist der Antrag gestellt worden, die Begrenzung der Redezeit aufzuheben. Ich lasse darüber abstimmen. Die Angelegenheit mit dem Ausleihen von Minuten haben die Fraktionen untereinander zu vereinbaren, wenn sie das wollen; es ist keine Sache des Präsidenten. Wer für den Antrag ist, den Dr. Arndt gestellt hat, den bitte ich, die Hand zu erheben. -- Gegenprobe! -- Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt."BVerfGE 10, 4 (7)
BVerfGE 10, 4 (8)Die Debatte über die Beantwortung der Großen Anfragen wurde dann fortgesetzt und endete etwa um 22.30 Uhr mit einer Rede des Abgeordneten Dr. Mende (FDP). Nach einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung wurde über die vorgelegten Entschließungsanträge abgestimmt.
Die Debatten wurden durch den Rundfunk übertragen.
II.
 
Die Bundestagsabgeordneten Dr. Arndt und Dr. Bucher haben mit einer am 16. April 1958 eingegangenen, auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG gestützten Klage gegen den Deutschen Bundestag beantragt,
    festzustellen, daß die beiden Beschlüsse, durch die der Bundestag in seiner 21. Sitzung am 25. März 1958 die Redezeit begrenzte, wegen Verstoßes gegen Art. 38 GG verfassungswidrig und nichtig sind.
Den gleichen Antrag haben die Bundestagsabgeordneten Börner, Dr. Dr. Heinemann und 28 weitere Mitglieder des Bundestags in einer am 10. Mai 1958 eingegangenen Klage gegen den Deutschen Bundestag gestellt.
Die Verfahren sind durch Beschluß vom 5. Mai 1959 verbunden worden. Beigetreten ist den Verfahren niemand. Jedoch hat sich die Bundesregierung schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geäußert.
Die Antragsteller sehen in den angegriffenen Beschlüssen eine Verletzung der durch Art. 38 GG gewährleisteten Rechtsstellung des Abgeordneten, insbesondere seines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Parlament, sowie des Rechts der Opposition auf Chancengleichheit mit der Regierung. Die Redebefugnis der Abgeordneten sei verfassungswidrig eingeschränkt worden, indem der Bundestag die zur abschließenden Behandlung der Großen Anfragen festgesetzte achtstündige Redezeit auf die Fraktionen nach der Fraktionsstärke verteilt habe. Ihre Rechtsstellung sei weiter dadurch verletzt worden, daß die Reden der Regierungsmitglieder nicht auf den Redezeitanteil der ParlamentsmehrheitBVerfGE 10, 4 (8)BVerfGE 10, 4 (9) angerechnet worden seien. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige dieses Vorgehen nicht. Er gebe den Regierungsmitgliedern nur das Recht, den Zeitpunkt ihrer Rede selbst zu bestimmen, befreie sie aber nicht von Redezeitbeschränkungen, die der Bundestag beschließe. Durch die angegriffenen Beschlüsse sei den Antragstellern, oder jedenfalls einigen von ihnen, die Möglichkeit genommen worden, überhaupt zu sprechen oder so ausführlich zu sprechen, wie sie es für notwendig hielten.
Mit dem zweiten Beschluß habe der Bundestag überdies gegen die Vorschrift des § 106 seiner Geschäftsordnung vom 6. Dezember 1951 (BT GO) verstoßen, wonach unmittelbar im Anschluß an die Beantwortung einer Großen Anfrage in deren Beratung eingetreten werden muß, wenn 30 anwesende Abgeordnete es verlangen. Die Reden der Regierungsmitglieder am 25. März 1958 hätten als abermalige Beantwortung der Großen Anfragen angesehen werden müssen. Der von dem Abgeordneten Dr. Arndt anschließend gestellte Antrag auf Aufhebung der Redezeitbeschränkung habe demgemäß als Antrag auf Eintritt in eine solche Beratung behandelt werden müssen.
