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Zitiert durch:
BVerwGE 74, 357 - Magermilch
BVerfGE 146, 1 - Parlamentarisches Fragerecht
BVerfGE 144, 20 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 117, 302 - Art. 19 Einigungsvertrag
BVerfGE 116, 24 - Einbürgerung
BVerfGE 105, 252 - Glykol
BVerfGE 105, 48 - Entscheidungserheblichkeit
BVerfGE 75, 40 - Privatschulfinanzierung I


Zitiert selbst:
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 42, 64 - Zwangsversteigerung I
BVerfGE 30, 392 - Berlinhilfegesetz
BVerfGE 27, 253 - Kriegsfolgeschäden
BVerfGE 23, 153 - Schatzanweisungen
BVerfGE 19, 206 - Kirchenbausteuer
BVerfGE 17, 224 - Vertriebenenbegriff
BVerfGE 14, 288 - Selbstversicherung
BVerfGE 13, 290 - Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
BVerfGE 11, 126 - Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
BVerfGE 9, 237 - Ehegatten-Mitwirkungsverträge
BVerfGE 9, 3 - Eigenmietwert
BVerfGE 8, 274 - Preisgesetz
BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting
BVerfGE 4, 1 - Bindung durch Rechtsinstanz
BVerfGE 3, 162 - Angestelltenverhältnisse
BVerfGE 2, 266 - Notaufnahme
BVerfGE 2, 237 - Hypothekensicherungsgesetz
BVerfGE 1, 264 - Bezirksschornsteinfeger
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat


A.
I.
II.
1. a) Die Beschwerdeführer zu 8) -- 1 BvR 1117/79 -- sind ru ...
2. Die Beschwerdeführer zu 1)-7) wenden sich mit ihren Verfa ...
III.
1. a) Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Gle ...
2. a) Der Beschwerdeführer zu 3) rügt überdies ein ...
3. Einige Beschwerdeführer (zu 1, 5, 6, 8) halten die Bestim ...
4. Der Beschwerdeführer zu 4) hat zwei gutachtliche Stellung ...
IV.
1. Der Bundesminister des Innern, der sich für die Bundesreg ...
2. Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen führt  ...
3. Der Bayerische Ministerpräsident teilt hinsichtlich der E ...
4. Nach Mitteilung des Hessischen Ministerpräsidenten richte ...
5. Nach Auskunft des rheinland-pfälzischen Justizministers g ...
6. Nach Auffassung des Oberstadtdirektors Aachen sind die Beschwe ...
7. Der Oberstadtdirektor Köln hat sich der Stellungnahme des ...
B.
C. -- I.
1. Das gesetzliche Erfordernis, daß das Bekenntnis zum deut ...
2. Auch die Regelung des § 6 BVFG, wonach bei Vorliegen best ...
3. Die von einigen Beschwerdeführern gegen § 18 BVFG ge ...
II.
1. Die angegriffenen Hoheitsakte und Entscheidungen orientieren s ...
2. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie einen Ver ...
3. Für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer  ...
4. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder ...
III.
IV.
1. Der Wortlaut des § 18 BVFG hindert, auch unter Berüc ...
2. Dieser von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung kann bere ...
3. Die von den Beschwerdeführern zu 1)-7) angegriffenen Ents ...
4. Das Vertrauen auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes ist nac ...
V.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
BVerfGE 59, 128 (128)Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Bundesvertriebenengesetz und dem Erfordernis der Beachtung des Vertrauensschutzes bei der Einziehung von Vertriebenenausweisen (§ 18 Bundesvertriebenengesetz).
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 16. Dezember 1981
 
-- 1 BvR 898, 1132, 1150, 1333, 1181/79, 83, 416/80, 1117/79 und 603/80 - --  
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn B.B... -BVerfGE 59, 128 (128) BVerfGE 59, 128 (129)Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Robert Ruhrmann, Roonstraaße 23, Aachen - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 - BVerwG 8 B 51.79 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 - XIV A 1082/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 898/79 -; 2. der Frau Th. G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker, Dr. kurt Schön, Dr. Hans Dahs, Dr. Dieter Sellner, Dr. Klaus Becker, Ulrich Keller, Ulrike Börger, Ulrich Hallemeier und Dr. Gero Walter, Oxfordstraße 24, Bonn - gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1979 - XIV A 1421/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 1132/79 -; 3. des Herrn A... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1979 - BVerwG 8 B 56.79 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 - XIV A 928/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 1150/79 -; 4. des Herrn Dr. E... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Volz und Michael P. Volz, Zimmerweg 8, Frankfurt/Main - gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1979 - XIV A 1389/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 1333/79 -; 5. des Herrn C... G... und der Frau M... G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Robert Ruhrmann, Roonstraße 23, Aachen - a) unmittelbar gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1979 - XIV A 1601/78 und XIV A 1602/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen, b) mittelbar gegen §§ 6 und 18 des Bundesvertriebenengesetzes - 1 BvR 1181/79 -; 6. der Frau F... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Robert Ruhrmann, Roonstraße 23, Aachen - a) unmittelbar gegen 1. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1979 - BVerwG 8 B 96.79 -, 2. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen vom 8. Oktober 1979 - XIV A 1794/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen, b) mittelbar gegen §§ 6 und 18 des Bundesvertriebenengesetzes - 1 BvR 83/80 -; 7. des Herrn D... B... und der Frau G... B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn - gegen a) die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 - BVerwG 8 B 16.80 und 8 B 17.80 -, b) die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1979 - XIV A 713/79 und XIV A 765/79 - und dieBVerfGE 59, 128 (129) BVerfGE 59, 128 (130)vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 416/80 -; 8. des Herrn Dr. J... G... und der Frau S... G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Robert Ruhrmann, Roonstraße 23, Aachen - a) unmittelbar gegen 1. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1979 - BVerwG 8 B 45.79 und 8 B 46.79 -, 2, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1979 - XIV A 1217/77 und XIV A 1170/77 - und die vorangegangenen Entscheidungen, b) mittelbar gegen § 6 und § 1 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - 1 BvR 1117/79 -; 9. der Frau J... B... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Reimar Schmanns, Kaiser-Wilhelm-Ring 18, Köln 1 - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1980 - BverwG 8 B 22.80 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1980 - XIV A 2662/78 - und die vorangegangenen Entscheidungen - 1 BvR 603/80 -.
 
Entscheidungsformel:
 
I. 1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1979 -- XIV A 1421/ 78 -- verletzt die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
 
2. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1979 -- BVerwG 8 B 56.79 -- und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 -- XIV A 928/78 -- verletzen den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
 
3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Oktober 1979 -- XIV A 1389/78 -- verletzt den Beschwerdeführer zu 4) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
 
4. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1979 -- XIV A 1601/78 und XIV A 1602/78 -- verletzen die Beschwerdeführer zu 5) inBVerfGE 59, 128 (130) BVerfGE 59, 128 (131)ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
 
5. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1979 -- BVerwG 8 B 96.79 -- und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1979 -- XIV A 1794/78 -- verletzen die Beschwerdeführerin zu 6) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
 
6. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 -- BVerwG 8 B 16.80 und 8 B 17.80 -- sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1979 -- XIV A 713/79 und XIV A 765/79 -- verletzen die Beschwerdeführer zu 7) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
 
II. Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben. Die Verfahren werden an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
 
III. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 8) und 9) werden zurückgewiesen.
 
IV. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zu 3), 6) und 7), das Land Nordrhein-Westfalen den Beschwerdeführern zu 2), 4) und 5) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Einziehung von Vertriebenenausweisen sowie die Versagung der Neuerteilung solcher Ausweise.
I.
 
Die den Vertriebenen und Flüchtlingen zustehenden Rechte und Vergünstigungen werden vor allem durch das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -- BVFG -) vom 19. Mai 1953 (BGBl. IBVerfGE 59, 128 (131) BVerfGE 59, 128 (132)S. 201) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807) geregelt.
Zum Begriff des Vertriebenen bestimmt
    § 1
    (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat ...
    (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
    1.-2. ...
    3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
    4.-6. ...
    (3)-(4) ...
Wer deutscher Volkszugehöriger ist, regelt
    § 6
    Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Vertriebene und Flüchtlinge erhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft auf Antrag Ausweise; Heimatvertriebenen wird der Ausweis A ausgestellt (§§ 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Die Erteilung des Ausweises bildet die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen, die Vertriebenen und Flüchtlingen nach dem BundesBVerfGE 59, 128 (132)BVerfGE 59, 128 (133)vertriebenengesetz und anderen Gesetzen, so vor allem im Bereich des Lastenausgleichsrechts, zustehen. Unter im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen (§§ 9-12 BVFG) sind Vertriebene und Flüchtlinge zur Inanspruchnahme bestimmter Rechte und Vergünstigungen nicht berechtigt; ihre Ausweise werden besonders gekennzeichnet (§ 15 Abs. 4 BVFG).
Im übrigen hat die Ausstellung des Ausweises folgende Wirkung:
    § 15
    (1)-(4) ...
    (5) Die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind ...
Die Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen regelt
    § 18
    Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben.
Diese Fassung entspricht dem ursprünglichen Wortlaut des § 18 BVFG in der Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), der -- wie das gesamte Gesetz -- am 5. Juli 1953 in Kraft trat. Eine zwischenzeitliche Änderung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (2. ÄndG BVFG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207). In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. März 1957 hatte der Bundesrat vorgeschlagen:
    Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben oder die getroffene Entscheidung auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzbuches beruht (BTDrucks. II/3272, Anl. 2, S. 17).
Demgegenüber empfahl der Ausschuß für Heimatvertriebene des Deutschen Bundestages folgende Fassung, die vom BundesBVerfGE 59, 128 (133)BVerfGE 59, 128 (134)tag verabschiedet wurde (Deutscher Bundestag, II. Wp., Sten. Ber., S. 13490) und am 27. Juli 1957 in Kraft trat (BGBl. I S. 1207, neugefaßt BGBl. I S. 1215, ber. S. 1330):
    Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben.
Der schriftliche Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene vermerkte hierzu:
    Durch die Änderung soll sichergestellt werden, daß eine bloße Änderung der Rechtsauffassung oder eine andere Tatsachenwürdigung nicht zu einer Einziehung des Ausweises führen dürfen, da anderenfalls für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten würde (BTDrucks. II/3666, S. 4).
Eine zweite Änderung des § 18 BVFG, die der Bestimmung wieder die ursprüngliche Fassung gab, erfolgte auf Anregung des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden, der in seinem Bericht vom 10. Mai 1968 eine Streichung des Wortes "tatsächlichen" empfahl. Dies wurde folgendermaßen begründet:
    ... Andererseits wird aber eine Verbesserung der Regelung über die Einziehung von zu Unrecht ausgestellten Ausweisen für erforderlich gehalten und zwar an der nach Auffassung des Ausschusses rechtssystematisch richtigen Stelle des § 18 BVFG. In der Vorschrift hat sich das Wort "tatsächlichen" vor "Voraussetzungen" als ein Hindernis gegen die Einziehung von Ausweisen herausgestellt, deren Ausstellung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG "nicht gerechtfertigt" war, mit anderen Worten: für welche die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. In solchen Fällen hätte die Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 die unerwünschte Folge, daß in Wahrheit nichtberechtigten Personen Ausgleichsleistungen deswegen gewährt werden müßten, weil nach dem gegenwärtigen Wortlaut des § 18 bei Fehlen nur der rechtlichen Voraussetzungen der Ausweis nicht eingezogen werden könnte. Dieser Folge wird durch die Streichung des Wortes "tatsächlichen" in § 18 BVFG begegnet. Dadurch wird klargestellt, daß zu Unrecht ausgestellte AusBVerfGE 59, 128 (134)BVerfGE 59, 128 (135)weise entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuziehen sind, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Ausweise nicht vorgelegen haben. Der Ausschuß hat sich in diesem Zusammenhang eingehend mit der Frage des Vertrauensschutzes beschäftigt. Hierbei gelangte er zu der Auffassung, daß sich diese Frage nicht auf die formelle Einziehung des Ausweises, sondern nur auf die wegen des Ausweises in der Vergangenheit gewährten materiellen Leistungen beziehen kann (BTDrucks. V/2900, S. 10).
Das Gesetz wurde in der vorgeschlagenen Fassung ohne Erörterung dieser Frage vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet (Deutscher Bundestag, V. Wp., Sten. Ber., S. 9500). In dieser Fassung trat das Änderungsgesetz vom 15. Juli 1968 in Kraft (BGBl. I S. 806).
II.
 
