Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  98% (656)

Zitiert durch:
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion
BVerfGE 146, 294 - Psychischkrankengesetz M-V
BVerfGE 137, 273 - Katholischer Chefarzt
BVerfGE 133, 377 - Ehegattensplitting
BVerfGE 131, 239 - Lebenspartnerschaft von Beamten
BVerfGE 126, 400 - Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
BVerfGE 124, 199 - Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
BVerfGE 119, 59 - Hufversorgung
BVerfGE 119, 1 - Roman Esra
BVerfGE 117, 163 - Anwaltliche Erfolgshonorare
BVerfGE 114, 316 - Zweitwohnungsteuer II
BVerfGE 110, 177 - Freizügigkeit von Spätaussiedlern
BVerfGE 106, 225 - Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
BVerfGE 105, 313 - Lebenspartnerschaftsgesetz
BVerfGE 101, 361 - Caroline von Monaco II
BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich II
BVerfGE 99, 145 - Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
BVerfGE 90, 145 - Cannabis
BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II
BVerfGE 83, 341 - Bahá'í
BVerfGE 81, 138 - Erledigung der Hauptsache
BVerfGE 80, 81 - Volljährigenadoption I


Zitiert selbst:
BVerfGE 74, 163 - Altersruhegeld
BVerfGE 74, 102 - Erziehungsmaßregeln
BVerfGE 65, 1 - Volkszählung
BVerfGE 62, 323 - "Hinkende Ehen"
BVerfGE 59, 360 - Schülerberater
BVerfGE 59, 63 - Eurocontrol II
BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I
BVerfGE 56, 54 - Fluglärm
BVerfGE 53, 30 - Mülheim-Kärlich
BVerfGE 51, 386 - Ausweisung II
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 49, 168 - Aufenthaltserlaubnis
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 48, 327 - Familiennamen
BVerfGE 42, 312 - Inkompatibilität/Kirchliches Amt
BVerfGE 38, 281 - Arbeitnehmerkammern
BVerfGE 35, 382 - Ausländerausweisung
BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung
BVerfGE 33, 247 - Klagestop Kriegsfolgen
BVerfGE 31, 58 - Spanier-Beschluß
BVerfGE 25, 167 - Nichtehelichkeit
BVerfGE 24, 119 - Adoption I
BVerfGE 23, 127 - Zeugen Jehovas
BVerfGE 19, 342 - Wencker
BVerfGE 13, 290 - Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
BVerfGE 11, 6 - Dampfkessel
BVerfGE 10, 59 - Elterliche Gewalt
BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting


A.
I.
1. Mit der Stabilisierung des wirtschaftlichen Aufschwunges in de ...
2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beendete  ...
3. Das Ausländergesetz (AuslG) aus dem Jahre 1965 enthä ...
II.
1. Das trotz des Anwerbestopps weiterhin starke Ansteigen der Aus ...
2. Die Bundesländer erließen daraufhin entsprechende V ...
III.
1. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1226/83: ...
2. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 101/84: ...
3. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 313/84: ...
IV.
1. a) Der Bundesminister des Innern weist zur Verfassungsbeschwer ...
2. Das Innenministerium Baden-Württemberg führt zu den  ...
3. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein verwe ...
4. Die Stellungnahmen der Städte Freiburg im Breisgau und Si ...
5. Der für das Ausländerrecht zuständige 1. Revisi ...
V.
1. Der Bundesminister des Innern hat mitgeteilt, daß der Fa ...
2. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat sich darü ...
3. Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei hat darauf hingewiese ...
B.
1. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint es nic ...
2. Auch die Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Verfahren 2 BvR ...
3. Daß die den Beschwerdeführern auferlegten Wartezeit ...
4. a) Die Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind  ...
C.
I.
1. Der Anwendungsbereich der verfassungsrechtlichen Gewährle ...
2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird von den ang ...
3. Demgegenüber kommt das relative Trennungsverbot des Art.  ...
4. Entsprechendes gilt für Art. 6 Abs. 4 GG, der jeder Mutte ...
5. Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Re ...
II.
1. Die Versagung des von den Beschwerdeführern begehrten Rec ...
2. Die Ablehnung der in Rede stehenden Nachzugsbegehren stellt si ...
III.
1. Das Verbot gleichheitswidriger Benachteiligung hat in Art. 6 A ...
2. Die von den Beschwerdeführern bekämpften Entscheidun ...
IV.
1. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, auf die die A ...
2. Die ausländerbehördlichen Entscheidungen, auf welche ...
3. a) Die Art und Weise, in der die Ausländerbehörden d ...
V.
1. Unbeschadet entgegenstehender völkervertragsrechtlicher B ...
2. Die Bundesrepublik Deutschland unterliegt keinen völkerve ...
VI.
D.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 76, 1 (1)1. Weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen.
 
2. Der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt.
 
3. Die Beeinträchtigung der Belange von Ehe und Familie durch das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung übersteigt auch im Blick auf entgegenstehende öffentliche Interessen das von den Betroffenen hinzunehmende Maß.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 12. Mai 1987
 
-- 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 --  
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau S..., 2. des Kindes F..., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1), - Bevollmächtigte: ...BVerfGE 76, 1 (1)BVerfGE 76, 1 (2)
 
Entscheidungsformel:
 
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 101/84 wird zurückgewiesen.
 
2. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 1983 - 4 K 233/82 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 1983 - 13 S. 878/83 - verletzen Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.
 
3. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1983 - VRS 7 K 1250/83 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 27. Januar 1984 - 1 S. 2190/83 - verletzen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
 
4. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern der Verfahren 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Beschwerdeführer sind türkische und jugoslawische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen die Auferlegung von Wartezeiten für einen Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden türkischen und jugoslawischen Familienangehörigen. Der Senat hat ihre Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I.
 
1. Mit der Stabilisierung des wirtschaftlichen Aufschwunges in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ging ab Mitte der fünfziger Jahre die Vollbeschäftigung der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden deutschen Staatsangehörigen einher. Das anhaltende wirtschaftliche Wachstum führte dazu, daß der BVerfGE 76, 1 (2)BVerfGE 76, 1 (3)deutsche Arbeitsmarkt den Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft und der öffentlichen Hand nicht mehr in vollem Umfang zu decken vermochte. Die Bundesrepublik Deutschland schloß daher in der Folgezeit mit verschiedenen europäischen Staaten, insbesondere Jugoslawien und der Türkei, sowie außereuropäischen Staaten Abkommen über die Anwerbung von Gastarbeitnehmern.
In diesen sogenannten Anwerbestaaten wurden Kommissionen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (heute: Bundesanstalt für Arbeit) errichtet, welche mit der Auswahl der anzuwerbenden Arbeitnehmer betraut wurden. Den an einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet interessierten Angehörigen dieser Staaten wurde, wenn sie die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllten und auf einen der Bundesanstalt gemeldeten deutschen Arbeitsplatz vermittelt werden konnten, eine sogenannte Legitimationskarte erteilt, mit der sie ohne weiteren Sichtvermerk zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen konnten.
2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beendete unter Zustimmung der Bundesregierung die Gastarbeiter-Anwerbung durch den sogenannten Anwerbestopp vom 23. November 1973. Seither wird die Erwerbszwecken dienende Einreise der Angehörigen eines Staates, welcher nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist, nicht mehr erlaubt.
3. Das Ausländergesetz (AuslG) aus dem Jahre 1965 enthält keine Bestimmungen über die Zulässigkeit des Nachzugs aufenthaltserlaubnispflichtiger Ehegatten oder Kinder zu rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Ausländern. Maßgeblich ist insoweit allein die allgemeine - für jegliche Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis geltende - Regelung des § 2 Abs. 1 AuslG. Sie lautet:
    "Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt."
Bald nach der Verkündung des Ausländergesetzes beschloß die Konferenz der Länder-Innenminister "Grundsätze der Ausländerpolitik", welche sich auch mit dem Nachzug von FamilienangehöriBVerfGE 76, 1 (3)BVerfGE 76, 1 (4)gen zu ausländischen Arbeitnehmern befaßten. Danach sollte die Erlaubnis für den Nachzug zu einem im Bundesgebiet weilenden Arbeitnehmer aus einem Anwerbestaat (sog. Ausländer der ersten Generation) von einem einjährigen Inlandsaufenthalt des Betroffenen abhängig gemacht werden. Weitergehende Einschränkungen waren zunächst nicht vorgesehen.
II.
 