Der Bundestag als Antragsgegner hat durch seine Bevollmächtigten die Auffassung vertreten, daß eine Redezeitbeschränkung der hier vorliegenden Art verfassungsmäßig sei, und daß auch, wie ein Vergleich der effektiven Redezeiten ergebe, die Oppositionsabgeordneten gegenüber der Regierungsmehrheit und den Regierungsmitgliedern nicht benachteiligt worden seien. Die Redezeit der Regierungsmitglieder dürfe nicht, wie die Antragsteller es verlangten, mit derjenigen der Abgeordneten der Regierungsparteien vermengt werden. Aber selbst wenn man diese Zeiten zusammenrechne, ergebe sich noch keine Benachteiligung der Opposition. Die viertägige Debatte habe Redezeiten von insgesamt 30 Stunden 57 Minuten umfaßt, ungerechnet die Zeiten, die zur Begründung und Beantwortung der Großen Anfragen und für Äußerungen zur Geschäftsordnung verwendet wurden. Aufgeteilt nach der Fraktionsstärke hätten davon den Oppositionsparteien 13 Stunden 21 Minuten, den RegierungsparteienBVerfGE 10, 4 (9)BVerfGE 10, 4 (10) 17 Stunden 36 Minuten zustehen müssen. Tatsächlich hätten aber Abgeordnete der Oppositionsparteien 14 Stunden 33 Minuten, Abgeordnete der Regierungsparteien 10 Stunden 9 Minuten, Regierungsmitglieder 6 Stunden 15 Minuten gesprochen. Regierungsmitglieder und Abgeordnete der Regierungsparteien zusammen hätten also weniger Redezeit verbraucht als den Regierungsparteien zugestanden habe. Am vierten Tage allein habe die Debatte 9 Stunden 44 Minuten gedauert (nämlich 8 Stunden festgesetzte Redezeit, von der 4 Minuten ungenutzt blieben, und 108 Minuten für Reden von Regierungsmitgliedern). Aufgeteilt nach der Fraktionsstärke hätten hiervon der Opposition 4 Stunden 12 Minuten, den Regierungsparteien 5 Stunden 32 Minuten zukommen müssen. Gesprochen hätten Abgeordnete der Oppositionsparteien 4 Stunden 11 Minuten, Abgeordnete der Regierungsparteien 3 Stunden 45 Minuten, Regierungsmitglieder 1 Stunde 48 Minuten. Regierungsmitglieder und Abgeordnete der Regierungsparteien zusammen hätten also auch hier nicht mehr Redezeit verwendet als schon den Regierungsparteien zugekommen wäre. -- Eine Verletzung des § 106 BT GO liege nicht vor, weil die Reden der Regierungsmitglieder am 25. März 1958 in Ausübung der nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG bestehenden Redebefugnis gehalten worden seien und nicht im Sinne des § 106 BT GO als Beantwortung der Großen Anfragen betrachtet werden könnten.
Die Bundesregierung hat zu der sie berührenden Frage nach der Bedeutung des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG den Standpunkt eingenommen, daß der Bundestag nicht berechtigt sei, die Redezeit der Regierungsmitglieder zu beschränken.
 
Die Anträge sind zulässig.
1. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneten verletzen, d. h. seine verfassungsmäßig gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 93 Abs. 1BVerfGE 10, 4 (10)BVerfGE 10, 4 (11) Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG; BVerfGE 2, 144 [164]; 4, 144 [148]). Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status.
Daß die von den Antragstellern hier behauptete Verletzung ihrer Rechtsstellung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, gegenwärtig also keine Wirkungen mehr zeitigt, macht die Anträge nicht unzulässig.
Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Antragsteller durch die beanstandeten Beschlüsse unmittelbar in der Weise betroffen worden sind, daß ihnen eine Rede im Bundestag, für die sie sich bereits gemeldet hatten, unmöglich gemacht wurde. Sollte durch einen Beschluß des Bundestags generell die Redebefugnis der Abgeordneten in verfassungswidriger Weise beschränkt worden sein, so wäre dadurch die Rechtsstellung jedes einzelnen Abgeordneten verletzt, gleichgültig ob er im gegebenen Falle beabsichtigte, sich zum Wort zu melden oder nicht.