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 8) und 9) betreffen die Versagung der Neuerteilung von Vertriebenenausweisen durch die Flüchtlingsverwaltung, während in den Fällen der Beschwerdeführer zu 1)-7) die bereits erteilten Vertriebenenausweise wieder eingezogen wurden.
1. a) Die Beschwerdeführer zu 8) -- 1 BvR 1117/79 -- sind rumänische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde 1921 in Bukarest, seine Ehefrau 1927 in Focsani geboren. Der Beschwerdeführer gehörte zunächst dem griechisch-katholischen, später dem griechisch-orthodoxen Glauben an. Er gelangte Anfang 1974 mit seiner Ehefrau über den Libanon in die Bundesrepublik. Seit März 1974 ist er als Oberarzt in einem Krankenhaus in Aachen tätig. Die Beschwerdeführer beantragten im März und im Juni 1974 die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Der Oberstadtdirektor Aachen lehnte die Anträge aufgrund negativer Auskünfte der Heimatortskartei, des Kuratoriums "Haus der Südostdeutschen" und der Heimatauskunftsstelle Rumänien im Januar 1975 ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hieltBVerfGE 59, 128 (135) BVerfGE 59, 128 (136)die Berufung für unbegründet, weil der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Vertreibung bekenntnisfähig gewesen sei, nur Tatsachen zum Nachweis der objektiven Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorgetragen habe (Abstammung, Verwendung der deutschen Sprache, deutsche Erziehung und Umgang mit Deutschstämmigen), nicht jedoch das subjektive Bekenntnismerkmal habe nachweisen können. Die Zurückweisung der Berufung der Ehefrau stützte das Oberverwaltungsgericht auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemannes. Die Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht im August 1979 zurückgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin zu 9) -- 1 BvR 603/80 -- wurde 1899 in Dorohio/Rumänien als österreichische Staatsangehörige mosaischer Konfession geboren. Im Jahre 1919 erwarb sie die rumänische, 1965 die israelische Staatsbürgerschaft. Sie reiste 1965 aus Rumänien nach Israel aus und kam von dort nach dem Tod ihres Ehemannes 1976 in die Bundesrepublik. Unter Hinweis auf die Anerkennung ihres Bruders als Vertriebener beantragte die Beschwerdeführerin im Januar 1976 den Vertriebenenausweis A. Der Oberstadtdirektor lehnte den Antrag im November 1976 ab. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hielt das Merkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für nicht gegeben; insbesondere sei die Eintragung als deutsche Volkszugehörige bei einer amtlichen Volkszählung nicht nachweisbar. Der eidesstattlichen Versicherung einer Zeugin, daß sich die Beschwerdeführerin wie ihr Bruder durch Kenntnis der deutschen Sprache, deutschen Schulbesuch und Angabe der deutschen Muttersprache bei der amtlichen Volkszählung 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hätten, maß das Oberverwaltungsgericht keine Erheblichkeit zu; insbesondere hielt es eine Einvernahme der in Bukarest lebenden Zeugin im Wege der Rechtshilfe weder für möglich noch für geeignet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. ImBVerfGE 59, 128 (136) BVerfGE 59, 128 (137)Unterlassen einer nicht möglichen Zeugenvernehmung liege weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch ein richterlicher Ermessensfehler.
2. Die Beschwerdeführer zu 1)-7) wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Einziehung der ihnen früher erteilten Vertriebenenausweise.
a) Der Beschwerdeführer zu 1) -- 1 BvR 898/79 -- ist 1936 in Bukarest geboren und rumänischer Staatsangehöriger mosaischen Glaubens. 1960 wanderte er mit seinen Eltern nach Israel aus, wo er die israelische Staatsangehörigkeit erwarb. Von dort gelangte er zwischen 1968 und 1970 in die Bundesrepublik. Im Dezember 1971 beantragte er den Vertriebenenausweis A. Der Oberstadtdirektor Aachen stellte im September den Ausweis mit dem Ausschlußvermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG aus. Für die Erteilung des Ausweises war neben der deutschsprachigen schulischen Erziehung des Beschwerdeführers die eidesstattliche Versicherung seines Vaters über dessen Bekenntnis zum Deutschtum maßgebend. Im Januar 1977 ordnete der Oberstadtdirektor die Einziehung des Ausweises mit der Begründung an, daß den bisher eingereichten Zeugenerklärungen sowie den eidesstattlichen Versicherungen ein Volkstumsbekenntnis nicht entnommen werden könne. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Tatsachenlage zum Nachteil des Klägers verändert. Dieser habe in seinem Antrag auf Ausweiserteilung unzutreffend angegeben, daß er von 1944 bis 1950 eine deutschsprachige Volks- und Mittelschule in Bukarest besucht habe; bei einer polizeilichen Vernehmung im September 1976 habe er selbst eingeräumt, daß diese Angaben unrichtig seien. Ferner sei die Ausstellungsbehörde einem Subsumtionsirrtum erlegen, als sie aus der eidesstattlichen Versicherung des Vaters, sich bei einer amtlichen Volkszählung als Deutschstämmiger eingetragen zu haben, ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen, den Ausweis zu behalten, sei nicht erkennbar. Das BunBVerfGE 59, 128 (137)BVerfGE 59, 128 (138)desverwaltungsgericht hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sogenannten Bestätigungsmerkmale zwei selbständige und voneinander unabhängige Voraussetzungen für die Rechtsfolge der Volkszugehörigkeit seien. Das Tatsachengericht könne zwar aus Tatsachen, die ein Bestätigungsmerkmal begründeten, Schlüsse auf einen Sachverhalt ziehen, der ein Bekenntnis enthalte. Der unmittelbare Schluß aus einer das deutsche Volkstum bestätigenden Tatsache auf das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei aber materiell-rechtlich nicht möglich. Bei der Einziehung der Ausweise sei ein Vertrauensschutz ausgeschlossen; dieser sei erst bei der Rückforderung der gewährten Leistungen zu beachten. Auch aus dem Gebot sozialer Gerechtigkeit folge nichts anderes; in der Verweigerung des Vertrauensschutzes liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2) -- 1 BvR 1132/79 -- wurde 1925 in Temeschburg/Rumänien geboren; sie ist mosaischer Konfession. Mit ihrem 1915 geborenen Ehemann reiste sie 1960 von Rumänien nach Israel aus; von dort gelangte sie im November 1966 in die Bundesrepublik. Im März 1967 beantragte sie den Vertriebenenausweis A. Die Stadt Aachen erteilte im September 1971 den Ausweis. Aufgrund eines Überprüfungsverfahrens zog der Oberstadtdirektor im Juni 1977 den Vertriebenenausweis mit der Begründung ein, daß ein Bekenntnis der Eltern zum Deutschtum nicht erwiesen sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind zwar objektive Bestätigungsmerkmale bei den Eltern der Beschwerdeführerin erkennbar; die Eintragung als deutsche Volkszugehörige bei der amtlichen Volkszählung 1930 sei jedoch nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Berufungsurteil unmittelbar Verfassungsbeschwerde.
c) Der Beschwerdeführer zu 3) -- 1 BvR 1150/79 -- ist 1902 in Siebenbürgen/Rumänien geboren. Er gehört dem mosaischen Glauben an. 1963 reiste er nach Israel aus; von dort gelangte er 1968 in die Bundesrepublik. Auf seinen Antrag vom AugustBVerfGE 59, 128 (138) BVerfGE 59, 128 (139)1970 erteilte die Stadt Aachen den Vertriebenenausweis A mit dem Ausschlußvermerk nach § 15 Abs. 4 BVFG. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1971 eingebürgert. Im April 1977 zog der Oberstadtdirektor den Vertriebenenausweis mit der Begründung ein, daß sich aus den Angaben und eidesstattlichen Versicherungen im Erteilungsverfahren kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Beiziehung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls eines Zeugen, das nicht ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und in der Vorinstanz keine Rolle spielte, Zweifel an dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum geäußert; während der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Antragsverfahren den Eindruck einer deutschen Schulbildung erweckt habe, habe er nach der Zeugenaussage eine jüdische theologische Schule besucht; dies spreche eher gegen eine Hinwendung zum deutschen Volkstum.
d) Der Beschwerdeführer zu 4) -- 1 BvR 1333/79 -- wurde 1920 in Budapest als Sohn ungarischer Eltern geboren. Nach dem Studium der Pharmazie war er zunächst in der Apotheke seines Vaters und später als Abteilungsleiter am Pharmazieinstitut in Budapest bis 1972 tätig. Anläßlich einer Besuchsreise in die Bundesrepublik beantragte der Beschwerdeführer bei der Stadt Aachen im August 1971 seine Anerkennung als Vertriebener; im März 1972 erhielt er den Vertriebenenausweis A. Im Januar 1977 zog der Oberstadtdirektor den Ausweis ein, weil die Voraussetzungen des subjektiven Bekenntnisses zum Volkstum nicht vorgelegen hätten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil legte der Beschwerdeführer unmittelbar Verfassungsbeschwerde ein.
e) Der Beschwerdeführer zu 5) -- 1 BvR 1181/79 -- ist 1921, seine Ehefrau 1935 in Siebenbürgen/Rumänien geboren. Beide gehören der mosaischen Konfession an. Die Beschwerdeführer reisten im Jahre 1958 nach Israel aus; von dort gelangten sie 1970 in die Bundesrepublik. Im August 1970 beantragten sie dieBVerfGE 59, 128 (139) BVerfGE 59, 128 (140)Ausstellung des Vertriebenenausweises A, der ihnen im Oktober 1970 und im März 1971 von der Stadt Aachen erteilt wurde. Im März 1977 ordnete der Oberstadtdirektor die Einziehung der Ausweise wegen Ungültigkeit an, weil ein Bekenntnis der Eltern zum deutschen Volkstum fälschlicherweise angenommen worden sei. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Berufungsurteile unmittelbar Verfassungsbeschwerde.
f) Die Beschwerdeführerin zu 6) -- 1 BvR 83/80 -- wurde 1942 in Neumarkt/Ungarn geboren. Nach ihren Angaben war der Vater ungarischer, die Mutter deutscher Volkszugehörigkeit. Im Juli 1973 gelangte sie in die Bundesrepublik. Auf ihren Antrag vom Dezember 1973 erhielt sie von der Stadt Aachen den Vertriebenenausweis A, weil ihre Eltern sich bei Volkszählungen in Rumänien, woher die Mutter stamme, als deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache bekannt hätten, auch wenn der Vater ungarischen Volkstums gewesen sei. Im April 1976 zog der Oberstadtdirektor den Ausweis wieder ein, weil die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern nicht feststellbar sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei ein Bekenntnis der Eltern, auf das es wegen der mangelnden Bekenntnisfähigkeit der Klägerin ankomme, weder aus ihrem Verhalten bei einer amtlichen Volkszählung noch aus sonstigen Umständen erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
g) Die Beschwerdeführer zu 7) -- 1 BvR 416/80 -- ist 1912 in der Bukowina/ Rumänien geboren und mosaischer Konfession. Zusammen mit ihrem 1945 geborenen Sohn reiste sie 1958 nach Israel aus. Der Sohn -- ebenfalls Beschwerdeführer zu 7) -- hielt sich nach einem Zwischenaufenthalt in Wien seit September 1971 in der Bundesrepublik auf. Im Januar 1972 folgte ihm die Beschwerdeführerin nach. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom Februar 1972 erhielten sie im Juni 1972 den Vertriebenenausweis A. Im März 1978 zog der Oberstadtdirektor Aachen die Vertriebenenausweise ein, weil ein Bekenntnis der BeBVerfGE 59, 128 (140)BVerfGE 59, 128 (141)schwerdeführerin zum deutschen Volkstum nicht nachweisbar sei. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte weder ein Bekenntnis des Vaters durch Eintragung bei der amtlichen Volkszählung 1930 noch ein Bekenntnis der in diesem Zeitpunkt gerade 18jährigen Beschwerdeführerin fest; die Volkstumsverhältnisse in Radautz/Rumänien sprächen überdies gegen die Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
III.
 
Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 GG). Die Beschwerdeführer zu 3) und 9) rügen ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), die Beschwerdeführerin zu 9) darüber hinaus einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
1. a) Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 6, 18 BVFG zu einer Verschärfung der Rechtslage, insbesondere gegenüber Ausweisinhabern mosaischer Konfession, geführt habe. Eine vergleichbare Rechtsprechung gebe es für Ausweisinhaber christlicher Konfession nicht. Ausweisinhabern oder Antragstellern mosaischer Konfession werde der Nachweis des subjektiven Bekenntnisses erschwert, weil von ihnen trotz Vorliegens objektiver Bestätigungsmerkmale (Abstammung, Sprache, Erziehung, gesellschaftlicher Umgang) eine demonstrative Hinwendung zum deutschen Volkstum verlangt werde. Dies sei erfahrungsgemäß um so schwieriger, je mehr sich das Bekenntnis im allgemeinen Lebensstil niederschlage. Als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung konzentriere sich der Nachweis auf die Frage, ob ein AusweisBVerfGE 59, 128 (141)BVerfGE 59, 128 (142)bewerber oder -inhaber sich bei amtlichen Volkszählungen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege ferner darin, daß die Rechtsprechung hinsichtlich des Bekenntnismerkmals bei Bürgern jüdischer Konfession auf die Zeit vor dem 30. Januar 1933 abstelle, was zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Beweislage führe. Hinsichtlich der Einziehung von Vertriebenenausweisen bestehe ein deutliches regionales Gefälle; Einziehungsverfahren würden vor allem im Lande Nordrhein-Westfalen und dort besonders in der Stadt Aachen durchgeführt.
b) Die Beschwerdeführer zu 1)-7), deren Ausweise wieder eingezogen wurden, rügen vor allem eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatzes. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich nicht die Gesetzeslage, sondern lediglich die Rechtsprechung dieses Gerichts zu § 18 BVFG geändert. Es handele sich nicht um eine veränderte Sach- und Rechtslage, sondern um eine gewandelte Würdigung der bei Ausweiserteilung festgestellten Tatsachen. Darin liege eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung, die gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße. Der Vertrauensgrundsatz müsse bereits im Einziehungsverfahren und nicht erst im Verfahren der Rückforderung gewährter Leistungen Berücksichtigung finden; die Beschwerdeführer dürften auf die Gültigkeit der ihnen erteilten Ausweise vertrauen.
c) Einige Beschwerdeführer (zu 2, 3, 4, 7) rügen wegen der unterschiedlichen Handhabung des Nachweises des subjektiven Bekenntnismerkmals für Bürger christlicher und mosaischer Konfession einen Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). In der Einziehung der Ausweise sehen sie ferner einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Andere Beschwerdeführer (zu 1, 5, 6, 8) erblicken in der Einziehung erteilter Ausweise auch eine Verletzung des Sozialstaatsgebots, ohne dies näher zu begründen. Schließlich sieht der Beschwerdeführer zu 4) einen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darin, daß als Nachweis des subjektiven BekenntBVerfGE 59, 128 (142)BVerfGE 59, 128 (143)nismerkmals der Beitritt zum "Deutschen Volksbund" in Ungarn, einer nationalsozialistisch geprägten Organisation, gewertet werde; es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, diesem Bund beizutreten.
2. a) Der Beschwerdeführer zu 3) rügt überdies eine Verletzung des Rechts auf Gehör, weil das Oberverwaltungsgericht Protokolle einer Zeugenvernehmung vor dem Landeskriminalamt verwendet habe, ohne dies zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht zu haben. Zu den von dem Zeugen vorgetragenen Angaben, die für das Berufungsgericht entscheidungserheblich gewesen seien, habe er sich nicht äußern können.
b) Die Beschwerdeführerin zu 9) macht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren wegen mangelnder Tatsachenaufklärung geltend. Das Verwaltungsgericht habe sich angesichts der Bedeutung der Zeugenaussage der in Rumänien lebenden Zeugin nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen dürfen, sondern hätte eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe anordnen müssen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei weder eine Zeugeneinvernahme am Ort, eine Ladung zur zeugenschaftlichen Einvernahme vor das Prozeßgericht noch eine schriftliche Befragung unmöglich gewesen.
3. Einige Beschwerdeführer (zu 1, 5, 6, 8) halten die Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 18 BVFG für verfassungswidrig.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil danach diejenigen Volksdeutschen bevorzugt würden, die ihre Volkszugehörigkeit aufgrund von vor der Vertreibung liegenden Tatsachen nachweisen könnten; dagegen gebe es viele Volksdeutsche, die ihre Volkszugehörigkeit nur durch Tatsachen beweisen könnten, die nach dem Beginn der Vertreibung lägen. § 6 BVFG verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil diejenigen Volksdeutschen benachteiligt würden, die zwar die Bestätigungsmerkmale nachwiesen, jedoch einen Beweis ihres Volkstumsbekenntnisses aufgrund eingetretener BeweisschwieBVerfGE 59, 128 (143)BVerfGE 59, 128 (144)rigkeiten nicht führen könnten. Schließlich sei § 18 BVFG wegen Nichtbeachtung des Vertrauensgrundsatzes nicht mit der Verfassung vereinbar.
4. Der Beschwerdeführer zu 4) hat zwei gutachtliche Stellungnahmen von Prof. Dr. Zieger (Göttingen) vorgelegt, deren Inhalt er sich zu eigen macht. Nach Ansicht des Gutachters ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG über das Erfordernis der objektiven Bestätigungsmerkmale hinausgegangen, wenn sie zusätzlich ein "positives Bekenntnis" zum deutschen Volkstum fordere. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1964 (BVerfGE 17, 224), in der das Gericht auf den "gesamten Lebensstil" aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände abstelle, legt er dar, daß die Ausstellungsbehörden ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers gewinnen müßten. Auch seien die Beweisschwierigkeiten der Ausweisinhaber nach rund 50 Jahren nahezu unüberwindbar, da die meisten Zeugen im siebten Lebensjahrzehnt stünden. Aus der mosaischen Glaubenszugehörigkeit, die auch nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum neutral sei, dürfe nicht eine gegen die Ausweisinhaber gekehrte Beweislast abgeleitet werden. Die Stellungnahmen der Heimatauskunftsstellen seien häufig pauschaliert und würden nicht immer genügend dem Einzelschicksal gerecht. Zentrale Bedeutung gebühre in den Einziehungsfällen dem Vertrauensgrundsatz. Dieser komme nicht erst bei der Erwägung der Konsequenzen einer Einziehung, sondern bereits bei der Frage in Betracht, ob überhaupt eine Einziehung erfolgen dürfe. Die Ausstellung der Ausweise sei infolge der Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 BVFG unmittelbare Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen. Die Abwägung zwischen den schutzwürdigen individuellen Interessen und dem Gemeinwohl sei nach der Zumutbarkeitsgrenze zugunsten des Betroffenen vorzunehmen. Die Beweislast sei in den Einziehungsfällen dahingehend zu verteilen, daß Zweifel über die anspruchsbegründenden TatBVerfGE 59, 128 (144)BVerfGE 59, 128 (145)sachen zu Lasten der Behörde gingen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 BVFG schieße über die Ziele der 2. Novellierung hinaus und sei mit den Motiven des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar. Die Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 44, 180) habe das Gerechtigkeitsprinzip in der Abwägung zwischen materieller Richtigkeit und Rechtssicherheit überbetont. Es stelle eine Verkürzung des Vertrauensschutzes dar, wenn dieser nur bei der Rückgewähr von Leistungen und Vergünstigungen nach Einziehung der Vertriebenenausweise berücksichtigt werde; er müsse vielmehr auf allen Stufen des Verwaltungshandelns Beachtung finden. Für die heutige Auslegung des § 18 BVFG müsse auf die Regelung über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zurückgegriffen werden, wie sie in § 48 Abs. 2 VwVfG und in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen zum Ausdruck komme.
In einer zweiten Stellungnahme weist Prof. Dr. Zieger für den Fall des Beschwerdeführers zu 4) darauf hin, daß das deutsche Volkstumsbekenntnis in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als die Hinwendung zu einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu verstehen sei. Durch den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, daß der Beschwerdeführer den Nachweis seines Volkstumsbekenntnisses etwa durch den Beitritt zum "Deutschen Volksbund" in Ungarn, einer nationalsozialistischen Organisation, hätte führen können, fühle sich der Beschwerdeführer diskriminiert. Bedenklich sei auch, den Bekenntniszeitpunkt in seinem Fall unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu fixieren (November 1944), da ein Bekenntnis sich nur über einen längeren Lebensabschnitt feststellen lasse. Ferner müsse im Falle des Beschwerdeführers auf das Bekenntnis der Mutter als dem prägenden Elternteil abgestellt werden. Im übrigen sei der Beweisnotstand augenscheinlich, so daß dem Beschwerdeführer unter sozial- und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht die ganze Beweislast aufgebürdet werden dürfe.BVerfGE 59, 128 (145)
BVerfGE 59, 128 (146)IV.
 