1. Das trotz des Anwerbestopps weiterhin starke Ansteigen der Ausländerzahlen im Bundesgebiet gegen Ende der siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre, das außer auf den verstärkten Zustrom von Asylbewerbern vor allem auf den Familiennachzug (insbesondere zu türkischen Staatsangehörigen) zurückgeführt wurde, bewog im Herbst 1981 zunächst die Innenminister mehrerer Bundesländer und sodann auch die Bundesregierung zum Handeln.
a) Der Ausländererlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613) machte die Erlaubnis für einen Nachzug von Ehegatten zu Ausländern der ersten Generation von der Einhaltung einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist von drei Jahren (Ehebestandszeit) abhängig.
b) Die Bundesregierung faßte am 2. Dezember 1981 folgenden Beschluß (InfAuslR 1981, S. 306; vgl. auch ZAR 1981, S. 159):
    "1. Die Bundesregierung bittet die Bundesländer, als Sofortregelung zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs zu Ausländern aus Nicht-EG-Staaten (ausgenommen Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge) bundeseinheitlich durch Beschluß der Länder unverzüglich folgende Personengruppen vom Nachzug auszuschließen:
    a) 16- und 17jährige ausländische Jugendliche,
    b) ausländische Kinder, wenn sich nur ein Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Ausnahmen für Halbwaisen und Kinder von Geschiedenen oder Ledigen),
    c) ...
    d) Ehegatten von Ausländern, die als Kinder von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind, wenn sie sich nicht bereits mindestens acht Jahre ununterbrochen hier aufhalten, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Ehe nicht bereits ein Jahr besteht.
    Von diesen Nachzugsbeschränkungen sind für Härtefälle AusBVerfGE 76, 1 (4)BVerfGE 76, 1 (5)nahmen vorzusehen. Die Nachzugsbeschränkungen sollen nur dort nicht gelten, wo keine integrationspolitischen Bedenken bestehen. Für die Beschränkung des Ehegattennachzugs ist außerdem eine Übergangsregelung vorzusehen.
    Die Bundesregierung beauftragt den Bundesminister des Innern, bei den Innenministern der Länder für eine umgehende Verwirklichung der vorstehenden Empfehlungen Sorge zu tragen.
    2. Der Bundesminister des Innern wird beauftragt, zu den Empfehlungen unter 1b) und c) eine Gesetzesinitiative mit einer ausdrücklichen Regelung im Ausländergesetz vorzubereiten."
Für den Ehegattennachzug zu Ausländern der ersten Generation wurden keine einschränkenden Maßnahmen empfohlen. Für diese Ausländer sollte es bei dem Erfordernis einer Aufenthaltszeit des hier lebenden Ehegatten von einem Jahr ab Einreise ins Bundesgebiet bleiben.
2. Die Bundesländer erließen daraufhin entsprechende Verwaltungsvorschriften oder änderten ihre zuvor ergangenen Verwaltungsvorschriften ab. Allerdings führte dies nicht zu einer bundeseinheitlichen Steuerung der ausländerbehördlichen Entscheidungen über den Ehegattennachzug.
a) In Baden-Württemberg wurde der Ausländererlaß vom 20. Oktober 1981 durch den Erlaß vom 30. März 1982 (GABl. S. 383) abgelöst. In der Fassung vom 1. August 1984 (GABl. S. 725) trifft er folgende Regelung:
    "2.6.2 Grundsatz
    2.6.2.1 Ein Familiennachzug zu einem Ausländer, der rechtmäßig im Bundesgebiet lebt und sich voraussichtlich noch längere Zeit hier aufhält, ist - sofern Nummer 2.6.2.2 oder Nummer 2.6.2.3 nicht entgegensteht - zulässig, wenn er über eine angemessene Wohnung verfügt und den Lebensunterhalt der Familie aus eigenem Einkommen bestreiten kann...
    2.6.2.2 Ein Familiennachzug zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder hier geboren wurden (Zuheirat), wird grundsätzlich nicht zugelassen.
    Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der im Bundesgebiet lebende Ausländer
    - mindestens 18 Jahre alt ist,
    BVerfGE 76, 1 (5)BVerfGE 76, 1 (6)- sich seit 8 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
    - eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
    - den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann und wenn
    - eine angemessene Wohnung vorhanden ist sowie - die Ehe seit drei Jahren besteht.
    2.6.2.3 ...
    2.6.3 Familiennachzugsvoraussetzungen
    2.6.3.1 Nachzugsberechtigter Personenkreis Für den Nachzug kommen grundsätzlich nur der Ehegatte des Ausländers und seine unter 16 Jahre alten unverheirateten Kinder in Betracht. Der Nachzug von Kindern zu einem allein im Bundesgebiet lebenden Elternteil wird nicht zugelassen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt...
    2.6.3.2 ...
    2.6.3.3 ...
    2.6.3.4 Wartefrist
    2.6.3.4.1 Ein Familiennachzug ist nur zulässig zu einem Ausländer, der sich seit der Eheschließung mindestens drei Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
    Vorzeitig eingereisten ausländischen Familienangehörigen, die nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt die Erteilung einer Erlaubnis für den weiteren Aufenthalt beantragen, ist diese in der Regel zu versagen. Ein erneuter besuchsweiser Aufenthalt ist nach einer wenigstens dreimonatigen Unterbrechung möglich.
    Die Ausländerbehörde kann von der Wartefrist - ausgenommen in den Fällen Nr. 2.6.2.2 - Ausnahmen zulassen für den Familiennachzug zu
    - Staatsangehörigen der europäischen Staaten und
    - Staatsangehörigen der außereuropäischen Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und USA...
    2.6.3.4.2 ...
    2.6.3.5 In besonders gelagerten Härtefällen können mit Zustimmung des Regierungspräsidiums weitere Ausnahmen zugelassen werden.
    2.6.4 ..."
b) In Bayern wurde für den Bereich des Nachzugs zu Ehegatten von Ausländern der zweiten Generation aus Anwerbestaaten ebenfalls die Forderung nach einer Ehebestandszeit von drei Jahren und BVerfGE 76, 1 (6)BVerfGE 76, 1 (7)einem achtjährigen Inlandsaufenthalt des hier lebenden Ehegatten aufgestellt. Für den Nachzug zu Ehegatten von Ausländern der ersten Generation aus Anwerbestaaten beließ es das Bayerische Staatsministerium des Innern bei dem Verlangen nach einem einjährigen Inlandsaufenthalt (vgl. Nr. 3.1 und 3.2 des Erlasses vom 17. Mai 1983, veröffentlicht in: Ausländerrecht der Bundesländer- Familienzusammenführung (Materialien), Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, März 1986, S. 4 f.).
c) Die übrigen Bundesländer folgten im wesentlichen der Empfehlung der Bundesregierung. Sie sahen von der Einführung einer Ehebestandsfrist für den Nachzug zu Ausländern der ersten Generation ab. Im Bereich des Nachzugs zu Ausländern der zweiten Generation führten sie das Erfordernis einer Ehebestandszeit von einem Jahr und eines achtjährigen Inlandsaufenthalts des hier lebenden Ehegatten ein; in Hessen wurde insoweit ein Mindestaufenthalt von fünf Jahren verlangt (vgl. Ausländerrecht der Bundesländer- Familienzusammenführung (Übersicht), Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, März 1986, S. 7f.).
d) Versuche des Innenministeriums Baden-Württemberg, zu einer bundeseinheitlichen Einführung einer dreijährigen Ehebestandszeit zu gelangen, blieben ohne Erfolg.
III.
 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gerichtliche Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ablehnung ihrer Nachzugsbegehren im Hinblick auf die Voraussetzung eines achtjährigen Aufenthalts und der in Baden-Württemberg geforderten dreijährigen Ehebestandszeit.
BVerfGE 76, 1 (7)BVerfGE 76, 1 (8)1. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1226/83:
a) Die im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Sohn aus erster Ehe, der im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführer zu 2), sind jugoslawische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin zu 1) wurde 1978 in Jugoslawien von ihrem ersten Ehemann geschieden. Das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu 2) wurde der Beschwerdeführerin zu 1) zugesprochen. Am 28. Juli 1982 heiratete die Beschwerdeführerin zu 1) in Jugoslawien ihren jetzigen Ehemann, einen im Jahre 1949 geborenen, jugoslawischen Staatsangehörigen. Dieser war am 1. April 1971 mit einer Legitimationskarte zur Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist. Er steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Stahlbaumonteur bei einer Stahl- und Metallfirma in Freiburg im Breisgau. Am 25. Januar 1982 wurde ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er lebt zusammen mit einem Sohn aus erster Ehe sowie der Beschwerdeführerin zu 1) und dem Beschwerdeführer zu 2) in einer 65 m großen Wohnung.
b) Die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) reisten am 30. Juli 1982 ins Bundesgebiet ein. Am 6. September 1982 zeigte die Beschwerdeführerin zu 1) der Stadt Freiburg als zuständiger Ausländerbehörde ihren Aufenthalt an. Zugleich beantragte sie, ihr die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erteilen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1982 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab, setzte der Beschwerdeführerin zu 1) eine Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die kostenpflichtige Abschiebung an. Zugleich beschränkte die Behörde den erlaubnisfreien Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 2) auf den Zeitraum von einem Monat nach Zustellung der Verfügung und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 14. Dezember 1982 zurückgewiesen wurde.
c) Gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg; zugleich beantragten sie, ihrem Rechtsmittel aufschiebenBVerfGE 76, 1 (8)BVerfGE 76, 1 (9)de Wirkung beizulegen. Mit Beschluß vom 17. März 1983 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführer ab. Durch Beschluß vom 23. Juni 1983 wies der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsbehelf der Beschwerdeführer zurück. Zur Begründung führte der Gerichtshof aus:
Es beruhe auf sachgerechten, dem Zweck des Ausländergesetzes entsprechenden Gründen, wenn dem öffentlichen Interesse an einem zeitweiligen Aufschub des Ehegattennachzugs grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse an einem sofortigen Nachzug eingeräumt werde. Die für den vorliegenden Fall maßgebende Regelung des Ausländererlasses Baden-Württemberg sei von der ausländerpolitischen Vorstellung getragen, daß es derzeit erforderlich sei, die bisher geübte großzügige Praxis auf dem Gebiet des Zuzugs nicht privilegierter Ausländer einzuschränken um zu gewährleisten, daß die bestehenden Aufnahmemöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland nicht überfordert würden. Ein unbegrenzter Nachzug ausländischer Ehegatten würde die ohnehin sehr hohe Arbeitslosigkeit unter der ausländischen Wohnbevölkerung ansteigen lassen. Darüber hinaus sollten die Regelungen über den Familiennachzug - wozu sie nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs grundsätzlich auch geeignet seien - dem möglichen Abschluß von "Scheinehen" vorbeugen und nicht zuletzt eine - ausländerpolitisch erwünschte - Rückkehrbereitschaft bei den im Bundesgebiet lebenden Ehepartnern fördern und verstärken.
Mit der zeitlichen Begrenzung der Regelungen solle offensichtlich in erster Linie dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Diese Einschränkung bedeute indessen nicht, daß die Regelungen ihre Zwecke verfehlten oder nur in einem Umfang erreichen könnten, angesichts dessen sie vor Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt werden könnten. Die Warnfunktion gegenüber Ausländern, die eine Ehe nur oder vorwiegend deshalb schlössen, um die Erlaubnis für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen, werde die zeitliche Beschränkung des Ehegattennachzugs nicht verfehlen, weil Ehen zu einem solchen Zweck kaum geschlossen würden, wenn dieser in absehbarer Zeit nicht erreichbar erscheine. Auch soweit die Aussetzung des Ehegattennachzugs BVerfGE 76, 1 (9)BVerfGE 76, 1 (10)die Rückkehrbereitschaft des hier lebenden Partners fördern und verstärken wolle, habe die zeitliche Grenze von drei Jahren ihren guten Sinn. Es sei durchaus sachgerecht, wenn davon ausgegangen werde, daß eine Rückkehrbereitschaft allenfalls während der ersten Jahre nach Eheschließung bestehe.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege auch im übrigen nicht vor. Diese Verfassungsnorm gewähre Ausländern, deren Familienangehörige sich bereits im Bundesgebiet aufhielten, kein über das einfache Recht hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Die gebotene Abwägung der gegen die Einreise und den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit den familiären Belangen des betroffenen Ausländers am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei dadurch gewährleistet, daß die umstrittene Verwaltungsvorschrift nicht die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG konkretisiere, sondern eine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung der Behörde ermögliche und fordere, bei welcher dem Verfassungsrecht die gebührende Bedeutung beigemessen werden könne. Die Abwägung im Falle der Beschwerdeführer sei rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin zu 1) die Ehe, die den Nachzugswunsch ausgelöst habe, erst im Juli 1982 geschlossen habe, könne jedenfalls derzeit von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einschränkung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausgegangen werden, zumal es der Beschwerdeführerin zu 1) nicht verwehrt werde, ihren Ehemann in regelmäßigen Abständen für mehrere Wochen zu besuchen. Angesichts der rechtmäßigen Begründung der Pflicht der Beschwerdeführerin zu 1) zur unverzüglichen Ausreise liege es im überwiegenden öffentlichen Interesse, daß zu dem gegebenen Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer zu 2) das Bundesgebiet verlasse. Ihm stehe kein eigenständiges Recht zu, sich bei seinem im Bundesgebiet lebenden Stiefvater aufzuhalten.
d) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zur Begründung tragen sie vor: Das Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit, welche für die Beschwerdeführerin zu 1) noch BVerfGE 76, 1 (10)BVerfGE 76, 1 (11)nicht abgelaufen sei, erschwere die Bildung einer Familie ganz erheblich. Es erzwinge die Trennung der Familienangehörigen und greife damit in den Kernbereich des Art. 6 GG ein, den zu schützen die öffentliche Gewalt nach der Verfassung verpflichtet sei. Wenn das Schutzgebot des Art. 6 GG überhaupt noch einen realen Kern behalten solle, müsse es gerade in den ersten Jahren nach Eheschluß und Familiengründung zum Tragen kommen. Den Ausländerzustrom in die Bundesrepublik Deutschland zu drosseln, sei die Ehebestandsfrist schon deshalb nicht geeignet, weil die betroffenen Ausländer nach Ablauf der Frist ins Bundesgebiet einreisen dürften und würden. Hinsichtlich des von den Verwaltungsgerichten genannten Zwecks der Verhinderung von "Scheinehen" sei anzumerken, daß derartige Ehen vorzugsweise zwischen Ausländern und deutschen Staatsangehörigen geschlossen würden. Zudem führten die Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Ehemann keine Scheinehe, wie sich aus ihrem häuslichen Zusammenleben sowie daraus ergebe, daß die Beschwerdeführerin zu 1) auch den Sohn ihres Ehemannes aus dessen erster Ehe versorge und der Ehemann für den Unterhalt des Beschwerdeführers zu 2) aufkomme. Jedenfalls in einem solchen Fall mißachte der Hinweis auf die Bekämpfung von "Scheinehen" den hohen Rang des Schutzgutes des Art. 6 GG. Art. 6 Abs. 2 GG sei gleichfalls verletzt. Diese Verfassungsnorm schütze auch die Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) als Erzieherin des bereits im Bundesgebiet lebenden Sohnes ihres Ehemannes aus erster Ehe.
e) Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Beschwerdeführerin zu 1) nunmehr die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Die Beschwerdeführer machen ein fortbestehendes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde geltend.
2. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 101/84:
a) Der im Jahre 1961 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1) und Vater der Beschwerdeführer zu 2) und 3), der wie die Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, ist am 25. Februar 1978 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem im Bundesgebiet als angeworbener Arbeitnehmer lebenden Vater BVerfGE 76, 1 (11)BVerfGE 76, 1 (12)eingereist. In der Folgezeit wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert wurde. Am 10. Februar 1983 erhielt er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er arbeitet als Chemiewerker in einer Firma in Neumünster (Schleswig-Holstein). Am 7. September 1981 schloß er mit der im Jahre 1964 geborenen Beschwerdeführerin zu 1) in der Türkei die Ehe. Am 16. Juli 1982 wurde den Eheleuten in der Türkei eine Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2), geboren.
b) Unter dem 19. Oktober 1982 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara die Erteilung eines Besuchersichtvermerks für die Dauer von drei Monaten. Am 7. Dezember 1982 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) entsprochen. Daraufhin reiste sie am 1. Januar 1983 ins Bundesgebiet ein und nahm Wohnung bei ihrem Ehemann. Noch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Besuchersichtvermerks beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) bei der Stadt Neumünster als der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, um zusammen mit der Beschwerdeführerin zu 2) bei ihrem Ehemann bleiben zu können. Am 25. April 1983 teilte sie der Ausländerbehörde ergänzend mit, sie erwarte ein weiteres Kind; voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 20. Dezember 1983.
Durch Verfügung vom 16. Mai 1983 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab, setzte der Beschwerdeführerin zu 1) eine Frist zur Ausreise von einem Monat ab Zustellung der Verfügung und drohte ihr für den Weigerungsfall die Abschiebung an. Zugleich befristete die Ausländerbehörde den erlaubnisfreien Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 2) nachträglich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der der Beschwerdeführerin zu 1) gesetzten Ausreisefrist. Die sofortige Vollziehung dieser Befristung wurde nicht angeordnet.
c) Gegen die Verfügung legten die Beschwerdeführerinnen Widerspruch ein. Zugleich beantragten sie beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, ihrem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung beizulegen. Das Gericht hielt den Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) für nicht zulässig; ihr Widerspruch habe im konkreten BVerfGE 76, 1 (12)BVerfGE 76, 1 (13)Fall aufschiebende Wirkung. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) sei unbegründet, da der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe jedenfalls die ermessensfehlerfreie Anwendung der Familiennachzugsrichtlinien des Innenministers Schleswig-Holstein entgegen, denen zufolge ein achtjähriger Inlandsaufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu 1) Nachzugsvoraussetzung sei. Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sei, dürfe das ausländerbehördliche Ermessen durch derartige Richtlinien gelenkt und gebunden werden. Das Gericht sei nicht der Ansicht, daß das Achtjahresaufenthaltserfordernis höherrangigem Recht widerspreche. Die Einschränkung des Ehegattennachzugs und dieses Erfordernis solle Gefahren vorbeugen, die bei einem massierten Zustrom von Ausländern insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet entstehen und die deutsche wie die hier lebende ausländische Bevölkerung in erheblichem Maße treffen könnten. Nach dem Anwerbestopp im Jahre 1973 habe sich der Familiennachzug für Ausländer als eine der Hauptmöglichkeiten erwiesen, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Das erklärte politische Ziel, die Zahl der im Bundesgebiet lebenden Ausländer zu vermindern oder zumindest nicht ansteigen zu lassen, drohe durch Zuwanderungsdruck in diesem Bereich verfehlt zu werden. Inwieweit der Ausländernachzug freizügig oder einschränkend gehandhabt werde, sei eine politische Entscheidung, die von den Gerichten grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen sei, ob sie mit Gesetzes- und Verfassungsrecht in Einklang stehe. Das sei hier der Fall.
Die Beschwerdeführerin zu 1) könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf Art. 6 GG berufen. Diese Verfassungsvorschrift verleihe Familienangehörigen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht. Das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des Zuzugs von Ausländern müsse vielmehr mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung der Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden. Danach sei zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig seien, BVerfGE 76, 1 (13)BVerfGE 76, 1 (14)daß sie die bei Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand der Familie eindeutig überwögen und deshalb die Ablehnung der Erlaubnis auch im Lichte des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. In diesem Sinne sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Familiennachzug davon abhängig gemacht werde, daß der bereits in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ausländer mit den hiesigen Lebensgewohnheiten vertraut sei und ihnen nicht mehr fremd gegenüberstehe. Hierfür sei die Dauer des Aufenthalts ein beachtliches Kriterium. Die Kammer habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Wahl eines Zeitraumes von acht Jahren sachwidrig und eine andere Spanne - etwa fünf oder zehn Jahre - sachgerechter wäre. Den Partnern sei bei der Heirat bekannt, daß nur einer von ihnen die Erlaubnis für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitze und daß hierdurch Schwierigkeiten für das Zusammenleben entstehen könnten. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, daß Ehen zwischen Ausländern derselben Staatsangehörigkeit im gemeinsamen Heimatland geführt werden könnten, so daß ein unüberwindlicher Zwang zum Getrenntleben nicht bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß - wie hier - einer der Ehegatten im Bundesgebiet eine gesicherte wirtschaftliche Stellung aufgrund eines festen Arbeitsverhältnisses erlangt habe, während er sich im Heimatland eine neue Existenz erst aufbauen müsse. Soweit ausländische Familien mit Rücksicht hierauf eine zeitlich vorübergehende Trennung in Kauf nähmen, handle es sich um die Folge privater Überlegungen wirtschaftlicher Natur, die keine Ansprüche gegen den Staat zu begründen geeignet seien. Das Erfordernis eines achtjährigen Aufenthalts sei auch kein ungeeignetes Mittel zur Begrenzung des Ehegattennachzugs. Gegen seine Geeignetheit spreche insbesondere nicht, daß der Nachzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Denn auch die zeitweilige Hemmung des Nachzugs sei ein rechtlich billigenswertes Ziel. Im übrigen sei davon auszugehen, daß in einer gewissen Anzahl von Fällen nachzugswillige Ausländer aufgrund dieser Erschwernis möglicherweise endgültig auf einen Familiennachzug verzichteten und die Familieneinheit in dem betreffenden Heimatland hergestellt werde. Derartiges entspreche BVerfGE 76, 1 (14)BVerfGE 76, 1 (15)der Lebenserfahrung; abweichende Erkenntnisse lägen der Kammer nicht vor. Im vorliegenden Fall sei eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Beschwerdeführerin zu 1) nunmehr ein zweites Kind erwarte. Sofern sie wegen der Schwangerschaft nicht reisefähig sei, könne dem mit einer zeitlich befristeten Duldung Rechnung getragen werden. Das Verwaltungsgericht billigte auch die Fristsetzung zur Ausreise und die Abschiebungsandrohung.
Die hiergegen - allein von der Beschwerdeführerin zu 1) - eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Beschluß vom 13. Dezember 1983 zurück. Zur Begründung nahm das Gericht im wesentlichen auf die Ausführungen des Vordergerichts Bezug.
Am 23. November 1983 hat die Beschwerdeführerin zu 1) ihr zweites Kind, den Beschwerdeführer zu 3), geboren.
d) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 GG. Sie machen geltend: Es gehe nicht an, sie auf die Herstellung der Familieneinheit in der Türkei zu verweisen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1) und Vater der beiden anderen Beschwerdeführer sowie dessen gesamte elterliche Familie lebten seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland; der Ehemann habe hier einen gesicherten Arbeitsplatz und sei in das wirtschaftliche und soziale Leben integriert. Durch seine Arbeit sei der gemeinsame Unterhalt gewährleistet, so daß öffentliche Interessen von ihrem Aufenthalt nicht berührt würden. Es sei widersinnig, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 1) sowie der beiden minderjährigen Kinder jetzt zu beenden, obwohl nach dem Erlaß des Innenministers Schleswig- Holstein davon auszugehen sei, daß sie alle jedenfalls in drei Jahren Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hätten.
e) Der Beschwerdeführerin zu 1) ist mittlerweile eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, da das Erfordernis eines achtjährigen Aufenthalts ihres Ehemannes erfüllt ist. Die Beschwerdeführer machen ein fortbestehendes Interesse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen geltend.
BVerfGE 76, 1 (15)BVerfGE 76, 1 (16)3. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 313/84:
a) Der im Jahre 1954 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin, der wie diese türkischer Staatsangehöriger ist, zog im Jahre 1966 ins Bundesgebiet zu seinen hier als Arbeitnehmer lebenden Eltern nach. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit März 1976 steht der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Montierer bei einem Automobil-Unternehmen in Sindelfingen. Am 9. Juli 1982 schloß er mit der im Jahre 1966 geborenen Beschwerdeführerin in der Türkei die Ehe. Unter dem 13. September 1982 beantragte die Beschwerdeführerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul, ihr einen für drei Monate gültigen Sichtvermerk zum Besuch ihres Ehemannes zu erteilen. Nachdem diesem Antrag entsprochen worden war, reiste die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 1982 in das Bundesgebiet ein.
b) Unter dem 3. März 1983 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 18. März 1983 lehnte die Stadt Sindelfingen den Antrag ab, forderte die Beschwerdeführerin zur Ausreise bis zum 10. April 1983 auf und drohte ihr die Abschiebung für den Fall an, daß sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkomme.
c) Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein, der mittlerweile zurückgewiesen worden ist. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart, ihrem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung beizulegen.