2. Auf die von den Antragstellern zu 2) hilfsweise vorgetragene Auffassung, daß sie zugleich als eine Minderheit von 30 Abgeordneten im Sinne des § 106 BT GO für das vorliegende Verfahren antragsberechtigt seien, braucht nicht eingegangen zu werden, da die Zulässigkeit der gestellten Anträge sich für jeden einzelnen Antragsteller aus dem unter 1. Ausgeführten ergibt.
3. Die in § 64 BVerfGG hinsichtlich der Frist und der Form von Anträgen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG aufgestellten Erfordernisse sind gewahrt.
4. Die Antragsteller verfolgen Rechte aus ihrer Organstellung als Mitglieder des Bundestags. Sie nehmen daher an dem Organprivileg des § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG teil (BVerfGE 4, 144 [152]). Das bedeutet, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sich entweder selbst vertreten können oder sich durch einen anderen Abgeordneten des Bundestags vertreten lassen können.BVerfGE 10, 4 (11)
BVerfGE 10, 4 (12)IV.
 
Die Anträge sind nicht begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Bundestags verletzen nicht ein Recht der Antragsteller aus Art. 38 GG.
1. Der erste der beiden angegriffenen Beschlüsse des Bundestags hatte eine dreifache Bedeutung: Er begrenzte die weitere Debatte über die beiden Großen Anfragen und ihre Beantwortung auf 8 Stunden. Er verteilte diese Zeitspanne auf die vier Fraktionen nach der Fraktionsstärke. Schließlich enthielt er unausgesprochen die Regelung, daß Reden, die von Regierungsmitgliedern auf Grund ihres Rechts aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der Debatte etwa noch gehalten werden würden, nicht auf die achtstündige Redezeit anzurechnen seien und eine Verlängerung der Debatte nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BT GO herbeiführen sollten.
Der zweite Beschluß bestätigte noch einmal den Inhalt des ersten, soweit es sich um die Begrenzung der Debatte auf 8 Stunden und die Nichtanrechnung der Reden von Regierungsmitgliedern auf diese Zeitspanne handelte.
2. Die Antragsteller stehen mit Recht auf dem Standpunkt, daß zum verfassungsmäßigen Status des einzelnen Bundestagsabgeordneten auch seine Befugnis zur Rede im Bundestag gehört, obgleich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Stellung des Abgeordneten umreißt, diese Befugnis nicht ausdrücklich erwähnt. Das Grundgesetz geht davon aus, daß der Bundestag die Vertretung des Volkes ist, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind. Der Ausdruck "verhandeln", den das Grundgesetz in Art. 42 verwendet, um die Tätigkeit des Bundestags zu bezeichnen, hat diesen Sinn.
Art. 38 verleiht jedem Bundestagsabgeordneten eine gewisse Eigenständigkeit innerhalb des Bundestags. Diese Eigenständigkeit besteht nicht nur darin, daß er sein Stimmrecht frei ausüben, sondern auch daß er im Plenum des Bundestags von seinem Rederecht selbständig Gebrauch machen kann.BVerfGE 10, 4 (12)
BVerfGE 10, 4 (13)3. Die Begrenzung einer Bundestagsdebatte über einen bestimmten Gegenstand auf eine festgesetzte Zeitspanne unterliegt, wie auch die Antragsteller anerkennen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit solcher Begrenzung folgt aus dem Recht des Parlaments, den Schluß der Debatte zu beschließen. Ohne dieses Recht kann kein Parlament auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil es sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Abgeordneter ausgeliefert wäre. Wenn der Bundestag gemäß § 30 BT GO beschließen kann, daß die Debatte über ein bestimmtes Thema sofort endet, so liegt darin auch das Recht, zu beschließen, daß sie nach weiteren zwei Stunden, nach weiteren zwei Tagen, nach Anhörung der schon auf der Rednerliste eingetragenen Redner, oder nach Ablauf einer in sonstiger Weise festgesetzten Frist enden soll.