1. Der Bundesminister des Innern, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung könne das subjektive Bekenntnis nicht durch objektive Bestätigungsmerkmale ersetzt werden. Die Vorschrift verlange einerseits die Feststellung eines Sachverhalts, der sich rechtlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstelle, und andererseits die Feststellung eines davon getrennten Sachverhalts, der mindestens ein Bestätigungsmerkmal ausweise. Ein unmittelbarer Schluß aus einer das deutsche Volkstum bestätigenden Tatsache auf das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei materiell-rechtlich nicht möglich. Die Regelung des § 6 BVFG, die auch bei Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum fordere, sei nicht gleichheitswidrig. Vertreibungsmaßnahmen richteten sich nämlich gegen Deutsche, also Personen, die für ihre Umwelt als Deutsche erkennbar gewesen seien. Das Bundesvertriebenengesetz wolle demgemäß diesen Personen helfen, weil sie wegen ihres Deutschtums ihre Heimat verlassen mußten. Die deutsche Volkszugehörigkeit eines Vertriebenen lasse sich aber nur dann bejahen, wenn er durch ein seiner Umgebung erkennbares Verhalten zu verstehen gegeben habe, daß er sich als Deutscher fühle. Die Tatsache, daß jemand deutscher Abstammung sei und in seiner Familie die deutsche Sprache verwendet habe, mache diese Person noch nicht zu einem deutschen Volkszugehörigen, wenn es an einem Bekenntnis zum Volkstum fehle. Der Bundesminister des Innern verweist zur Auslegung des § 6 BVFG für das Lastenausgleichsrecht (§ 11 Abs. 1 LAG) auf die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 7. März 1971 -- VI A/5 -- LA 3601 -- 4/71 -- und des Bundesministers des Innern vom 23. Februar 1971 -- Vt III Va -- 6619/11 -- 240/71 -- hin, die auch aus heutiger Sicht die Auffassung der Bundesregierung zur Auslegung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit zutreffend wiedergäben. Aus dem Bekenntnis zum mosaischen Glauben lasse sichBVerfGE 59, 128 (146) BVerfGE 59, 128 (147)keine Schlußfolgerung auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ziehen. Im übrigen habe sich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 1, 6 BVFG geändert, sondern § 18 BVFG sei im Wege der Gesetzgebung geändert worden. Die Neuregelung habe der materiellen Richtigkeit im Einzelfall den Vorrang vor der Rechtssicherheit gegeben; welchem der beiden Prinzipien der Gesetzgeber Vorrang einräume, liege in seinem Ermessen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stehe den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht entgegen; § 18 BVFG enthalte eine von § 48 VwVfG abweichende Rücknahmeregelung. Der Vertrauensschutz spiele im Streit um die Rückforderung gewährter Leistungen, nicht aber im Einziehungsverfahren eine Rolle.
Auch in den Fällen der Beschwerdeführer zu 8) und 9) verstoße die Versagung der Ausweise nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ablehnung beruhe im übrigen auf dem prozessualen Grundsatz, daß die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen gehe, der hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge herleite.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn für das Bekenntnis auf den Zeitpunkt vor dem Verlassen der Heimat abgestellt werde. Sinn des Gesetzes sei es, Hilfen für Personen zu ermöglichen, die als Deutsche zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen worden seien. Würde man auf das Verhalten der Vertriebenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstellen, würde dies den historischen Umständen nicht gerecht, weil dann ein Volkstumsbekenntnis wegen der damit verbundenen Gefahren unter der Herrschaft der Vertreibungsmächte kaum zumutbar gewesen wäre.
Der Bundesminister weist auf die finanziellen Konsequenzen hin, die sich bei einer von der Rechtsprechung abweichenden Auslegung des § 6 BVFG ergäben. Dies würde wegen der Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 BVFG zu erheblichen Mehraufwendungen im Bereich des Lastenausgleichs, des Entschädigungs- und Fremdrentenrechts sowie wegen der SteuervergünstigungenBVerfGE 59, 128 (147) BVerfGE 59, 128 (148)zu niedrigeren Steuereinnahmen (zum Beispiel §§ 7 e, 10 a, 52 Abs. 23 EStG), führen.
2. Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen führt in seiner Stellungnahme aus, daß -- wie sich auch aus dem Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Februar 1980 ergebe -- aus dem mosaischen Bekenntnis keine negativen Folgerungen für das deutsche Volkstumsbekenntnis gezogen würden. In Nordrhein-Westfalen würden mosaische Glaubenszugehörigkeit und nichtdeutsche Volkszugehörigkeit nur bei solchen Personen gleichgesetzt, die aus Gebieten stammen, in denen sich alle mosaischen Glaubensangehörigen bei der maßgeblichen Volkszählung vor dem 30. Januar 1933 zum jüdischen Volkstum bekannt hätten oder sich keine Person zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die von den Regierungspräsidenten am 1. Juli 1979 angeordnete statistische Erfassung der Überprüfungsverfahren unterscheide nicht zwischen Mitbürgern mosaischen und anderen Glaubens. Die vom nordrheinwestfälischen Arbeitsminister mitgeteilte Statistik vom 1. Januar 1979 für den Zeitraum von Mitte 1975 bis Ende 1978, die diese Unterscheidung enthalte, beschränke sich auf Personen, bei denen Überprüfungsverfahren aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeleitet wurden.
3. Der Bayerische Ministerpräsident teilt hinsichtlich der Erteilungs- und Einziehungspraxis mit, daß von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Verwaltungsrichtlinien nicht existierten. Statistisches Material über Ausweiseinziehungsverfahren liege nicht vor.
4. Nach Mitteilung des Hessischen Ministerpräsidenten richtet sich die Verwaltungspraxis bei der Erteilung und Einziehung von Vertriebenenausweisen nach dem Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 22. März 1979 -- IV A 2-58 e 02 -- E 337 -. Besondere Probleme hätten sich bei der Anwendung dieses Erlasses nicht ergeben. Statistisches Material über EinziehungsBVerfGE 59, 128 (148)BVerfGE 59, 128 (149)verfahren gegenüber jüdischen und nichtjüdischen Mitbürgern gebe es nicht.
5. Nach Auskunft des rheinland-pfälzischen Justizministers gibt es weder statistisches Material über Ausweisentziehungsverfahren gegenüber jüdischen und nichtjüdischen Mitbürgern noch verwaltungsinterne Anweisungen über die Einziehungspraxis.
6. Nach Auffassung des Oberstadtdirektors Aachen sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt; auch das Sozialstaatsgebot sei gewahrt. Die Einziehung von Vertriebenenausweisen nach § 18 BVFG sei bei einem Subsumtionsirrtum der ausstellenden Behörde gerechtfertigt. Weder Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts noch § 48 VwVfG stünden der Einziehung entgegen. Ein Verstoß gegen das Gebot sozialer Gerechtigkeit sei nicht erkennbar; vielmehr dürften Mittel der Allgemeinheit, die zur Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge und zum Ausgleich ihrer Vermögensschäden bestimmt seien, nur von den wirklich Berechtigten in Anspruch genommen werden. In der gerichtlichen und behördlichen Auslegungspraxis zu § 6 BVFG liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG. Die Behörden verlangten keineswegs den Nachweis des Volkstumsbekenntnisses allein durch Eintragung bei amtlichen Volkszählungen oder ähnlichen Anlässen; vielmehr würden die Angaben der Ausweisinhaber und der Zeugen auf dem Hintergrund der Gesamtumstände gewertet. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde nach der behördlichen und gerichtlichen Praxis nur dann verlangt, wenn es tatsächlich habe abgegeben werden können. Ein bekenntnisrelevantes Verhalten sei aber selten unmöglich gewesen. Daß eine schwerpunktmäßige Überprüfung von Ausweiserteilungen erfolgt sei, belege nicht die Behauptung, daß es sich um gezielte Aktionen gegen jüdische Ausweisbewerber handele, sondern sei Folge einer früher relativ großzügig geübten Erteilungspraxis.
7. Der Oberstadtdirektor Köln hat sich der StellungnahmeBVerfGE 59, 128 (149) BVerfGE 59, 128 (150)des Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1)-9) sind form- und fristgerecht erhoben. In den Verfahren zu 1), 3), 6)-9) ist der Rechtsweg jeweils durch Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In den Fällen der Beschwerdeführer zu 2), 4) und 5) ist zwar gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben worden; gleichwohl sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet die Erschöpfung des Rechtswegs nicht, wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung auch im konkreten Einzelfall kein von dieser Rechtsprechung abweichendes Ergebnis zu erwarten ist (BVerfGE 9, 3 [7]; st. Rspr.). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Vorschriften der §§ 18, 6 BVFG war eine Rechtswegerschöpfung für die Beschwerdeführer nicht zumutbar.
 