Durch Beschluß vom 21. Juli 1983 gab das Gericht dem Antrag wegen unangemessener Kürze der Ausreisefrist statt, soweit sich der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Androhung der Abschiebung richtete; im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
d) Soweit ihrem Anliegen nicht entsprochen worden war, legte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein, das der Gerichtshof mit Beschluß vom 27. Januar 1984 zurückwies. Der Gerichtshof nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung aller seiner mit dem Ausländerrecht beBVerfGE 76, 1 (16)BVerfGE 76, 1 (17)faßten Senate, wonach die in Rede stehenden Richtlinien nicht die sogenannte Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ("Belange der Bundesrepublik Deutschland") konkretisierten, sondern lediglich ermessensbindende Regelungen enthielten. Als solche seien sie mit vorrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG, vereinbar:
Die Einschränkungen des Familiennachzugs dienten der Bewältigung der erheblichen und teilweise schwer zu lösenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme, welche sich aus einer unkontrollierten Einwanderung von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland ergäben. So würden von der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit besonders Ausländer erfaßt. Ebenso bereite die angemessene Integration eines erheblichen Teils der hier niedergelassenen Ausländer nach allgemeiner Einschätzung Schwierigkeiten, die durch weitere massierte Zuzüge noch zunehmen würden. Dies sei in besonderem Maße bei einem uneingeschränkten Nachzug von Ehegatten zu erwarten. Denn diese Personengruppe gelange regelmäßig in einem Alter in die Bundesrepublik, in dem der Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit selbstverständlich sei und in dem andererseits die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft im Vergleich etwa zu derjenigen von schulpflichtigen Kindern erheblich herabgesetzt sei. Auch in zahlenmäßiger Hinsicht sei diese Personengruppe einwanderungspolitisch bedeutsam, wie sich aus dem Bericht der Kommission "Ausländerpolitik" ergebe. Angesichts der Dimension der hiernach zu erwartenden Nachzugsbegehren stehe außer Zweifel, daß eine Beschränkung nach einheitlichen Kriterien sachgerecht sei und dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entspreche. Insbesondere sei die dreijährige Ehebestandszeit eine rechtlich zulässige Regelung. Zwar sei es richtig, daß durch diese Regelung der Ehegattennachzug in einer unbekannten Zahl von Fällen nicht ausgeschlossen, sondern lediglich aufgeschoben werde. Das bedeute jedoch nicht, daß das Ehebestandszeiterfordernis als nicht sachgerecht oder ungeeignet und zweckwidrig anzusehen wäre. Denn nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, daß eine gleichmäßige Anwendung der Regelung einen erheblichen Teil in der Bundesrepublik BVerfGE 76, 1 (17)BVerfGE 76, 1 (18)Deutschland lebender heiratswilliger Ausländer veranlassen werde, entweder auf die Wahl eines Ehepartners im Ausland zu verzichten oder in den Heimatstaat zurückzukehren, um so eine längere Trennung von ihrem Ehegatten zu vermeiden. Auch sei es nicht unrealistisch zu erhoffen, daß das Ehebestandszeiterfordernis dazu beitragen werde, Ausländer von Eheschließungen abzuhalten, die in erster Linie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschaffen sollten, gleichgültig, ob es sich dabei um sogenannte Scheinehen handle oder nicht. Die Ehebestandszeit gehöre damit zu denjenigen Kriterien, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abzielten, die Zuwanderung den Aufnahmemöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen anzupassen und auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Schutz der Ehe es rechtfertige, die mit einer Zuwanderung verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Die Anwendbarkeit der Regelung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil andere Bundesländer eine kürzere Ehebestandszeit verlangten. Denn insoweit sei eine verbindliche Festlegung durch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 51 AuslG bislang nicht erfolgt.
Ebensowenig seien Art. 6 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewähre Ausländern, deren Ehegatte im Bundesgebiet lebe, nicht schlechthin einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr habe die Ausländerbehörde aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig seien, daß sie die bei der Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand der Ehe eindeutig überwögen; wenn dies der Fall sei, sei die Ablehnung der Erlaubnis mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Für diese Abwägung sei neben dem Gewicht der gegen den Nachzug sprechenden Gründe die Situation bestimmend, in der sich die betroffenen Ausländer zur Heirat und zum Nachzug entschlössen. Das Ziel sei nicht nur, die möglichen nachteiligen wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines Daueraufenthalts des jeweiligen Nachzugsbewerbers auszuschließen, sondern auch die langfristigen nachteiligen Folgen einer BVerfGE 76, 1 (18)BVerfGE 76, 1 (19)massierten Dauerzuwanderung soweit wie möglich zu vermeiden. Dies sei naturgemäß nicht ohne die Festlegung und Anwendung einheitlicher Gesichtspunkte möglich. Auf der anderen Seite könne die Anwendung der Ehebestandszeit durchaus zu erheblichen Risiken für den Bestand der Ehe führen. Die Regelung nehme dem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zwar nicht seine aufenthaltsrechtliche Position, stelle ihn aber in tatsächlicher Hinsicht vor die Wahl, entweder eine mehr oder weniger häufig unterbrochene Trennung von seinem Partner bis zum Ablauf der Wartefrist in Kauf zu nehmen oder aber die eheliche Gemeinschaft im gemeinsamen Heimatstaat zu begründen oder fortzusetzen. Eine Entscheidung für die zweite Möglichkeit werde in vielen Fällen zum Verlust der im Inland aufgebauten beruflichen Existenz und zu Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung führen. Die Betroffenen, bei denen es allein an der Ehebestandszeit fehle, würden sich wohl eher dazu entschließen, eine einstweilige Trennung mit ihren möglichen erheblichen Risiken für den Bestand der Ehe in Kauf zu nehmen. Dies lasse die Regelung aber nicht als verfassungswidrig erscheinen. Denn auch denjenigen Ausländern der zweiten Generation, die sich seit mehr als acht Jahren in der Bundesrepublik aufhielten, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besäßen und den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten könnten, könne im einwanderungspolitischen Interesse eine Rückkehr in ihre Heimat zugemutet werden, um die Ehe mit dem dort gewählten Partner ohne Aufschub oder Unterbrechungen zu führen. Den Ausländern dieser Gruppe sei der Aufenthalt ursprünglich allein zu dem Zwecke gestattet worden, hier in der Obhut ihrer Eltern heranwachsen zu können. Dieser Zweck habe sich mit der Volljährigkeit oder dem Verlassen des elterlichen Haushalts erledigt. Im übrigen sei den Betroffenen seit Einführung der neuen Nachzugsvorschriften bekannt gewesen oder habe ihnen bekannt sein müssen, daß der zukünftige Ehepartner während der ersten drei Ehejahre nur besuchsweise hier verweilen und die eheliche Lebensgemeinschaft ohne Unterbrechung nur in der gemeinsamen Heimat geführt werden könne. Die betroffenen Eheleute hätten mithin die Möglichkeit, sich vor ihrer Heirat auf die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen BVerfGE 76, 1 (19)BVerfGE 76, 1 (20)ihres Zusammenlebens einzustellen. Hinzu komme: Wenn ein hier lebender Ausländer einen Ehegatten in seinem Heimatstaat wähle, so zeige dies an, daß er den dortigen Verhältnissen noch nicht in schwerwiegendem Maße entfremdet sei. Auch könne seine Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Heimatstaates durch den dort lebenden Ehepartner und dessen Familie unterstützt und erleichtert werden. Unter diesen Umständen sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Erlaßgeber den mit der Nachzugsregelung verfolgten öffentlichen Interessen für den Regelfall mehr Gewicht beimesse als der Gefahr, die bei Anwendung der Regelung für den Bestand der Ehe der Nachzugsbewerber drohe. Daß das Ehebestandszeiterfordernis möglicherweise die Bereitschaft heiratswilliger Ausländer herabsetze, einen Ehepartner im Ausland zu wählen, stehe nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Im übrigen lasse der Ausländererlaß Spielraum für die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles.
Die getroffene Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 GG. Der nachzugswillige Ehegatte werde nicht dadurch zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, daß ihm die Erlaubnis zum Nachzug unter Berufung auf das Ehebestandszeiterfordernis einstweilen versagt werde. Hierin liege nur die zeitweilige Vorenthaltung eines erst noch zu begründenden Aufenthaltsrechts. Dies stelle die Subjektqualität der Betroffenen nicht in Frage. Anderes könne auch nicht in Anbetracht der Tatsache gelten, daß mit der gleichmäßigen Handhabung der Wartefrist das Verhalten anderer Ausländer gesteuert werden solle. Die Absicht, der Gefahr von Eheschließungen und Nachzugswünschen aus ehefremden Motiven möglichst vorzubeugen, mache die einstweilige Versagung des Nachzugs selbst dann nicht zu einem Angriff auf die Menschenwürde, wenn im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für derartige Motive vorlägen. Die gegenteilige Auffassung verkenne, daß das Ehebestandszeiterfordernis lediglich ein Kriterium sei, bei dessen Vorliegen einwanderungspolitische Bedenken im Interesse der Ehepartner zurückgestellt würden, weil dann eher davon ausgegangen werden könne, daß der nachholende Ehegatte nicht zur Rückkehr zu bewegen sei und die Ehe die Ausnahme vom BVerfGE 76, 1 (20)BVerfGE 76, 1 (21)Zuwanderungsstopp rechtfertige. Auch insoweit knüpfe die negative Entscheidung der Ausländerbehörde an das persönliche Verhalten der Nachzugsbewerber an. Völkerrechtliche Verträge stünden dieser Praxis nicht entgegen.
Mit Rücksicht auf diese Entscheidungen setzte die Stadt Sindelfingen der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 20. Februar 1984 eine Ausreisefrist bis zum 31. März 1984; zugleich drohte sie der Beschwerdeführerin die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise an.
e) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu macht sie geltend: Ihr Ehemann halte sich seit nunmehr 18 Jahren erlaubterweise im Bundesgebiet auf und stehe seit 1971 in einem Arbeitsverhältnis. Auch besitze er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Rücksicht auf diesen Aufenthaltsstatus sei die gegen sie getroffene Entscheidung unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ihrem Ehemann sei es nach den geschilderten Lebensumständen nicht mehr zuzumuten, zusammen mit ihr in die gemeinsame Heimat zurückzukehren, um so einer dreijährigen Trennung zu entgehen. Insbesondere durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe sich ihr Ehemann in seiner Lebensführung und Lebensplanung auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet einstellen dürfen. Es stehe nicht in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG, wenn im Bundesgebiet lebende heiratswillige Ausländer durch Verwaltungsvorschriften dahingehend beeinflußt würden, auf die Wahl eines Ehepartners im Ausland zu verzichten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste Art. 6 Abs. 1 GG das Recht, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Hiernach habe sich die staatliche Gewalt jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet sei, durch das Inaussichtstellen empfindlicher Folgen bei einer bestimmten Partnerwahl diese in bestimmter Weise zu beeinflussen. Das in Rede stehende Erfordernis sei überdies wenig geeignet, im Bundesgebiet lebende Ausländer der zweiten Generation zur Rückkehr zu bewegen. Eine Entlastung des Bundesgebiets vom Nachzug von Ausländern könne hiernach alBVerfGE 76, 1 (21)BVerfGE 76, 1 (22)lenfalls für eine begrenzte Zeit erreicht werden. Angesichts dessen sei es unverhältnismäßig, den betroffenen Eheleuten die Gefahren einer dreijährigen Trennung zuzumuten. Soweit mit dieser ihr auferlegten Trennung der Eingehung von Scheinehen vorgebeugt werden solle, werde sie, die Beschwerdeführerin, zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt. Ihr und ihrem Ehemann könne keinerlei Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Hinzu komme, daß die Eheschließung nicht nur kein mißbilligtes, sondern im Gegenteil ein grundrechtlich geschütztes Handeln darstelle. Daher gehe es nicht an, ausländerrechtliche Maßnahmen ihr gegenüber auf generalpräventive Gründe zu stützen. Geschehe dies dennoch, so stelle das einen Verstoß gegen ihre Menschenwürde dar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, daß in Baden-Württemberg eine dreijährige Ehebestandsfrist verlangt werde, während in anderen Bundesländern nur eine Ehebestandszeit von einem Jahr gefordert werde. Diese widerspreche auch dem aufgrund von § 51 AuslG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 GG zu beachtenden Gebot einheitlicher Verwaltungspraxis bei der Vollziehung des Ausländergesetzes.
IV.
 
Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister des Innern geäußert; in den Verfahren 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 haben das Innenministerium Baden-Württemberg und die Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Im Verfahren 2 BvR 101/84 hat der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein eine Stellungnahme abgegeben. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat zu den drei Verfassungsbeschwerden Äußerungen des für das Ausländerrecht zuständigen 1. Revisionssenats übersandt.
1. a) Der Bundesminister des Innern weist zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1226/83 darauf hin, daß hier der Ehegattennachzug zu einem Ausländer in Rede steht, der als angeworbener Gastarbeitnehmer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist ist. Auf einen solchen Fall habe sich die Empfehlung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 über SofortmaßnahBVerfGE 76, 1 (22)BVerfGE 76, 1 (23)men zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten nicht erstreckt. Zuzugsbeschränkende Maßnahmen in diesem Bereich würden von der Bundesregierung auch nicht erwogen. Daher sehe er in diesem Verfahren von einer Stellungnahme ab.
b) Zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 101/84 und 2 BvR 313/84 nimmt der Bundesminister des Innern zunächst Bezug auf die in der Antwort der Bundesregierung vom 3. Oktober 1984 auf die Große Anfrage zur Fortentwicklung des Ausländerrechts (BT- Drucks. 10/2071) dargestellten wesentlichen ausländerpolitischen Positionen der Bundesregierung. Weiter führt er aus:
aa) Die im November 1973 verfügte Beendigung der Anwerbung von Gastarbeitnehmern aus Nicht-EG-Staaten habe es nicht vermocht, den Zustrom von Ausländern ins Bundesgebiet auf ein unerhebliches Maß zu senken. Hauptursache für die anhaltende Zuwanderung sei der Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gewesen. Die Zahl der hier lebenden Ausländer sei vor allem in den Jahren 1978 bis 1981 stark angestiegen; sie habe sich in diesem Zeitraum um rund 650 000 auf 4,63 Millionen erhöht. Eine weitere Zunahme sei zu befürchten gewesen. Es hätten damit Integrationsprobleme in einem nicht mehr zu bewältigenden Ausmaß gedroht; insbesondere die Bildung von Ghettos in den städtischen Verdichtungsgebieten sei zu besorgen gewesen. Um einer derartigen Entwicklung mit ihren sozialen Unzuträglichkeiten vorzubeugen, seien Bund und Länder übereingekommen, den Familiennachzug zu begrenzen. Besonderes Augenmerk sei hierbei auf den Ehegattennachzug zu solchen ausländischen Staatsangehörigen gerichtet worden, die als Kinder ausländischer Arbeitnehmer ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden seien.
bb) Dem Verlangen nach einem mindestens achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt liege die Erwägung zugrunde, eine langjährige Anwesenheit des ausländischen Ehegatten, zu dem ein Nachzug angestrebt werde, gewährleiste, daß der Betroffene - zumal durch Schaffung einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz - so sehr im Bundesgebiet verwurzelt sei, daß er dem nachziehenden Ehegatten die Integration erleichtern könne. Dementsprechend BVerfGE 76, 1 (23)BVerfGE 76, 1 (24)habe auch keine der in dem Bericht der Kommission "Ausländerpolitik" vom 24. Februar 1983 enthaltenen Empfehlungen zur Ausländerpolitik die Acht-Jahres-Frist in Frage gestellt. Die in Schleswig- Holstein - wie auch in anderen Bundesländern - vorgesehene Acht-Jahres-Frist ermögliche es dem bereits im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten im Regelfall, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung zu erwerben. Erfülle er die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Rechtsstellung nicht, so liege die Vermutung nahe, daß schwerwiegende, gegen ein Mindestmaß an Integration sprechende Gründe gegeben seien. Auch dieser Umstand rechtfertige ein Festhalten an der Acht-Jahres-Frist. Demgegenüber würde ein alleiniges Abstellen auf einen der vorerwähnten Aufenthaltstitel nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Denn insbesondere Kinder ausländischer Arbeitnehmer, welche in deren Haushalt wohnten, könnten gemäß Nr. 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 7 AuslG die unbefristete Aufenthaltserlaubnis letztlich unabhängig vom Umfang ihrer Integration, nämlich bereits dann erhalten, wenn sie noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet lebten. Unter diesen Umständen sei es nicht unverhältnismäßig, die Ehegatten darauf zu verweisen, entweder die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu begründen oder sich bis zum Ablauf der Acht-Jahres-Frist auf wechselseitige Besuchsaufenthalte zu beschränken. Daran könne auch nichts ändern, wenn die betroffenen Eheleute - wie im Verfahren 2 BvR 101/84 - Kinder hätten und diese im Bundesgebiet gemeinsam erziehen wollten.
cc) Hinsichtlich der Ehebestandszeit sei ausschlaggebend gewesen, daß sich vor der Einschränkung des Familiennachzugs Fälle gehäuft hätten, in denen Ehen zwischen Ausländern nicht mit dem ernsthaften Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern ausschließlich deshalb eingegangen worden seien, um dem noch im Ausland lebenden Ehegatten den Zuzug in das Bundesgebiet und den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies habe durch eine Wartezeit erschwert werden sollen. Während die Bundesregierung zu diesem Zweck eine Ehebestandszeit von einem Jahr für angemessen halte, begründe das BVerfGE 76, 1 (24)BVerfGE 76, 1 (25)Land Baden-Württemberg die dort geforderte längere Ehebestandszeit von drei Jahren mit der Erwägung, die betroffenen Paare sollten zu der Prüfung veranlaßt werden, ob sie sich nicht dazu entschließen vermöchten, die eheliche Gemeinschaft im (gemeinsamen) Heimatland herzustellen. Die Abweichung der baden-württembergischen Regelung von der Empfehlung der Bundesregierung sei unschädlich. Denn die Empfehlung stelle keine allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG und des § 51 AuslG dar, da sie nicht mit Zustimmung des Bundesrates ergangen sei. Mithin seien die Länder insoweit nicht am Erlaß eigener, inhaltlich abweichender Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes gehindert.
In der verfassungsrechtlichen Würdigung der dreijährigen Ehebestandszeit schließe sich die Bundesregierung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1984 (BVerwGE 70, 127; NJW 1984, S. 2775) an. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewähre ebenso wie das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht ein Recht zum Familiennachzug. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 313/84 habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen, ihrem Begehren günstigen Ermessenshandhabung besessen.
dd) Die Steuerung des ausländerbehördlichen Ermessens durch Erlaß des zuständigen Landesministers begegne auch im vorliegenden Zusammenhang keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso stehe die Einschränkung des Ehegattennachzugs zu Ausländern der zweiten und der folgenden Generationen nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Verfestigungsregelung in Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 7 AuslG. Diese im Jahre 1978 in die Verwaltungsvorschrift aufgenommene Regelung gewähre lediglich den als Arbeitnehmer eingereisten Ausländern und ihren bereits hier lebenden Familienangehörigen einen günstigeren aufenthaltsrechtlichen Status. Die Frage des Familiennachzugs werde durch sie nicht geregelt. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es schließlich, daß infolge der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den nachzugswilligen Ehegatten auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder einstweilen keinen Aufenthalt bei ihrem im BVerfGE 76, 1 (25)BVerfGE 76, 1 (26)Bundesgebiet lebenden Elternteil nehmen könnten. Hierin liege kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2 oder 3 GG.
2. Das Innenministerium Baden-Württemberg führt zu den beiden, die baden-württembergischen Ehebestandsfristen betreffenden Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1226/83 - "erste Generation" und 2 BvR 313/84 - "zweite Generation") übereinstimmend aus:
a) Die in Rede stehenden Regelungen seien Bestandteil der Maßnahmen, die zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs erforderlich geworden seien, um den trotz des Anwerbestopps von 1973 beträchtlich gestiegenen Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung zu begrenzen. Das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit diene zum einen dazu, sogenannte Scheinehen, die in der Zeit vor der Neuregelung des Familiennachzugs zwischen Ausländern in gehäufter Zahl geschlossen worden seien, zu verhindern. Zum anderen sei Ziel, die Betroffenen zu der Überlegung zu veranlassen, ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland begründen oder fortsetzen wollten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der nachzugswillige Ehegatte in der Regel die gesamte Zeit und der im Bundesgebiet lebende Ehegatte einen Teil seines bisherigen Lebens im Heimatstaat verbracht habe und beide Ehegatten dessen Staatsangehörigkeit besäßen. Der Schwerpunkt des bisherigen Lebenslaufs der Ehegatten liege somit eindeutig in ihrem Heimatland, weshalb es ihnen im Regelfall zuzumuten sei, die eheliche Lebensgemeinschaft dort zu verwirklichen.
b) Art. 6 GG werde durch das Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit nicht verletzt. Soweit die Berufung der Beschwerdeführer auf diese Verfassungsnorm nicht bereits daran scheitere, daß sie - im Gegensatz zu ihren Ehegatten - noch keine hinreichend verfestigte Beziehung zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hätten, könnten sie aus Art. 6 GG einen Schutz gegen aufenthaltsversagende behördliche und gerichtliche Entscheidungen nur dann herleiten, wenn die Versagung des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet für sie oder ihre Kinder eine unverhältnismäßige Härte darstellte. Daran fehle es im Hinblick auf die den Beschwerdeführern während der Wartezeit offenstehenden BVerfGE 76, 1 (26)BVerfGE 76, 1 (27)Besuchsmöglichkeiten sowie auf die Aussicht auf einen Familiennachzug nach Ablauf der Wartefrist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Wartefrist lägen bei den Beschwerdeführern nicht vor. Ebenso hätten sie nicht in schutzwürdiger Weise auf die Beibehaltung der früheren Ermessenshandhabung in Nachzugsfällen vertrauen können.
3. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein verweist in seiner Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 101/84 auf den starken Anstieg der Ausländerzahl bis Ende 1981. Hauptursache hierfür sei der Familiennachzug gewesen. Ein weiteres starkes Anwachsen sowohl der Ausländerzuwanderung insgesamt als auch des Familiennachzugs im besonderen sei vorhergesagt worden. Anhand der bekannten Zahlen habe man für die kommenden 20 Jahre eine Zunahme in der Größenordnung von 2,4 Millionen Personen - davon rund 700 000 nachzugswilliger Familienangehöriger - vorausgeschätzt. Die mit Erlaß vom 29. Juni 1982 getroffenen ermessensbindenden Regelungen seien sachgerecht und entsprächen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Dies gelte insbesondere für das Verlangen nach einem achtjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt als Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer der sogenannten zweiten Generation. Den Anforderungen des Art. 6 GG sei genügt. Durch die Nachzugsregelungen seien hochrangige, die Interessen der Betroffenen eindeutig überwiegende Allgemeingüter vor Nachteilen bewahrt worden. Ehegatten hier lebender Ausländer der zweiten oder einer folgenden Generation strebten regelmäßig in einem Alter in die Bundesrepublik Deutschland, in dem einerseits der Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit selbstverständlich, andererseits aber die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft im Vergleich zu derjenigen schulpflichtiger Kinder erheblich herabgesetzt sei. Die hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gehegten Erwartungen könnten wegen der angespannten Arbeitsmarktlage regelmäßig nicht oder nur unzureichend erfüllt werden. Ein unbegrenzter Ehegattennachzug würde somit die ohnehin schon hohe Arbeitslosigkeit von Ausländern weiter erhöhen und eine angemessene Integration der schon länger hier lebenden und bleibewilligen ausländischen BVerfGE 76, 1 (27)BVerfGE 76, 1 (28)Wohnbevölkerung erschweren. Auch sei in Betracht zu ziehen, daß sich ein Ausländer der zweiten oder einer folgenden Generation bei einem Aufenthalt von weniger als acht Jahren in der Regel noch nicht so sehr in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingefügt und seinem Heimatland entfremdet habe, daß es ihm nicht zugemutet werden könne, in seine Heimat zurückzukehren, wenn er einen ausländischen Ehepartner heirate, der kein eigenes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitze. An alledem ändere auch der seit der Jahreswende 1982 zu beobachtende Rückgang der Zahl der im Bundesgebiet lebenden Ausländer nichts. Diese Zahl betrage noch immer fast 4,5 Millionen; der Ausländeranteil an der Bevölkerung der Ballungsgebiete gehe bis zu einem Fünftel oder Viertel. Die Frage, in welcher Größenordnung auch künftig mit einem Familiennachzug zu ausländischen Arbeitnehmern zu rechnen sei, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Zahl der in Nicht-EG-Staaten lebenden ausländischen Ehegatten werde auf 80 000 bis 100 000 Personen geschätzt. Für den Zeitraum bis zum Jahre 1990 rechne man mit einem weiteren Nachzugspotential von 300 000 künftiger Ehegatten im Bundesgebiet lebender Ausländer. Unter diesen Umständen könne auf absehbare Zeit nicht darauf verzichtet werden, den Familiennachzug von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten in vertretbaren Grenzen zu halten.