Obgleich derartige Beschlüsse einen erheblichen Eingriff in die Redebefugnis der einzelnen Abgeordneten enthalten, sind sie zulässig. Die Redebefugnis ergibt sich zwar aus dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten. Ihre Ausübung unterliegt jedoch den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken. Der zeitweilige Ausschluß eines Abgeordneten von der Teilnahme an Sitzungen, die Entziehung des Wortes nach dem dritten Ordnungsruf, aber auch schon die Festsetzung der Tagesordnung und die Vertagung sind Beispiele solcher Beschränkungen ebenso wie die Schließung der Beratung und die Festsetzung einer Gesamtredezeit für die Behandlung eines bestimmten Themas.
Ihre Grenze finden solche Maßnahmen am Wesen und an der grundsätzlichen Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Daher sind Fälle denkbar, in denen die Benutzung eines an sich legitimen Mittels, wie es die Redezeitfestsetzung ist, mißbräuchlich und verfassungswidrig wird. Im vorliegenden Fall kann davon jedoch nicht gesprochen werden. Die Festsetzung einer achtstündigen Redezeit zur abschließenden Erörterung eines Themas, das bereits 2 1/2 Tage hindurch behandelt worden war und zu dem Abgeordnete aller Parteien schon ausBVerfGE 10, 4 (13)BVerfGE 10, 4 (14)führlich das Wort erhalten hatten, stellt, auch wenn man die Wichtigkeit des Themas berücksichtigt, mit Sicherheit einen Mißbrauch nicht dar.
4. Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Bundestag beschlossene Verteilung der Gesamtredezeit auf die Fraktionen. Nach ihrer Ansicht wird durch diese Maßnahme der einzelne Abgeordnete zum bloßen Sprecher seiner Fraktion gemacht und gewissermaßen mediatisiert.
Diese Bedenken können jedoch nicht durchgreifen. Es mag richtig sein, daß die Bindung des Abgeordneten an seine Fraktion im Falle der Aufteilung der Redezeit nach der Fraktionsstärke größer wird. Der Abgeordnete muß sich in solchen Fällen, wenn er Vorwürfe seiner Fraktionsfreunde vermeiden will, mit ihnen darüber einigen, durch wen und wie die begrenzte Fraktionsredezeit benutzt werden soll. Darin allein ist aber keine Verfassungswidrigkeit zu sehen. Die Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160, 167]). Mit der Anerkennung der Parteien in Art. 21 erkennt das Grundgesetz auch sie an. Über ihre Stellung und Aufgaben mögen in mancherlei Hinsicht Zweifel bestehen. Unzweifelhaft ist aber, daß sie den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern haben. Die Wahrnehmung einer Aufgabe durch die Fraktionen schließt naturgemäß eine gewisse Bindung des einzelnen Abgeordneten an seine Fraktion, eine Beschränkung seiner Freiheit ein. Geht diese Bindung oder Mediatisierung nicht über das hinaus, was zur Sicherung des Ablaufs der Parlamentsarbeit geboten ist, so liegt sie im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen, vorausgesetzt, daß die notwendige Entscheidungsfreiheit und Selbstverantwortlichkeit des einzelnen Abgeordneten erhalten bleibt.
Die quotale Aufteilung der Redezeit ist geeignet, die sachliche Arbeit des Parlaments zu fördern. Durch sie wird sichergestellt, daß Abgeordnete aller Richtungen sprechen und daß nicht durch Zufälligkeiten des Ablaufs der Debatte die eine oder die andere Fraktion nur unverhältnismäßig kurz zu Wort kommt. Bei FestBVerfGE 10, 4 (14)BVerfGE 10, 4 (15)setzung einer Gesamtredezeit ohne Verteilung auf die Fraktionen bestünde zudem die Gefahr, daß einzelne Redner ihre Reden übermäßig ausdehnten, nur um ihre politischen Gegner um das Wort zu bringen. Diese Gefahr ist beseitigt, wenn jeder Sprecher weiß, daß eine unangebrachte Ausdehnung seiner Rede nur seine Gesinnungsfreunde benachteiligt. Angesichts dieser Vorteile hat sich die Festsetzung von "Fraktionsredezeiten" in den deutschen Parlamenten eingebürgert. In verschiedenen Geschäftsordnungen der Landesparlamente ist sie sogar ausdrücklich vorgesehen (vgl. Bayern, GO vom 13. September 1955/4. Dezember 1958, § 111 Abs. 1; Berlin, GO in der Fassung vom 15. Juli 1955, § 62 Abs. 1; Hamburg, GO vom 1. Juli 1953, § 26 Abs. 2; Niedersachsen, GO vom 30. Juni 1955, § 66 Abs. 1). Die Geschäftsordnung des Bundestags erwähnt die Möglichkeit einer Festsetzung von Fraktionsredezeiten nicht ausdrücklich, setzt sie aber in § 48 Abs. 2 als selbstverständlich voraus.