Soweit einige Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 BVFG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie § 18 BVFG wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips für verfassungswidrig halten, sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet.
1. Das gesetzliche Erfordernis, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegen müsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG), verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sich ein sachlich einleuchtender Grund für die Regelung finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; st. Rspr.). Da die Vertriebeneneigenschaft daran anknüpft, daß die betroffenen Personen als "Deutsche" zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen waren, kommt es auf das Verhalten der BeBVerfGE 59, 128 (150)BVerfGE 59, 128 (151)troffenen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an, weil dem Vertreibungsdruck nur diejenigen ausgesetzt waren, die in ihrer Heimat als "Deutsche" erkennbar waren (Ehrenforth, BVFG, Kommentar 1959, § 1 Rdnr. 2 a; Strassmann/ Nitsche, BVFG, Kommentar, 2. Aufl. 1958, § 6 Rdnr. 2). Das Abstellen auf das Verhalten der Betroffenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen würde der Lage der in den Machtbereich der Vertreibungsmächte gelangten Deutschen nicht gerecht, denen ein Bekenntnis zum Deutschtum unter der neuen Herrschaft wegen der damit verbundenen Gefahren nicht zumutbar war. Auch für Aussiedler kommt es auf den Zeitpunkt vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwGE 51, 298 [300]; BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 13). Nur für Personen, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren wurden, werden später eingetretene Umstände ausnahmsweise für die Feststellung des Volkstumsbekenntnisses herangezogen (BVerwGE 51, 298 [300]). Auch das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Festsetzung des Bekenntniszeitpunkts vor Vertreibungsbeginn keine Bedenken geäußert; allerdings kann ein späteres Verhalten Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist (BVerfGE 17, 224 [228]).
2. Auch die Regelung des § 6 BVFG, wonach bei Vorliegen bestimmter Bestätigungsmerkmale gleichwohl ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als die heute geltende Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, die für die deutsche Volkszugehörigkeit die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis genügen läßt (§ 4 Abs. 4 BEG-Schlußgesetz und ebenso schon § 4 Abs. 2 BEG 1956), gehen § 6 BVFG und § 11 Abs. 1 LAG von einem einheitlichen Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit aus, der ein subjektives Bekenntnis einschließt. Da diese Kriegsfolgengesetze Personen Hilfe leisten, die wegen ihres Deutschtums die Heimat verlassen mußten, erBVerfGE 59, 128 (151)BVerfGE 59, 128 (152)scheint es nicht sachwidrig, wenn das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung zusätzlich auf das Erfordernis abstellen, daß sich der Vertriebene in seiner Umgebung erkennbar zum Deutschtum bekannt hat. Die verfassungsrechtliche Rüge der Beschwerdeführer weist vor allem auf den Beweisnotstand hin, in dem sich Antragsteller und Ausweisinhaber bei dem Nachweis eines subjektiven Bekenntnisses befinden und der sich mit dem zeitlichen Abstand von dem Beginn der Vertreibung vergrößert. Diese Beweisnot ergibt sich aber nicht unmittelbar aus der Norm, sondern möglicherweise im Einzelfall aus ihrer Anwendung durch Behörden und Gerichte. Eine willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte durch den Gesetzgeber, der im Bereich der Kriegsfolgenbeseitigung eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat (BVerfGE 23, 153 [168]; 27, 253 [286]; 53, 164 [178]), ist nicht ersichtlich.
3. Die von einigen Beschwerdeführern gegen § 18 BVFG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gehen davon aus, daß bei der Einziehung erteilter Ausweise nicht geprüft werden dürfe, ob dem Ausweisinhaber Vertrauensschutz zukomme. Würde im Ausweisentziehungsverfahren die Berufung auf Vertrauensschutz schlechthin ausgeschlossen sein, so müßte dies in der Tat zu verfassungsrechtlicher Beanstandung führen; die grundsätzliche Möglichkeit, gegenüber einer Rücknahme oder einem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Vertrauensschutz geltend zu machen, also eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen, gehört zu den im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403]). Indessen bedarf es einer näheren Erörterung dieser Frage nicht; denn weder der Wortlaut des § 18 BVFG noch der Sinnzusammenhang, in dem diese Regelung steht, schließen eine Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aus.
Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 18 BVFG nicht eindeutig der Schluß ziehen, daß die VertrauensBVerfGE 59, 128 (152)BVerfGE 59, 128 (153)schutzfrage nur bei der Rückforderung der gewährten Leistung geprüft werden dürfe (BVerwGE 44, 180 [183]). Wie sich aus dem Ausschußbericht ergibt (BTDrucks. V/2900, S. 10 zu § 6 Nr. 2), sollte durch die Streichung des Wortes "tatsächlichen" den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit wiedereröffnet werden, Ausweise auch bei Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Subsumtionsirrtümern der Ausstellungsbehörde, entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuziehen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat selbst frühzeitig die Rücknahmeproblematik bei fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakten am Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes orientiert (Becker, DÖV 1973, S. 379 ff. m.w.N.). Zwar soll sich nach dem Schlußsatz des genannten Ausschußberichts die Vertrauensschutzfrage nicht auf die formelle Einziehung des Ausweises, sondern nur auf die aufgrund des Ausweises in der Vergangenheit gewährten materiellen Leistungen beziehen (vgl. hierzu BVerwGE 44, 183). Selbst wenn aber diese Aussage den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, ist dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 1, 229 [312]; st. Rspr.). Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 11, 126 [130]). Geht man von diesen Auslegungsgrundsätzen aus, dann läßt sich der Neufassung des § 18 BVFG nicht entnehmen, daß der Vertrauensgrundsatz bei der Einziehung derBVerfGE 59, 128 (153) BVerfGE 59, 128 (154)Ausweise unbeachtlich sei. Da die Neufassung nur den ursprünglichen Wortlaut des § 18 BVFG wiederhergestellt hat, ist nicht erkennbar, warum der Vertrauensgrundsatz nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts keine Beachtung finden sollte.
II.
 