4. Die Stellungnahmen der Städte Freiburg im Breisgau und Sindelfingen, Gegnerinnen der Ausgangsverfahren zu 2 BvR 1226/ 83 und 2 BvR 313/84, stimmen im wesentlichen mit der Äußerung des Innenministeriums Baden-Württemberg überein.
5. Der für das Ausländerrecht zuständige 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen wie folgt geäußert:
a) Die Frage, ob ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestehe, könne dahingestellt bleiben, wenn eine die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigende Ermessensentscheidung vorliege. Eine solche Entscheidung müsse aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers entsprechend dem Zweck BVerfGE 76, 1 (28)BVerfGE 76, 1 (29)der Ermessensermächtigung getroffen werden. Dabei dürften wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten in Bedacht genommen werden. Die Behörde sei nicht auf Gefahrenabwehr im engeren Sinne des Polizeirechts beschränkt. Sie sei ermächtigt, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen zur Geltung zu bringen, auch wenn im Einzelfall ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (noch) nicht gegeben sei. Da der Zustrom von Ausländern einen erheblichen Umfang annehmen könne, seien lenkende und gestaltende Einwirkungsmöglichkeiten schon vor der Schwelle einer im Einzelfall vorliegenden Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Das Ermessen dürfe durch Verwaltungsvorschriften gesteuert werden, und zwar auch durch eine generelle Abgrenzung der Personengruppen, denen in den Grenzen vorrangigen Rechts ein Daueraufenthalt in der Regel nicht gestattet werden solle. Die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermögliche es nicht nur, den Zustrom und die Anwesenheit von Ausländern in einem angemessenen, den Aufnahmemöglichkeiten und Interessen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Rahmen zu halten, sondern auch, den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls sachgerecht Rechnung zu tragen. Die Ermessensausübung unterliege dabei vor allem aufgrund vorrangigen Rechts erheblichen Schranken. Sie werde begrenzt durch das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der sich aus ihm herleitenden Grundsätze, sowie das Sozialstaatsprinzip und die Grundrechte einschließlich der in ihnen verkörperten Wertordnung, also auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
b) In seinen Urteilen vom 18. September 1983 (BVerwGE 70, 127; NJW 1984, S. 2775; VBlBW 1984, S. 411) habe der Senat die baden-württembergischen Wartezeitregelungen nicht als Konkretisierung der Negativschranke, sondern als eine das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bindende Verwaltungsvorschrift beurteilt. Er habe die Beschlüsse der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 lediglich als Empfehlungen an die Landesregierungen angesehen, durch die weder eine Rechtspflicht der Länder zum Erlaß entsprechender Verwaltungsvorschriften beBVerfGE 76, 1 (29)BVerfGE 76, 1 (30)gründet worden noch die Befugnis der Länder gesperrt worden sei, im Wege allgemeiner Verwaltungsvorschriften den Zuzug von Ausländern weitergehend zu beschränken. Der Senat habe in dem Umstand, daß andere Bundesländer entsprechend der Empfehlung der Bundesregierung lediglich eine einjährige Wartezeit nach der Eheschließung forderten, keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erblickt, weil die Gleichbehandlung lediglich gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger gewahrt sein müsse. In der unterschiedlichen Bemessung der Wartezeit habe er ferner nicht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue und auch nicht eine Verschiedenheit des Gesetzesvollzugs gesehen, die so erheblich wären, daß sie mit Rücksicht auf das Gebot der im wesentlichen einheitlichen Vollziehung von Bundesgesetzen nicht mehr hinnehmbar wären.
In seinen Urteilen habe der Senat ausgeführt, daß die in Rede stehende Wartezeitregelung von allgemeinen einwanderungspolitischen Gründen getragen werde. Er habe offengelassen, ob der Zweck der "Scheinehebekämpfung" allein die Wartezeit rechtfertige. Denn der weitere und im Vordergrund stehende Zweck der Regelung, die Eheleute anzuregen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in ihrem Heimatstaat herzustellen, trage das Verlangen nach einer Ehebestandsfrist von drei Jahren. Die Wartezeit gebe den Eheleuten einen Anstoß zu prüfen, ob sie sich dazu entschließen könnten. Nach der Auffassung des Senats bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Wartezeit zur Erreichung dieses Zweckes geeignet sei, wenngleich es u. a. wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Abkömmlinge in zahlreichen Fällen nach Ablauf der Wartezeit zum Nachzug kommen werde. Auch die Erforderlichkeit der Wartezeit habe der Senat nicht bezweifelt. Es liege auf der Hand, daß sich mit einer lediglich einjährigen Wartezeit der erwähnte Zweck weniger wirksam erreichen lasse als mit einer länger bemessenen Frist. Der Senat habe ausdrücklich klargestellt, der Zweck der Wartezeit sei es nicht, den nachzugswilligen Ehegatten vorübergehend vom BundesgeBVerfGE 76, 1 (30)BVerfGE 76, 1 (31)biet fernzuhalten, oder im Bundesgebiet lebende Ausländer zu veranlassen, auf die Wahl eines Ehepartners im Ausland zu verzichten.
Die baden-württembergische Wartezeitregelung widerspreche grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung knüpfe nicht aufenthaltsrechtliche Nachteile gerade an Ehe und Familie. Der nachzugswillige Ehegatte werde zwar von der einen Daueraufenthalt grundsätzlich ausschließenden Verwaltungspraxis nicht ohne weiteres ausgenommen; die Regelung begünstige ihn aber gegenüber Ausländern, die nicht mit einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer verheiratet seien, indem sie ihm bei Vorliegen der weiteren im Ausländererlaß aufgestellten Voraussetzungen nach einer dreijährigen Ehedauer den Zuzug ermögliche. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG erschöpfe sich indes auch aufenthaltsrechtlich nicht in einem bloßen Benachteiligungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Senats vermittle es Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet hätten, zwar nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsrecht; bei der Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG sei aber den ehelichen und familiären Belangen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Ermessensausübung müßten die gegen einen Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit dem besonderen Interesse an der Einheit und der Erhaltung von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden. In Anwendung dieser Grundsätze habe der Senat entschieden, daß es - gemessen an dem Gewicht der mit der Wartezeit verfolgten Zwecke - trotz der in der Regel weitgehend vollzogenen Integration des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig und unzumutbar sei, die betroffenen Ehepartner vor die Wahl zu stellen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in ihrem Heimatstaat herzustellen oder während der Wartezeit eine Trennung hinzunehmen. Der Senat habe dabei auch berücksichtigt, daß Härten durch Besuche über eine jeweils angemessene Zeit wesentlich gemildert werden könnten und daß u. a. deswegen nicht zu befürchten sei, die betroffenen Ehen und Familien seien durch die Nachzugsbeschränkung in ihrem Bestande ernsthaft gefährdet. Ausnahmen dürften auf atypische BVerfGE 76, 1 (31)BVerfGE 76, 1 (32)Sachverhalte beschränkt bleiben; ein solcher liege nicht schon dann vor, wenn den Eheleuten Kinder geboren worden seien. Dürften die Eltern darauf verwiesen werden, die eheliche Gemeinschaft im betreffenden Heimatstaat herzustellen oder die Wartezeit einzuhalten, so brauche das öffentliche Interesse an einer Beschränkung weiterer Zuzüge regelmäßig nicht deshalb zurückzutreten, weil sie ihre Kinder im Bundesgebiet pflegen und erziehen wollten. Schließlich habe der Senat entschieden, daß die Anwendung der Wartefrist in Fällen türkischer Staatsangehöriger völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht widerspreche. Namentlich verletze sie nicht das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 i. V. m. dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 sowie den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates.
V.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung und die Regierungen der Länder um Auskunft zu bestimmten Fragen des Ehegattennachzugs ersucht, insbesondere zu den Grundlagen der im Jahre 1981 angestellten Prognosen hinsichtlich der Zahl der Nachzugsbegehren, zu möglichen Alternativen bezüglich getroffener Maßnahmen, zu der Entwicklung des Nachzugsverhaltens seit 1982 und zu den derzeitigen Erwartungen der künftigen Entwicklung dieses Verhaltens. Die Regierungen haben die erbetenen Angaben, soweit möglich, erteilt.
1. Der Bundesminister des Innern hat mitgeteilt, daß der Familiennachzug als wesentliche Ursache für die anhaltend starke Zuwanderung von Ausländern nach dem Anwerbestopp im Jahre 1973 habe angesehen werden müssen, weil er neben dem Begehren um politisches Asyl für Ausländer aus Nicht-EG-Staaten die einzig bedeutsame Möglichkeit gewesen sei, ein Recht zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Auch die zwischen 1973 und 1981 zu verzeichnenden Änderungen in der Altersstruktur der ausländischen Wohnbevölkerung hätten diese Einschätzung BVerfGE 76, 1 (32)BVerfGE 76, 1 (33)nahegelegt. Eine wirksame Begrenzung weiterer Zuwanderungen von Ausländern in das Bundesgebiet habe daher nicht ohne Einschränkungen beim Familiennachzug erfolgen können. Gesicherte zahlenmäßige Schätzungen seien der Bundesregierung allerdings nur im Teilbereich des Kindernachzugs mit Hilfe der von der Bundesanstalt für Arbeit geführten Kindergeldstatistik möglich gewesen. Im übrigen habe es an statistischen Angaben gefehlt; sie hätten nur mit Hilfe einer Auswertung der einschlägigen ausländerbehördlichen Akten erlangt werden können. Ihren Empfehlungen vom 2. Dezember 1981 habe die Bundesregierung eine Schätzung der Gesamtzahl der bis zum Ende dieses Jahrhunderts nachzugsberechtigten Ausländer zugrunde gelegt. Im Rahmen einer im Jahre 1981 vorgenommenen Modellrechnung zur Entwicklung des Anteils der ausländischen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland habe man folgendes Nachzugspotential zugrunde gelegt: 500 000 in Nicht-EG-Staaten lebende Kinder, 250 000 in Nicht-EG-Staaten lebende Ehegatten und 600 000 mögliche künftige Ehegatten im Bundesgebiet weilender, bis zum Jahre 2000 heiratsfähig werdender ausländischer Kinder und Jugendlicher. Hiervon ausgehend habe man angenommen, daß mit dem Nachzug von 350 000 Kindern unter 18 Jahren, 175 000 Ehegatten ausländischer Arbeitnehmer und 200 000 künftigen Ehegatten von Ausländern der zweiten Generation zu rechnen sei. Die Kommission Ausländerpolitik sei in ihrem Bericht vom 24. Februar 1983 zu vergleichbaren Zahlen gelangt. Berücksichtigt worden sei im Jahre 1981 auch die zu erwartende Zuwanderung von Asylbewerbern sowie von Arbeitnehmern und deren Angehörigen im Gefolge des Beitritts Griechenlands, Portugals und Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften. Annahmen hinsichtlich der zahlenmäßigen Auswirkungen der sodann eingeführten Voraussetzungen für den Ehegattennachzug seien nicht gemacht worden. Vielmehr habe im Vordergrund der Überlegungen gestanden, was die materiellen Folgen der geplanten Neuregelung für die Betroffenen sein würden. Dabei habe sich die Bundesregierung von der Erwägung leiten lassen, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der bis 1973 fortgeführten Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer eine besondere Verantwortung BVerfGE 76, 1 (33)BVerfGE 76, 1 (34)gegenüber den Angeworbenen übernommen habe, sich damit jedoch nicht verpflichtet habe, eine Zuwanderung von Familienangehörigen über Generationen hinweg zuzulassen. Die Zahl nachziehender ausländischer Familienangehöriger könne sich durch Eheschließungen und Geburten ständig erneuern. Die Bundesregierung sehe sich gegenüber Kindern und Kindeskindern angeworbener Ausländer von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine Zuwanderung aus familiären Gründen, deren Ausmaß allein von den persönlichen Entscheidungen der Betroffenen bestimmt werde, ohne Rücksicht auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft hinzunehmen. Über die im Jahre 1981 getroffenen Annahmen hinaus seien Voraussagen im Bereich des Familiennachzugs derzeit nicht möglich. Nachzüge und Fortzüge ausländischer Familienangehöriger und die Gründe für die Erteilung oder Ablehnung von Aufenthaltserlaubnisanträgen usw. würden statistisch nicht erfaßt. Im übrigen entziehe sich die Entwicklung grenzüberschreitender Wanderungen allgemein einer auch nur annähernd verläßlichen Vorhersage, da sie von Gesichtspunkten, wie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung, den diesbezüglichen Erwartungen der Betroffenen sowie persönlichen Verhältnissen bestimmt werde, die ihrerseits nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzbar seien.
2. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat sich darüber hinaus wie folgt geäußert:
Das Land Baden-Württemberg weise den höchsten Ausländeranteil unter den Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland auf; er habe im Jahre 1981 mit 942 000 Ausländern einen Höchststand von 10,1% erreicht. Man habe angenommen, daß in den Folgejahren von 265 000 in Baden-Württemberg lebenden heiratsfähigen Jugendlichen aus Nicht-EG-Staaten etwa ein Drittel Ehegatten aus dem jeweiligen Heimatland wählen würde; demgemäß sei mit etwa 90 000 Ehegattennachzügen gerechnet worden. Dies habe ein Tätigwerden unabweisbar erscheinen lassen. Bei den sodann ergriffenen Maßnahmen sei man davon ausgegangen, daß der Ehegattennachzug zu hier lebenden Ausländern der ersten Generation mit Rücksicht auf deren Anwerbung im Grundsatz weiterhin zulässig BVerfGE 76, 1 (34)BVerfGE 76, 1 (35)sei und nur in dem zur Scheinehebekämpfung erforderlichen Maß begrenzt werden solle. Ausländern der zweiten Generation habe man sich nicht in dieser Weise verpflichtet gefühlt. Daher sei die Forderung nach einer dreijährigen Ehebestandszeit gegenüber dieser Personengruppe u. a. mit dem Ziel eingeführt worden, die Betroffenen zu der Überlegung zu veranlassen, ob sie nicht die eheliche Lebensgemeinschaft im jeweiligen Heimatland begründen oder fortsetzen wollten. Dabei sei berücksichtigt worden, daß sich ein im Bundesgebiet lebender Ausländer der zweiten Generation, bei dem alle Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug mit Ausnahme der Ehebestandszeit erfüllt seien, in der Regel ohne Schwierigkeiten einbürgern lassen und dann seinen Ehegatten nachholen könne. Von einem vollständigen Ausschluß des Ehegattennachzugs zu Ausländern der zweiten Generation habe man aus humanitären Gründen abgesehen. Zur Entwicklung des Nachzugsverhaltens seit 1982 lägen statistische Angaben nicht vor. Sie wären nur bei einer Auswertung aller ausländerbehördlichen Akten zu erlangen. Von einem solchen Vorgehen sei abgesehen worden, da es mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Allerdings sei ein Sinken der Zahl aller in Baden-Württemberg lebenden Ausländer verzeichnet worden. Dies zeige, daß von den Maßnahmen zur Steuerung des Familiennachzugs die erhoffte Wirkung ausgegangen sei.
3. Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, daß der Ausländeranteil in vielen Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 1981 auf mehr als 15%, in einzelnen Stadtteilen sogar auf über 30% hinaus angewachsen sei. Diese Entwicklung habe zu starken Belastungen der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Sozial- und Bildungsbereich geführt. Hinzu gekommen seien Probleme auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt, von denen Ausländer in besonderem Maße betroffen seien. Die vorliegenden Zahlen über die Wanderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten nach dem Anwerbestopp im Jahre 1973 hätten den Familiennachzug als Hauptursache der Zunahme des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung der Bundesrepublik BVerfGE 76, 1 (35)BVerfGE 76, 1 (36)Deutschland erwiesen. 1982 sei mit einem Nachzugspotential von rund 430 000 im Nicht-EG-Ausland lebenden Kindern und 215 000 im Nicht-EG-Ausland lebenden Ehegatten zu rechnen gewesen. Hinzu gekommen sei eine schwer zu schätzende Zahl künftiger Ehegatten von Ausländern der zweiten Generation; damals hätten 900 000 junge, in den folgenden 16 Jahren heiratsfähig werdende Ausländer aus Nicht-EG-Staaten in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Unter der Annahme, daß (nur) jeder Dritte von ihnen einen Ehegatten aus seiner Heimat wählen würde, habe sich allein für diese Gruppe ein Ehegattennachzugspotential von 300 000 Personen errechnet. Daß hiernach ein dringender Handlungsbedarf bestanden habe, liege auf der Hand. Vom grundsätzlichen Ausschluß des Ehegattennachzugs von Ausländern der zweiten Generation unter wesentlicher Erleichterung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung sei abgesehen worden, da man eine solche Erleichterung für nicht wünschenswert erachtet habe. Hauptzweck der in Baden-Württemberg und in Bayern übereinstimmend geltenden Ehebestandszeit von drei Jahren sei es, die betroffenen jungen Familien zu veranlassen, eine dauernde Niederlassung im gemeinsamen Heimatland in Betracht zu ziehen. Bei einer wesentlich kürzeren Wartezeit sei die Erreichung dieses Zwecks nicht gewährleistet. Eine dreijährige Trennung erscheine nicht unzumutbar, zumal sie durch regelmäßige Besuche unterbrochen werden könne. In den Jahren nach 1981 sei das Ausmaß der Zuwanderungen von Ausländern in das Bundesgebiet deutlich zurückgegangen. Hierfür dürften auch die Maßnahmen zur Steuerung des Familiennachzugs ursächlich gewesen sein. Der Rückgang der Zuzüge dürfe jedoch nicht mit einem Rückgang des Familiennachzugspotentials gleichgesetzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland sei nach wie vor einem starken Einwanderungsdruck ausgesetzt. Dies zeige nicht nur das erneute Ansteigen der Asylbewerberzahlen, sondern auch die Tatsache, daß vielfach versucht worden sei, einen Familiennachzug von Kindern und Ehegatten unter Täuschung der deutschen Behörden durchzusetzen; im Bereich der Landeshauptstadt München seien mehr als 1000 Fälle bekannt geworden, in denen die Erlaubnis für einen Familiennachzug durch unzutreffende Angaben BVerfGE 76, 1 (36)BVerfGE 76, 1 (37)und Unterlagen erschlichen worden sei. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß sich die Familiennachzugsproblematik hinsichtlich der derzeit heranwachsenden Ausländergeneration für die Bundesrepublik Deutschland noch mehr als 25 Jahre lang stellen werde. Eine seit mehr als einem Jahrzehnt abgeschlossene Anwerbung von Ausländern dürfe nicht die weitergehende Folge haben, daß eine Einwanderung über viele Generationen hinweg zugelassen werden müsse.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Verbindung zwischen ihnen und ihrem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen sowie ihr Aufenthaltswunsch dem sachlichen Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt, der persönliche Schutzbereich des Art. 6 GG sich auch auf sie erstreckt und die angegriffenen Entscheidungen in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 6 GG geschützte Verbindung mit ihren Angehörigen eingreifen.
2. Auch die Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Verfahren 2 BvR 101/84 sind durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen betroffen. Zwar folgt aus diesen Entscheidungen eine Pflicht zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes nur für ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, daß die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen Familienangehörige, die - wie die Beschwerdeführer zu 2) und 3) - bleibeberechtigt sind, betrifft und von ihnen in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BVerfGE 51, 386 [395]). Die Betroffenheit der Beschwerdeführer zu 2) und 3) ergibt sich der Sache nach daraus, daß ihnen durch die beanstandeten Gerichtsentscheidungen zugemutet wird, von einem Elternteil für eine nicht unerhebliche Dauer getrennt zu leben, ihnen jedenfalls aber ein zeitlich unbegrenztes Zusammenleben mit beiden Elternteilen im Bundesgebiet verwehrt wird.
BVerfGE 76, 1 (37)BVerfGE 76, 1 (38)3. Daß die den Beschwerdeführern auferlegten Wartezeiten nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden abgelaufen sind und den Beschwerdeführerinnen zu 1) der Verfahren 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 101/84 dementsprechend die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, hat das ursprünglich bestehende Interesse an einer Sachentscheidung nicht entfallen lassen. Ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 33, 247 [257]; 50, 244 [247 f.]). Unter diesen Gesichtspunkten ist ein Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses in den vorliegenden Fällen zu bejahen. Es würde der grundsätzlichen Bedeutung der mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen nicht entsprechen, wenn mit Ablauf der Wartezeit im konkreten Fall die Voraussetzung für eine verfassungsgerichtliche Beurteilung dieser Fragen ohne weiteres entfiele. Überdies beschränken sich die Belastungen, denen nachzugswillige Ausländer bei Nichterfüllung von Wartezeiterfordernissen durch die verwaltungsgerichtliche Bestätigung ihrer Pflicht zum sofortigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt werden, häufig auf eine Zeitspanne, innerhalb derer nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang beim Bundesverfassungsgericht eine Sachentscheidung nicht getroffen werden kann. Die Möglichkeit einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Erfordernisse durch das Bundesverfassungsgericht hinge demnach wesentlich von den zeitlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab. Das wäre unangemessen. Solange es an einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Wartefristen für die Gestattung eines Familiennachzugs fehlt, käme es auch für die von diesen Fristen Betroffenen einer unzumutbaren Verkürzung des Rechtsschutzes gleich, wenn sie es hinnehmen müßten, daß zeitliche Umstände, die ihrem Einfluß weitgehend entzogen sind, darüber bestimmBVerfGE 76, 1 (38)BVerfGE 76, 1 (39)ten, ob sie die erstrebte verfassungsgerichtliche Sachentscheidung erlangen können (vgl. BVerfGE 74, 163 [172 f.]).
4. a) Die Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind erfüllt. Im jeweiligen Ausgangsrechtsstreit war der Rechtsweg mit den Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts erschöpft (vgl. BVerfGE 59, 63 (82) m. w. N.). Allerdings haben im Verfahren zu 2 BvR 101/84 nicht sämtliche Beschwerdeführer in allen zur Verfügung stehenden Rechtszügen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Vielmehr hat allein die Beschwerdeführerin zu 1) sowohl den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt als auch die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angegriffen. Diese Erschöpfung des Rechtswegs wirkt jedoch auch für die Beschwerdeführer zu 2) und 3). Denn die von ihnen vorgebrachten Rügen sind in dem von der Beschwerdeführerin zu 1) betriebenen Ausgangsrechtsstreit in umfassender Weise fachgerichtlicher Vorprüfung und Beurteilung zugeführt worden. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung ist mithin auch insoweit Genüge getan, als die Beschwerdeführer zu 2) und 3) die Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes begehren (vgl. BVerfGE 51, 386 [395 f.]).
b) Die Beschwerdeführer müssen sich auch nicht den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenhalten lassen, der § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zugrunde liegt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in aller Regel unzulässig, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht oder bestand, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 (258); st. Rspr.). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschränkend beurteilt; es hat insoweit festgestellt, daß ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den jeweiligen Hauptsacherechtsweg zu durchmessen (vgl. BVerfBVerfGE 76, 1 (39)BVerfGE 76, 1 (40)GE 51, 130 (138 ff.) - betreffend Verfahren gemäß § 123 VwGO; BVerfGE 53, 30 (52 ff.) - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; BVerfGE 70, 180 (187 f.) - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO). Inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen Grenzen zieht, bedarf hier indessen keiner abschließenden Beurteilung. In den vorliegenden Verfahren steht er einer Sachentscheidung jedenfalls aus folgenden Gründen nicht entgegen:
Die Beschwerdeführer machen der Sache nach geltend, daß ihnen zumal vorläufiger Rechtsschutz hätte gewährt werden müssen; sie hätten kraft Art. 6 GG Anspruch darauf, ihr Familienleben ohne Unterbrechung im Bundesgebiet führen zu können. Das mit den Verfassungsbeschwerden hiernach verfolgte Ziel einer zeitlich unbegrenzten Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet können oder konnten die Beschwerdeführer mit den ihnen zu Gebote stehenden Hauptsacherechtsbehelfen nicht verwirklichen. Bei einem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts vor einer abschließenden Entscheidung über diese Rechtsbehelfe hätten sie eine längerwährende Trennung von ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Kauf nehmen oder auf ein familiäres Zusammenleben mit ihnen im Bundesgebiet jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum verzichten müssen. Hinzu kommt: Für die Beurteilung der mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen bedarf es keiner weiteren Klärung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls. Die Verwaltungsgerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen über eine lediglich summarische Prüfung der Sachlage hinausgegangen. Auch die Rechtslage haben sie - unter Einbeziehung des Verfassungsrechts - umfassend geprüft. Zudem war das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges oberstes Fachgericht mit den aufgeworfenen Fragen befaßt und hat den Standpunkt der Verwaltungsgerichte in mehreren Grundsatzentscheidungen im wesentlichen gebilligt (vgl. oben A.IV.5 sowie NJW 1985, S. 2099; InfAuslR 1985, S. 129). Überdies sind die Verfassungsbeschwerden von allgemeiner Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 30 [53 f.]).
 