Wenn die Antragsteller geltend machen, der einzelne Abgeordnete werde mediatisiert und zum bloßen Werkzeug seiner Fraktion gemacht, so wenden sie sich gegen etwas, was nicht durch den Redezeitbeschluß herbeigeführt wird, sondern allenfalls auf Grund des Beschlusses durch ein nicht verfassungsmäßiges Verhalten der Fraktionen herbeigeführt werden könnte. Die Fraktionen würden verfassungswidrig handeln, wenn sie beispielsweise einem ihrer Mitglieder bei Strafe des Ausschlusses verböten, eine Rede im Bundestagsplenum zu halten, die nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimmt. Die Gefahr eines Mißbrauchs der Fraktionsmacht mag durch die Festsetzung von Fraktionsredezeiten vielleicht erhöht werden. Damit werden aber solche Beschlüsse nicht verfassungswidrig. Sie haben nicht die Rechtsfolge, daß die Fraktionsführung ein ausschließliches Verfügungsrecht über die Redezeit erlangt. Vielmehr hat auch bei festgesetzten Fraktionsredezeiten der Bundestagspräsident nach Maßgabe des § 33 BT GO für jeden Abgeordneten, der sich meldet, über die Worterteilung zu befinden. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß der einzelne Abgeordnete sichBVerfGE 10, 4 (15)BVerfGE 10, 4 (16) notfalls auch gegen den Willen seiner Fraktionsfreunde zum Wort meldet und es erhält, um das auszusprechen, was sein Gewissen ihm gebietet.
5. Unterliegt somit die Festsetzung von Fraktionsredezeiten keinen grundsätzlichen Bedenken, so ergibt sich die weitere Frage, ob der im vorliegenden Fall verwendete Verteilungsschlüssel, also die Festsetzung der Fraktionsredezeiten nach der Fraktionsstärke, dem Art. 38 GG widerspricht.
Auch das ist zu verneinen. Durch diesen Verteilungsschlüssel wurde gerade gesichert, daß die Redebefugnis des einzelnen Abgeordneten nicht über die Beschränkung hinaus, die schon in der Festsetzung der Gesamtredezeit lag, beeinträchtigt wurde. Durch die Begrenzung auf acht Stunden war die Chance jedes einzelnen Abgeordneten, zu Wort zu kommen, weitgehend herabgemindert worden. Sie ergab sich rechnerisch aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Abgeordneten (519) zur achtstündigen Redezeit. Mit der Aufteilung auf die Fraktionen nach der Fraktionsstärke blieb diese rechnerische Chance unverändert, da die Redezeit jeder Fraktion hiernach im gleichen Verhältnis zur Gesamtredezeit stand wie die Zahl der Fraktionsangehörigen zur Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder. Es ist also irrig, wenn die Antragsteller ausgeführt haben, daß eine Redezeitaufteilung, wie sie hier vorgenommen wurde, dem einzelnen Abgeordneten der Minderheit eine geringere Redebefugnis gebe als dem einzelnen Abgeordneten, der der Mehrheit angehört. Vielmehr wird bei Festsetzung von Redezeiten für die Fraktionen gerade durch Bemessung dieser Zeiten nach der Fraktionsstärke erreicht, daß jeder Abgeordnete die gleiche Redebefugnis (die gleiche rechnerische Chance, zu Wort zu kommen) erhält, ohne Rücksicht darauf, welcher Fraktion er angehört.