Soweit die von den Beschwerdeführern (als Ausweisbewerber oder Ausweisinhaber) angegriffenen Entscheidungen die Bestimmungen des § 6 BVFG auslegen und anwenden, verstoßen sie nicht gegen Verfassungsrecht.
1. Die angegriffenen Hoheitsakte und Entscheidungen orientieren sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG, die an den Nachweis des subjektiven Bekenntnisses zunehmend strengere Anforderungen stellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sogenannten Bestätigungsmerkmale zwei selbständige und nebeneinanderstehende Rechtsvoraussetzungen für die Rechtsfolge der deutschen Volkszugehörigkeit. Der unmittelbare Schluß aus einer das deutsche Volkstum bestätigenden Tatsache auf das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist hiernach materiellrechtlich nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1979 -- 8 B 51.79, Umdruck S. 4 m.w.N. --, Beschwerdeführer zu 1). Bei Bürgern mosaischer Konfession ist für den Zeitpunkt des Bekenntnisses auf die Zeit vor dem 30. Januar 1933 abzustellen; gleichwohl kann auch ein nach diesem Zeitpunkt noch abgelegtes Bekenntnis berücksichtigt werden (BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 13). War die betroffene Person im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig, kommt es auf das Bekenntnis der Eltern, hilfsweise des die Familie prägenden Elternteils, zum deutschen Volkstum an (BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 6 BVFG Nr. 27). Für mosaische Glaubensangehörige gilt nach feststehender Rechtsprechung, daß die Glaubenszugehörigkeit volkstumsneutral ist (BVerwGE 26, 344 [351]). Auch ein Bekenntnis zumBVerfGE 59, 128 (154) BVerfGE 59, 128 (155)Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung schließen die deutsche Volkszugehörigkeit nicht schlechthin aus, sind jedoch bei einem außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 lebenden jüdischen Bürger, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, als Beweisanzeichen gegen das deutsche Volkstumsbekenntnis zu werten (BVerwG, Buchholz, 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 30). Im Hinblick auf die Volkstumsverhältnisse in Vielvölkerstaaten (z. B. Rumänien) hat das Bundesverwaltungsgericht für das Volkstumsbekenntnis nicht allein auf ausdrückliche Erklärungen, etwa bei amtlichen Volkszählungen, abgestellt, sondern auch schlüssiges Verhalten genügen lassen. Ein solches könne sich aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers ergeben; dies sei der Fall, wenn er sich selbst als zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten habe und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden sei (BVerwG, Buchholz, 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 27). Die gesellschaftliche und politische Absonderung der Juden von der deutschen Volksgruppe reiche nicht hin, eine nationale jüdische Minderheit anzunehmen (BVerwGE 30, 305 [312]). Andererseits müsse bei Personen in den Vielvölker- und Minoritätenstaaten auf ein "aktives Tun" abgestellt werden, um Schlüsse auf ein volkstumsmäßiges Bekenntnis zu ziehen (BVerwGE 41, 190 [193 f.]). Besonders in den angegriffenen Urteilen wird auf Erklärungen bei amtlichen Volkszählungen oder ähnlichen Anlässen abgestellt. Dabei neigt das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf amtliche Volkszählungen in Rumänien einer pauschalierenden Betrachtung zu, die die Wahrscheinlichkeit eines deutschen Volkstumsbekenntnisses vor dem Hintergrund der örtlichen Volkstumsverhältnisse bewertet (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 -- XIV A 1082/78 --, Beschwerdeführer zu 1). Regelmäßig wird dem Besuch deutscher Schulen, der Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen, dem Umgang mit DeutschstämmiBVerfGE 59, 128 (155)BVerfGE 59, 128 (156)gen, kurz der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei Bürgern mosaischer Konfession nicht Bekenntnischarakter beigemessen; diese werden vielmehr lediglich als Beweisanzeichen gewertet, die in gemischt-völkischen Gebieten zum Nachweis des Volkstumsbekenntnisses nicht genügten. Denn es komme nicht auf den Anschluß an das deutsche Volkstum an, sondern darauf, wie sich der Anschluß -- ausdrücklich oder konkludent -- vollzogen habe (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1970 -- XIV A 1421/78 --, Beschwerdeführer zu 2); im Anschluß an BVerwG, Buchholz, 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19).
2. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Soweit es sich bei den Beschwerdeführern um Bürger mosaischer Konfession handelt (zu 1, 2, 3, 5, 7, 9), kommt als Prüfungsmaßstab vorrangig Art. 3 Abs. 3 GG in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt für eine Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Raum mehr, wenn die zu prüfende einfache Gesetzesnorm einer speziellen Grundrechtsnorm zuwiderläuft (BVerfGE 6, 55 [71, 82]; 9, 237 [248, 249]; 13, 290 [296]; 16, 203 [208]). Soweit dies nicht der Fall sein sollte, ist auch Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab.
a) Die der mosaischen Konfession angehörenden Beschwerdeführer zu 1), 2), 3), 5), 7), 9) werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie sind nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus Rumänien über Israel in die Bundesrepublik gelangt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vertreibungsmaßnahme in dem fortdauernden, gegen die deutsche BevölkerungBVerfGE 59, 128 (156) BVerfGE 59, 128 (157)gerichteten Vertreibungsdruck zu erblicken, der sich vor allem in der Vereinsamung der in den von der deutschen Bevölkerung weitgehend entvölkerten Vertreibungsgebieten Zurückgebliebenen niederschlägt (BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 20). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Ausweisbewerber das Vertreibungsgebiet verlassen hat (BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 10; vgl. auch BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 21), während in neuerer Zeit die Aussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verneint wird, wenn die Person das Vertreibungsgebiet aus politischen oder sonstigen vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 1 BVFG Nr. 20). Zu dieser Frage braucht hier indes nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht Stellung genommen zu werden.
Für die Frage, ob Bürger mosaischer Konfession in gemischtvölkischen Gebieten durch die angegriffenen Entscheidungen gegenüber Bürgern christlicher oder anderer Konfessionen benachteiligt sind, wenn man diese Rechtsprechung am Maßstab der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Diskriminierungsverbote prüft, kommt es auf den kausalen Zusammenhang ihrer besonderen Behandlung mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Gründen an (BVerfGE 2, 266 [286]). Ein solcher Zusammenhang zwischen der gegenüber Ausweisbewerbern mosaischer Konfession strengeren Rechtsprechung und den -- hier in Rede stehenden -- Differenzierungsmerkmalen der Abstammung, religiösen oder politischen Anschauungen ist nicht von vornherein auszuschließen; denn diese Rechtsprechung geht zwar davon aus, daß die jüdische Abstammung und Konfession grundsätzlich volkstumsneutral ist; sie zieht aber für den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum Folgerungen daraus, daß im Vielvölkerstaat Rumänien jüdische Minoritäten existierten. Um eine solche Benachteiligung zu vermeiden, die mit Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar wäre, muß § 6 BVFG in einer Weise ausgelegt werden, die sich an seinem Wortlaut, seiner EntBVerfGE 59, 128 (157)BVerfGE 59, 128 (158)stehungsgeschichte und seiner überwiegenden Interpretation im Schrifttum orientiert.
Die Entstehungsgeschichte des § 6 BVFG macht zunächst deutlich, daß die objektiven Bestätigungsmerkmale, die in § 6 BVFG beispielhaft aufgeführt sind (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur), für den Nachweis des subjektiven Bekenntnisses Indizwirkung haben sollten. Die Beratungen zum Regierungsentwurf (BTDrucks. I/2872, S. 7) lassen erkennen, daß der Bestimmung, die zunächst weitergefaßt war, eine Vermutung entnommen wurde, daß grundsätzlich vom Bekenntnis zum Deutschtum in der Heimat ausgegangen werden müsse (vgl. auch die Antwort des damaligen Bundesministers für Vertriebene, Dr. Lukaschek, Deutscher Bundestag, I. Wp., 250. Sitzung, Sten. Ber. S. 11985).
Den objektiven Bestätigungsmerkmalen kommt zum Nachweis des subjektiven Bekenntnisses somit eine ergänzende und erhärtende "Hilfsfunktion" zu (vgl. ähnlich Nitsche, DÖV 1953, S. 461). Die objektiven Merkmale, die ein Indiz für ein -- schwer überprüfbares -- subjektives Bekenntnis sind, können daher nicht vom subjektiven Tatbestandselement losgelöst und verselbständigt werden; dies um so weniger, als bei einer Kumulierung einzelner objektiver Bestätigungsmerkmale der Nachweis des subjektiven Bekenntnisses anders kaum mehr erbracht werden könnte. Der objektive Sinn der Regelung des § 6 BVFG und die Intention des Gesetzgebers würden sich in ihr Gegenteil verkehren, würde man nicht von der grundsätzlichen Annahme einer Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale für das Bekenntnis ausgehen. Für Ausweisbewerber aus den Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit daher widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven Beschäftigungsmerkmale für ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sprechen. Je mehr solcher objektiver Merkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme des subjektiven Volkstumsbekenntnisses. Auch die frühe Literatur vertritt die Ansicht, daß bei Personen in fremdvölkischen Gebieten das VolkstumsbekenntnisBVerfGE 59, 128 (158) BVerfGE 59, 128 (159)nicht erschwert werden dürfe (Strassmann/Nitsche, BVFG, 1958, S. 36); die Eintragung als deutscher Volkszugehöriger -- soweit überhaupt möglich -- wird nicht gefordert (Strassmann/ Nitsche, a.a.O., S. 36; Ehrenforth, BVFG, 1959, S. 111).