Die Antragsteller haben gegen die Verteilung nach der Fraktionsstärke weiter das Bedenken erhoben, daß damit ein Recht der Opposition auf Chancengleichheit mit der Regierung verletzt werde. Es kann hier offen bleiben, ob ein solches Recht der Opposition besteht. Seine Verletzung würde jedenfalls nichtBVerfGE 10, 4 (16)BVerfGE 10, 4 (17) zugleich eine Verletzung der Rechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 GG darstellen, um die es in diesem Verfahren ausschließlich geht.
6. Der erste der angegriffenen Beschlüsse des Bundestags enthielt als dritten Bestandteil die Regelung, daß Reden von Regierungsmitgliedern nicht auf die achtstündige Redezeit anzurechnen seien und nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BT GO zu einer Verlängerung dieser Redezeit führen sollten.
Für die Frage, ob darin eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der einzelnen Abgeordneten lag, ist die Auslegung des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG von Bedeutung. Er bestimmt, daß die Mitglieder der Bundesregierung im Bundestag "jederzeiset gehört werden" müssen. Schon aus diesem Wortlaut ist zu entnehmen, daß die Auffassung der Antragsteller, der Bundestag könne die Redezeit der Regierungsmitglieder beschränken, nicht zutreffend sein kann. In diesem Sinne ist Art. 43 Abs. 2 Satz 2 und sind die entsprechenden Vorschriften anderer Verfassungen auch stets verstanden worden; das zeigt sich darin, daß in der Geschäftsordnung des Bundestags (§ 48), ebenso wie schon in der Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (§§ 96, 97) und in früheren und heutigen Geschäftsordnungen der Landesparlamente als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß die Regierungsmitglieder auch außerhalb der Tagesordnung und nach Schluß der Beratung das Wort ergreifen können. Für die Annahme, daß im Grundgesetz ein anderer als der herkömmliche Sinn mit dieser Vorschrift verbunden sein sollte, besteht kein Anhalt. Wenn auch in einer parlamentarischen Demokratie die Auffassungen der Regierung in der Regel mit denen der Parlamentsmehrheit harmonieren, und wenn auch, wie hier, alle Regierungsmitglieder gleichzeitig Abgeordnete sind, so bleibt doch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Parlament als dem Gesetzgebungs- und obersten Kontrollorgan und der Regierung als der Spitze der Exekutive bestehen. Dieses Spannungsverhältnis rechtfertigt ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unbeBVerfGE 10, 4 (17)BVerfGE 10, 4 (18)schränkbares Recht der Regierung, ihren Standpunkt im Parlament darzulegen und zu verteidigen. Der Gebrauch dieses Rechts unterliegt allerdings einer äußersten Schranke in Gestalt des Mißbrauchsverbots. Doch kann von Mißbrauch hier nicht die Rede sein. Denn nach dem Verlauf der Debatte am 25. März 1958 und an den vorausgegangenen Sitzungstagen kann nicht behauptet werden, daß der Bundestag durch eine übermäßige Häufung von Regierungsreden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wurde, oder daß die Rechte aus Art. 43 GG zur Erreichung sachfremder Ziele, also etwa dazu benutzt wurden, den Oppositionsabgeordneten eine Darlegung ihres Standpunktes unmöglich zu machen oder sie während günstiger Rundfunk- und Fernsehempfangszeit geflissentlich von der Rednertribüne fernzuhalten. Wie schon die Stenographischen Berichte der Sitzungen zeigen, sind die Angehörigen der Opposition nicht unverhältnismäßig kürzer zu Wort gekommen als die Angehörigen der Mehrheitsparteien und die Regierungsmitglieder zusammen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Gegenstand der juristischen Debatte um Große Anfragen über die Führung der auswärtigen Politik durch die Regierung handelte, und daß im Lauf der Debatte wiederholt noch zusätzliche Stellungnahmen der Regierung gefordert wurden.