Schon in diesem Schrifttum ist klargestellt worden, daß Juden, die einer neben der deutschen Volkstumsgruppe bestehenden eigenen Minderheitsgruppe angehörten, nicht zur deutschen Volksgruppe zählen könnten (Strassmann/Nitsche, a.a.O., S. 40). Die besonderen Volkstumsverhältnisse in Vielvölkerstaaten, wie in Rumänien, können dazu führen, daß im Falle einer amtlichen Eintragung als "jüdischer Volkszugehöriger" das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgeschlossen wird (vgl. zur Volkszählung in Rumänien 1930: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. III, 1957, 13 E ff.; Krallert, Geschichte und Methoden der Bevölkerungszählungen im Südosten I, Rumänien, Deutsches Archiv für Landes- und Volksforschung, 3. Jhrg. 1939, S. 504 ff. Anhang II, III). Infolge des seit dem maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt (30. 1. 1933) verstrichenen Zeitraums und der daraus resultierenden Beweisschwierigkeiten, die gerade hinsichtlich des Erinnerungsvermögens der überlebenden Zeugen auftreten, dürfen an den Nachweis des Volkstumsbekenntnisses jedoch nicht überhöhte Anforderungen gestellt werden. Die statistische Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses zum jüdischen Volkstum aufgrund der amtlichen Volkszählungen ist wenig geeignet, für den Einzelfall einen Beweis gegen die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu liefern (vgl. auch Ziff. 4.1.5. der Richtlinien des Bundesausgleichsamts vom 20. Februar 1980 zur Anwendung des § 6 BVFG, Amtl. Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 6, S. 380 sowie des gleichlautenden Runderlasses des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Februar 1980 -- IV C 1 -- 9010 1.1. -). Auszugehen ist vielmehr bei der Würdigung von den gesamten Lebensumständen des Einzelfalles, die erst eine umfassende Feststellung des Volkstumsbekenntnisses ermöglichen. Wie das BunBVerfGE 59, 128 (159)BVerfGE 59, 128 (160)desverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, ist auf den Lebensstil des Betroffenen abzustellen, der bei Vorliegen hinreichender objektiver Bestätigungsmerkmale als ausreichender Beweis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen ist (BVerfGE 17, 224 [227]). Nur sofern Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich der Betroffene trotz dieser Bindungen zum deutschen Volkstum nicht als Deutscher gefühlt hat, erscheint weitere Sachaufklärung notwendig. Dabei ist auch im Erteilungsverfahren die Beweislastverteilung so zu gestalten, daß dem Ausweisbewerber der Nachweis des Volkstumsbekenntnisses nicht unnötig erschwert wird.
Die von den Beschwerdeführern mosaischer Konfession angegriffenen Entscheidungen werden diesen am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 GG orientierten Auslegungsgesichtspunkten noch gerecht; angesichts der generell verschärften Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum stellt, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht evident. Schwierigkeiten, die auf die komplexen Minderheits- und Nationalitätenprobleme in den Vertreibungsgebieten zurückzuführen sind, mögen im Einzelfall zu nicht voll befriedigenden Ergebnissen führen und für Ausweisbewerber oder -inhaber zu Härten bei dem nach dem Gesetz erforderlichen Nachweis ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum führen. Soweit die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung für alle Bewerber rechtlich gleiche und die Bürger mosaischer Konfession nicht diskriminierende Auslegungskriterien anwenden, die sich insgesamt noch in dem dargestellten Rahmen halten, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG nicht vor.
b) Die Beschwerdeführer zu 1), 2), 3), 5), 7), 9) werden auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Bei gerichtlichen Urteilen liegt ein Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielBVerfGE 59, 128 (160)BVerfGE 59, 128 (161)mehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 [7]; st. Rspr.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht nicht deshalb eine Rechtsauslegung, die mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar ist, für verfassungswidrig erklärt, weil eine andere Auslegung möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entspräche (BVerfGE 22, 322 [329]; 3, 162 [182]; 27, 175 [178]; 42, 64 [74]). Wenn die Rechtsprechung wegen der komplexen Volkstumsverhältnisse in Vielvölkerstaaten mit eigenen jüdischen Minoritäten neben objektiven Bestätigungsmerkmalen auch den Nachweis des subjektiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, sei es durch Zeugenaussagen, die eine überdurchschnittliche Hinwendung zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bestätigen, sei es durch den Nachweis amtlicher Eintragungen, fordert, so ist diese Differenzierung nicht willkürlich. Da sich gerade in Rumänien zahlreiche Juden zu einem eigenen Volkstum bekannten, wie die amtliche Zählung 1930 in Rumänien ausweist (vgl. Dokumentation, Bd. III, a.a.O., 14 E), erscheint es nicht sachfremd, wenn neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zusätzliche Nachweise verlangt werden. Aber auch hier muß die Erteilungsbehörde grundsätzlich von der Regel ausgehen, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum um so eher anzunehmen ist, je mehr objektive Bestätigungsmerkmale vorliegen, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte dagegen sprechen.
3. Für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4), 6), 8), die nicht Bürger mosaischer Konfession sind, ist Prüfungsmaßstab der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ein Vergleich kommt hier lediglich mit Personen in Betracht, die innerhalb der Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937 seßhaft waren. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht von einer Vermutung für das volkstumsmäßige Bekenntnis einer Person aus, die gemäß den BestimmungsmerkBVerfGE 59, 128 (161)BVerfGE 59, 128 (162)malen des § 6 BVFG als Deutscher im volkskundlichen Sinne anzusehen ist und in den Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937 oder in Danzig gelebt hat, wenn sie sich in der von dem deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Erfüllt eine Person, die in den genannten Gebieten wohnhaft war, nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG, so kann dann auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden, wenn sie sich bewußt angeglichen hat und assimiliert worden ist (BVerwG, Buchholz, 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39). Dieser Rechtsprechung folgt auch die Verwaltungspraxis, wie sich aus den Richtlinien des Bundesausgleichsamts vom 20. Februar 1980 und dem Runderlaß des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom gleichen Tage ergibt (vgl. Ziff. 3.2.1.). Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung und ihr folgend die Verwaltungspraxis bei Personen in gemischt-völkischen Gebieten, die sich dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verbunden fühlen, entweder ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein schlüssiges Verhalten, wenn der Gebrauch der deutschen Sprache und die Verbindung zur deutschen Kultur über den insoweit bekenntnis- und volkstumsneutralen Lebensgewohnheiten der anderen Volksgruppe lagen (vgl. BVerwG, Buchholz, 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 27; BVerwG, Buchholz, ebd. Nr. 21; BVerwG, Buchholz, 412.3 zu § 6 BVFG Nr. 23; BVerwG, Buchholz, ebd. Nr. 24; Ziff. 2.3.3. der Richtlinien, a.a.O.).
Für eine solche Differenzierung bilden die homogeneren Volkstumsverhältnisse innerhalb der deutschen Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937 einen sachlich einleuchtenden Grund. Wenn bei den Beschwerdeführern zu 4), 6), 8) aufgrund der Minderheitenverhältnisse in Ungarn und Rumänien nicht in gleicher Weise von einer Vermutung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wie bei Personen der anderen Vergleichsgruppe ausgegangen wird, sondern ein überdurchschnittliches Bekenntnis zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gefordert wird, so liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes; dieBVerfGE 59, 128 (162) BVerfGE 59, 128 (163)Ungleichbehandlung liegt vielmehr in den unterschiedlichen Volkstumsverhältnissen begründet. Gleichwohl ist auch hier als Regel davon auszugehen, daß ein Bekenntnis um so eher anzunehmen ist, je mehr objektive Bestätigungsmerkmale vorliegen. Auch hier ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführer abzustellen. Dies gilt etwa für die Lebensumstände des Beschwerdeführers zu 4), die aus einer Gesamtwürdigung heraus zu beurteilen sind (vgl. die gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. Zieger vom 27. September 1981).
4. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder ein Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, daß sie durch die angegriffenen Entscheidungen, soweit diese § 6 BVFG auslegen, in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt sind (Art. 2 Abs. 1 GG). Soweit die Beschwerdeführer sich durch die nach ihrer Meinung gleichheitswidrige Behandlung in ihrem Grundrecht verletzt fühlen, kommt Art. 2 Abs. 1 GG unter denselben sachlichen Gesichtspunkten als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (BVerfGE 19, 206 [225]; 50, 290 [362]).
III.
 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind, soweit die Beschwerdeführer zu 8) und 9) in der Nichterteilung der Ausweise einen Verfassungsverstoß erblicken.
Dies gilt für die Beschwerdeführerin zu 9) auch, soweit sie zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren rügt. Wenn das Verwaltungsgericht der eidesstattlichen Versicherung der in Rumänien lebenden Zeugin keinen hinreichenden Beweiswert wegen der Ungenauigkeit und Undifferenziertheit der Aussage beimißt und auf eine Einvernahme der Zeugin im Wege der Rechtshilfe verzichtet, so liegt darin kein Verstoß gegen das Recht auf Gehör.BVerfGE 59, 128 (163) BVerfGE 59, 128 (164)Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht ist ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt worden, der zur Kenntnis genommen und in Erwägung hätte gezogen werden können (BVerfGE 11, 218 [220]; st. Rspr.). In der von der Beschwerdeführerin gerügten mangelnden Aufklärung durch das Gericht liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, das zu den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört (BVerfGE 26, 66 [71]; 40, 95 [99]; 46, 202 [210]). Wenn das Gericht eine weitere Befragung der Zeugin über die Eintragung der Beschwerdeführerin bei der amtlichen Volkszählung in Rumänien 1930 für den Nachweis des Volkstumsbekenntnisses als nicht geeignet hält, so bewegt sich dies noch im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts und verstößt nicht gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Verfassungsbeschwerde kann daher auch aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
IV.
 
Den Beschwerdeführern zu 1)-7) sind die ihnen zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Vertriebenenausweise in Verfahren nach § 18 BVFG wieder entzogen worden. Insoweit sind die Verfassungsbeschwerden, mit Ausnahme der des Beschwerdeführers zu 1), begründet, weil die angegriffenen Entscheidungen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes nicht hinreichend beachtet haben (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Der Wortlaut des § 18 BVFG hindert, auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte, nicht die Beachtung des einem Ausweisinhaber zustehenden Vertrauensschutzes (vgl. oben C I 3). Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (BVerfGE 30, 392 [403]; 50, 244 [250]). Das Bundesverfassungsgericht hat oft ausgesprochen, daß der Vertrauensschutz auch in Fällen einer unechten Rückwirkung, also bei einer Rechtsänderung zu beachten ist, die unmittelbar nur auf gegenBVerfGE 59, 128 (164)BVerfGE 59, 128 (165)wärtige, aber nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt. Auch in solchen Fällen kann ein entwertender Eingriff vorliegen, mit dem der Staatsbürger nicht zu rechnen brauchte. Daß das Bundesverwaltungsgericht bei den durch § 18 BVFG geregelten Entziehungsfällen von einer unechten Rückwirkung ausgeht (BVerwGE 44, 180 [185]), bedeutet daher nicht, daß dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedeutung zukommt.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft vor allem gesetzliche Neuregelungen, die auf die Rechtsstellung des Betroffenen mit Wirkung ex nunc einwirken (so etwa BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]; 14, 288 [297] und st. Rspr.). Wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen wollte, daß die Änderung des § 18 BVFG, die dieser Norm wieder die ursprüngliche Fassung gegeben hat, einen Fall unechter Rückwirkung durch Gesetz darstellt (BVerwGE 44, 180 [185], ergibt sich hieraus die unmittelbare Anwendbarkeit der erwähnten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts.
Nichts anderes kann gelten, wenn man entgegen dieser Auffassung von einer (unechten) Rückwirkung einer geänderten Rechtslage nicht durch Gesetz, sondern durch die Rechtsprechung ausgeht. Diese wäre in den allmählich verschärften Anforderungen zu erblicken, die das Bundesverwaltungsgericht nach anfänglich großzügigerer Praxis an die Erteilung von Vertriebenenausweisen, insbesondere an den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum stellt. Zwar können die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die rückwirkende Änderung von Gesetzen nicht ohne weiteres auf vergleichbare Wirkungen von Änderungen der Rechtsprechung übertragen werden; die Gerichte können nicht schlechthin an eine einmal feststehende Rechtsprechung gebunden sein, auch wenn diese sich im Licht neuer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweisen sollte (BVerfGE 18, 224 [240]). Demgemäß sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit den oben unterBVerfGE 59, 128 (165) BVerfGE 59, 128 (166)C II erörterten Einschränkungen) grundsätzlich nicht gehindert, Neuanträge auf Erteilung von Vertriebenenausweisen unter Anwendung der zu den Begriffsmerkmalen des § 6 BVFG entwickelten Kriterien zu beurteilen. Wenn aber einem Ausweisinhaber, dem der Ausweis nach der früher großzügigeren Behörden- und gerichtlichen Praxis erteilt worden ist, nunmehr dieser Ausweis unter Anwendung der später durch die Rechtsprechung entwickelten, verschärften Kriterien wieder entzogen werden soll, stellt sich die Frage, ob sein Vertrauen auf den Fortbestand der ihm -- sei es auch zu Unrecht -- eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Falle zu dem Ergebnis, daß jegliche einmal erworbene Position ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute, den Vorrang verdienen.
2. Dieser von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung kann bereits nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Verwaltungsakten Rechnung getragen werden. Diese Grundgedanken sind seit längerer Zeit in der Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden; heute haben sie weitgehend in den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze ihren Niederschlag gefunden, insbesondere in deren §§ 48, 49 (für Nordrhein-Westfalen: Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- vom 21. Dezember 1976, GVBl. S. 437). So wie die zunächst nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichten und sicherten, stellen dieBVerfGE 59, 128 (166) BVerfGE 59, 128 (167)heute geltenden gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze eine Konkretisierung jener in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dar (vgl. Stelkens/ Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 1978, § 48 Rdnr. 4; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 6 ff.). Dabei kann offenbleiben, ob §§ 48, 49 VwVfG NRW neben der speziellen gesetzlichen Regelung des § 18 BVFG unmittelbar ergänzend eingreifen; jedenfalls sind die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beachten, die ihrerseits dem rechtsstaatlichen Gebot des Grundgesetzes entsprechen, aus dem sich auch die Verpflichtung zur Beachtung des Vertrauensschutzes ergibt. Daß §§ 48, 49 VwVfG ein rechtsstaatlich gebotenes Prinzip konkretisieren, wird auch durch ähnliche Regelungen, etwa für das Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialrechts, bestätigt (§ 45 SGB X; vgl. auch die Regelungen in §§ 130, 131 AO).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte schon früh am Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes orientiert (vgl. BVerwGE 8, 261 [269]; 19, 188 [189] m.w.N.; Becker, DÖV 1973, S. 379 ff.). Der in dieser Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelte Vertrauensgrundsatz bedeutet, daß nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt. Aus dieser Rechtsprechung ist die Tendenz entnommen worden, spezialgesetzliche Rücknahme- und Widerrufsregelungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte auszulegen und den Vertrauensschutz zu berücksichtigen (Becker, a.a.O., S. 382 m.w.N.).BVerfGE 59, 128 (167)
BVerfGE 59, 128 (168)3. Die von den Beschwerdeführern zu 1)-7) angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen halten, in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen, die ursprünglichen Verwaltungsakte, durch welche die Vertriebenenausweise erteilt wurden, für rechtswidrig. Sie gehen davon aus, daß die Flüchtlingsbehörden eine unrichtige Würdigung der jeweils vorliegenden Tatsachen vorgenommen haben. Soweit sich nicht auch das nach § 6 BVFG maßgebliche Tatsachenbild geändert hat, ist zweifelhaft, ob diese rechtliche Würdigung in jedem der hier zu prüfenden Fälle zutreffend ist. Denn erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1973 (BVerwGE 44, 180), an der sich die Rechtsprechung auch der übrigen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierte, und mit den sich schrittweise verschärfenden Anforderungen an den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (§ 6 BVFG) waren die rechtlichen Kriterien gefunden, die für Rechtsprechung und Verwaltungspraxis heute maßgeblich sind. Soweit die Behörden früher weniger strenge Anforderungen an die Ausweisbewerber stellten, konnten diese von der Rechtmäßigkeit der Ausweiserteilung ausgehen. In diesem Falle wären, wie die Beschwerdeführer vortragen, die rechtlichen Voraussetzungen für die sie begünstigenden Verwaltungsakte gerade durch die -- rückwirkende -- Änderung der Rechtsprechung entfallen. Wenn diese Beurteilung zutreffend ist, sind die Ausweise -- nach der rechtlichen Würdigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung -- zu Recht erteilt worden; ihre Einziehung wäre in diesem Falle nach den verfassungsrechtlich gesicherten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu beurteilen, so wie sie heute in § 49 VwVfG niedergelegt sind. Hierbei hat der Begünstigte Anspruch auf einen sehr weitgehenden Vertrauensschutz (vgl. § 49 Abs. 5 VwVfG). Ob und in welchen der hier zu prüfenden Fälle von dieser Rechtslage auszugehen ist, unterliegt nichtBVerfGE 59, 128 (168) BVerfGE 59, 128 (169)der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts und kann offenbleiben; denn auch wenn es sich nicht um den Widerruf (rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakte, sondern um die Rücknahme (rechtswidriger) Verwaltungsakte handelt, durften die angefochtenen Entscheidungen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht gänzlich außer Betracht lassen.
Auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gilt nach § 48 VwVfG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts und dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß in jedem Falle das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme abzuwägen ist. Die Beschwerdeführer dürfen beanspruchen, daß ihr Vertrauen in den Bestand ihrer Rechtsposition nicht von vornherein und ohne Prüfung als nicht schutzwürdig behandelt wird. Bei der erforderlichen Abwägung kann von Bedeutung sein, daß ein Teil der Beschwerdeführer sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, in dem ihnen die Umstellung auf veränderte Lebensumstände besonders schwer fallen dürfte; auch kann ins Gewicht fallen, daß ein Teil der Beschwerdeführer den Vertriebenenausweis zu einem Zeitpunkt erhalten hat, in dem Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geringere Anforderungen an den Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum stellten. Es ist nicht in allen Fällen auszuschließen, daß die Ausweisbewerber wegen dieser großzügigeren Praxis damals auf die Beibringung von möglicherweise noch erreichbaren Beweismitteln verzichteten, weil diese nicht erforderlich erschienen, während ihnen heute durch Zeitablauf und wegen des regelmäßig sehr hohen Alters der Zeugen zusätzliche Nachweise kaum noch möglich sein dürften. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob in den Einziehungsverfahren stets hinreichend beachtet worden ist, daß die Nichterweislichkeit von Tatsachen nicht zu Lasten des Ausweisinhabers gehen darf. Ihm darf nicht auch noch die BeweislastBVerfGE 59, 128 (169) BVerfGE 59, 128 (170)für Tatsachen aufgebürdet werden, welche den Rücknahmeakt der Behörde begründen sollen (BVerwGE 18, 168 [173]).
Die Beachtung schutzwürdigen Vertrauens der Beschwerdeführer wird nicht deshalb entbehrlich, weil die Vertriebenenausweise mit Wirkung für die Zukunft eingezogen werden (so BVerwGE 44, 180 [185]). Auch in diesem Falle muß das Bestandsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse abgewogen werden (vgl. oben C I 3); auch der Entzug von Leistungen und Vergünstigungen, mit deren Fortbestand er gerechnet hat, mit Wirkung für die Zukunft kann schutzwürdige Interessen verletzen.
Ein öffentliches Interesse an der Rücknahme der Verwaltungsakte wiegt nicht von vornherein schwerer als die individuellen Interessen der Beschwerdeführer, weil eine Belastung der öffentlichen Haushalte fortbesteht. Darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Zahl der nach § 18 BVFG eingeleiteten Verfahren, die mit der Entziehung der Ausweise rechtskräftig geendet haben, auch nach den amtlichen Mitteilungen der Bundesländer gering ist. So sind im Lande Nordrhein-Westfalen im Jahre 1979 191 Verfahren nach § 18 BVFG eingeleitet worden, von denen durch Einziehung des Ausweises 22 Verfahren erledigt wurden, während 20 Verfahren mit der Feststellung abgeschlossen wurden, daß der Ausweis nicht einzuziehen sei; 149 Verfahren waren im Zeitpunkt des Berichts der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. Da der Schwerpunkt der Überprüfungsverfahren in diesem Lande und im Jahre 1979 lag, dürften die Zahlen in den übrigen Bundesländern geringer sein, wie auch die amtlichen Mitteilungen einzelner Landesregierungen ergeben. Die vom Bundesminister des Innern befürchteten weittragenden finanziellen Belastungen, die sich aus einer Korrektur der Rechtsprechung ergeben müßten, beziehen sich auf die Voraussetzungen der Neuerteilung von Ausweisen nach § 6 BVFG. Da die Rechtsprechungsgrundsätze, die hierzu entwickelt wurden, verfassungsrechtlich nicht zu beBVerfGE 59, 128 (170)BVerfGE 59, 128 (171)anstanden sind (vgl. oben C II), besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Beachtung des Vertrauensschutzes im Einziehungsverfahren solche die öffentlichen Interessen berührenden Konsequenzen ergeben könnten.
4. Das Vertrauen auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes ist nach allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt erschlichen hat, etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen (vgl. Becker, a.a.O., S. 385 m.w.N.; § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG; hierzu Kopp, a.a.O., § 48 Rdnr. 65; Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 48 Rdnr. 33). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 27, 231 [239]). Im Falle des Beschwerdeführers zu 1) hat dieser nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei einer polizeilichen Vernehmung am 2. September 1973 selbst eingeräumt, im Erteilungsverfahren hinsichtlich der Frage des Schulbesuchs unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die Unrichtigkeit der Angaben war für den Subsumtionsirrtum der Erteilungsbehörde, die aus dieser und anderen Tatsachen auf ein Bekenntnis des Beschwerdeführers zum deutschen Volkstum geschlossen hat, für die Ausweiserteilung wesentlich (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 -- XIV A 1082/78 -- S. 8). Der Beschwerdeführer kann sich daher wegen seines eigenen Verhaltens nicht auf sein Vertrauen am Fortbestand des Verwaltungsaktes berufen. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist daher unbegründet.
V.
 
Soweit der Beschwerdeführer zu 3) auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde gleichfalls begründet. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, daß er zu den polizeilichen Vernehmungsprotokollen des LanBVerfGE 59, 128 (171)BVerfGE 59, 128 (172)deskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 1976 im Berufungsverfahren nicht habe Stellung nehmen können. Ausweislich des Einziehungsbescheids der Stadt Aachen vom 19. April 1977, des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten vom 18. Oktober 1977 und des erstinstanzlichen Urteils vom 30. April 1979 sowie des Terminprotokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 sind die Vernehmungsakten des Landeskriminalamts nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 6, 12 [14]; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten müssen, zu den im Vernehmungsprotokoll enthaltenen Aussagen des Zeugen Stellung zu nehmen.
Benda Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer HeußnerBVerfGE 59, 128 (172)