Gibt Art. 43 GG den Regierungsmitgliedern eine durch den Bundestag zeitlich nicht beschränkbare Redebefugnis, so war es sachgemäß, wenn der Bundestag die achtstündige Redezeit nur für die Abgeordneten festsetzte und Ministerreden außerhalb dieser Festsetzung ließ. Es bleibt aber noch die weitere Frage offen, ob eine Statusverletzung gegenüber den Abgeordneten darin lag, daß ihre Redezeit im Falle hinzukommender Ministerreden sich nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BT GO verlängern sollte. Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die nach Art. 43 GG gehaltenen Ministerreden als Reden der Mehrheitsparteien betrachtet werden müßten. Geht man von dieser Ansicht aus, so liegt die Folgerung nahe, daß bei Aufteilung der Redezeit nach der Fraktionsstärke alleBVerfGE 10, 4 (18)BVerfGE 10, 4 (19) Ministerreden, wenn sie nicht schon auf die Redezeit der Mehrheitsparteien angerechnet werden, wenigstens zu einer entsprechenden Verlängerung der Redezeiten oppositioneller Fraktionen führen müssen.
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend.
(1) Die Regierung ist mehr als Exponent der Parlamentsmehrheit. Die Reden ihrer Mitglieder können nicht nur als eine Vertretung des Mehrheitsstandpunktes betrachtet werden.
Sicher trifft der Hinweis der Antragsteller zu, daß die Opposition nicht nur der Parlamentsmehrheit, sondern der Parlamentsmehrheit und der Regierung gegenübersteht. Aber damit ist die Stellung der Regierung nicht erschöpfend umschrieben. Sie steht als Spitze der Exekutive zugleich dem Parlament, also der Opposition und der Mehrheit, gegenüber. Für die Frage der Redezeitverteilung ist das insofern von Bedeutung, als die Regierungsreden nicht nur wie eine hinzukommende, erweiterte Vertretung des Mehrheitsstandpunktes betrachtet werden dürfen, für die die Opposition stets einen Ausgleich fordern kann. In den Reden der Regierungsmitglieder kommt in erster Linie der Standpunkt der Regierung zum Ausdruck, der sich mit dem der Parlamentsmehrheit nicht zu decken braucht. Der Redebefugnis der Regierung nach Art. 43 GG steht die Redebefugnis des Parlaments, d. h. die Summe der Redezeiten aller Abgeordneten gegenüber. Der auf die Opposition entfallende Anteil an der für die Abgeordneten festgesetzten Redezeit enthält daher schon, mindestens zu einem Teil, den Ausgleich und das Gegengewicht für Regierungsreden. Das wird besonders deutlich, wenn die Regierung eine Auffassung verficht, die von den Standpunkten sowohl der Opposition als der Regierungsparteien abweicht. Es gilt aber auch dann, wenn die Auffassungen der Regierung und der Regierungsparteien im wesentlichen übereinstimmen.
(2) Die Regeln über die innere Ordnung jedes Parlaments sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet. In der Gestaltung dieser Ordnung hat das Parlament weitgehende Freiheit. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß sich diese Regeln unterBVerfGE 10, 4 (19)BVerfGE 10, 4 (20) Umständen ungleichmäßig auswirken. Eine unter allen Aspekten befriedigende Regelung wird sich nur in seltenen Fällen und auch dann meist nur um den Preis einer unangemessenen Komplizierung finden lassen. Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Bundestag davon abgesehen hat, für alle Fälle, in denen durch Ministerreden der festgesetzte Zeitplan verändert wird, einen Ausgleich anzuordnen, und statt dessen einen solchen Ausgleich nur für den besonderen Fall des § 48 Abs. 2 BT GO vorgeschrieben hat.
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß ein solcher Ausgleichsanspruch außerhalb der Regelung des § 48 BT GO niemals bestehen könne. Auch hier ist die Grenze des Mißbrauchs zu beachten; sie ist nicht überschritten.BVerfGE 10, 4 (20)