BVerfGE 76, 1 (40)BVerfGE 76, 1 (41)C.
 
Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 sind begründet. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 101/84 ist unbegründet.
Art. 6 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; st. Rspr.). Hinsichtlich der dreijährigen Ehebestandszeit ist der aus dieser Verfassungsbestimmung folgenden Pflicht zu Schutz und Förderung von Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen worden; im übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
I.
 
1. Der Anwendungsbereich der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Beschwerdeführer und ihre ehelichen und familiären Lebensgemeinschaften.
a) Diese Gemeinschaften sind aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung jedenfalls wegen der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer international verknüpft. Inwieweit Art. 6 Abs. 1 GG auf solche international verknüpften Lebensgemeinschaften anwendbar ist, muß aus der Verfassung selbst ermittelt werden; die im Range unter der Verfassung stehenden Normen des deutschen Kollisionsrechts über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, durch die oder aufgrund derer solche Lebensgemeinschaften Einzelner begründet oder aufgelöst werden, können hierbei nur als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [77]). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf rein inlandsbezogene Ehen und Familien beschränkt; vielmehr umfaßt er eheliche und familiäre Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]). Dies bedeutet allerdings nicht, daß LeBVerfGE 76, 1 (41)BVerfGE 76, 1 (42)bensgemeinschaften ehelicher und familiärer Art, die, wie beispielsweise Mehrehen, nach Maßgabe ausländischen Rechts eingegangen wurden, und die der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie fremd sind, ohne weiteres dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen. Einer abschließenden Beurteilung hierzu bedarf es indessen nicht. Denn die Beschwerdeführer - jeweils in einer Ehe und Familie lebend - sind einander in Gemeinschaften verbunden, die dem das Grundgesetz beherrschenden Bild von Ehe und Familie nicht widersprechen.
b) Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]) und das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben.
aa) Die zur Prüfung stehenden Wartezeitregelungen greifen nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein, soweit dieser die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung verbürgt. Zwar mögen sie dazu führen, daß ein im Bundesgebiet befindlicher Ausländer auf die Eheschließung und die Gründung einer Familie mit einem in seinem Heimatland oder anderweitig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer verzichtet. Diese Wirkung stellt sich jedoch allenfalls als tatsächliche, mittelbare Beeinträchtigung der Freiheit der Eheschließung und Familiengründung dar, die diese Freiheit als solche nicht berührt. Sie ist Folge der Ausländer allgemein und seit jeher treffenden Last, nicht im Bundesgebiet verweilen zu dürfen, ohne Inhaber eines entsprechenden, nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erlangenden Rechtstitels zu sein.
bb) Demgegenüber ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG insofern berührt, als er das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfaßt.
(1) Die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen streben ein solches Zusammenleben an. Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der möglichen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG angesprochen. Denn nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommenBVerfGE 76, 1 (42)BVerfGE 76, 1 (43)de - Verbundenheit zwischen Ehegatten und Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird, ist eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt. Insoweit wird die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im allgemeinen prägenden Regelungen der §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1626 ff. BGB bestimmt; ihnen liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten einander in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind und jedenfalls minderjährige Kinder Pflege und Erziehung im häuslichen Zusammenleben mit ihren Eltern erfahren (vgl. BVerfGE 48, 327 [339]).
(2) Art. 6 Abs. 1 GG ist in den vorliegenden Fällen nicht etwa deshalb unanwendbar, weil die Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß sich ihre Angehörigen aufgrund eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Titels im Bundesgebiet befinden, darum bemüht sind, ihr Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen, die eheliche und familiäre Einheit indessen auch im jeweiligen Heimatland hergestellt werden könnte. Denn die in Anwendung der streitigen Wartezeitregelungen ergangenen Behördenentscheidungen bewirkten, daß das (unter Erlaubnisvorbehalt stehende) Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im konkreten Fall nicht aufgehoben wurde, sondern weiterhin wirksam blieb. Die dauerhafte Herstellung einer familiären Gemeinschaft wäre den Beschwerdeführern für die Zeit der Geltung dieses Verbots nur möglich gewesen, wenn ihre im Bundesgebiet lebenden Ehegatten oder Väter in das Heimatland zurückgekehrt wären und sich damit aus den deutschen Lebensverhältnissen, etwa einer erreichten wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie möglichen persönlichen Bindungen, gelöst hätten. In rechtlicher Hinsicht hätte eine solche Rückkehr zur Folge gehabt, daß eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung endgültig erloschen wäre. Bei dem Versuch einer neuerlichen Einreise wären die Rückkehrenden wie erstmals einreise- und aufenthaltsbegehrende Ausländer behandelt worden; insbesondere BVerfGE 76, 1 (43)BVerfGE 76, 1 (44)wären sie unter den Anwerbestopp gefallen. Dementsprechend hätten auch die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr die Erlaubnis zu einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten. Der den Betroffenen solchermaßen auferlegte Zwang, für geraume Zeit eine räumliche Trennung von ihren Angehörigen hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht endgültig aufzugeben und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, ist geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und muß sich daher an Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen. Insoweit kann nichts anderes gelten, als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 19, 394, [397]; 35, 382 [408]; 51, 386 [397 f.]).
c) Als in die Bundesrepublik Deutschland zu ihren Familienangehörigen strebende Ausländer sind die Beschwerdeführer von der möglichen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen.
aa) Indem Art. 6 Abs. 1 GG auf "Ehe" und "Familie" Bezug nimmt, wendet er seinen Schutz Personengemeinschaften zu, die im bürgerlich-rechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Rechtsverkehr als solche grundsätzlich nicht in Erscheinung treten. Vielmehr beziehen sich die entsprechenden Rechtsnormen des Zivilrechts wie des öffentlichen Rechts regelmäßig nur auf die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaften. Vor diesem Hintergrund erschiene es unangemessen, davon auszugehen, daß der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG allein der Gemeinschaft als ganzer gelte (vgl. BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 13, 290 [297 f.]). Der persönliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt demgemäß jedenfalls auch die von einem Akt der öffentlichen Gewalt betroffenen Ehepartner und Familienangehörigen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt ist, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwalBVerfGE 76, 1 (44)BVerfGE 76, 1 (45)tungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 [395] sowie 31, 58 [68]). Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie nicht nur im Interesse der individuellen Freiheit der Ehepartner und Familienangehörigen, sondern ebenso um der Freiheit des Einzelnen in der gelebten Gemeinschaft und um des Erhalts dieser Gemeinschaft willen, wie die Bezeichnung "Ehe" und "Familie" in der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG deutlich macht. Dieser Schutz zugunsten der Gemeinschaft erfaßt alle ihre Mitglieder, auch wenn die jeweilige Maßnahme der öffentlichen Gewalt nur an ein einzelnes Mitglied adressiert ist. Denn es gibt im Hinblick auf Ehepartner und Familienangehörige nur eine einheitliche Ehe oder Familie. Dem Leitbild der Einheit von Ehe und Familie und der durch Art. 3 Abs. 2 GG verbürgten Gleichberechtigung der Ehegatten (vgl. BVerfGE 10, 59 [67]) liefe es im Kern zuwider, wenn der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in persönlicher Hinsicht gegenüber einem dem sachlichen Schutzbereich der Norm unterfallenden Hoheitsakt materiell- wie verfahrensrechtlich auf ein bestimmtes Ehe- oder Familienmitglied beschränkt bliebe. Nicht minder gestört wären die Einheit von Ehe und Familie und die Gleichberechtigung der Ehepartner aber auch dann, wenn einem Ehepartner oder Familienangehörigen der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nur aus abgeleitetem Recht, d. h. nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen des anderen Ehepartners oder eines sonstigen Familienmitglieds zustünde.
Für den vorliegenden Zusammenhang des Ehegatten- und Familiennachzugs bedeutet dies:
Zum einen sind der bereits im Bundesgebiet lebende Ehegatte sowie etwa bei ihm lebende Kinder jeweils im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG betroffen, wenn und soweit dem anderen Ehegatten und Elternteil der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke des ehelichen und familiären Zusammenlebens versagt worden ist. Denn eine solche Versagung macht auch den hier Anwesenden das eheliche oder familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet unmöglich. Daß ihre eigene aufenthaltsrechtliche Stellung regelmäßig unberührt bleibt, ist insoweit ohne Belang.
Zum anderen sind auch der zuzugswillige Ehegatte und Elternteil BVerfGE 76, 1 (45)BVerfGE 76, 1 (46)sowie mit ihm oder allein zu beiden Elternteilen ins Bundesgebiet strebende Kinder aus diesem Schutzbereich nicht ausgeschlossen, soweit es darum geht, daß einem von ihnen die Herstellung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden ist.
bb) Allerdings mag grundsätzlich fraglich erscheinen, ob sich der Schutzbereich verfassungsrechtlicher Gewährleistungen auch auf einreise- und aufenthaltswillige Ausländer erstreckt, die noch nicht in den räumlichen Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelangt sind (vgl. Isensee, VVDStRL 32 (1974), S. 61 ff.). Die Beschwerdeführer haben durch ihren Besuchsaufenthalt bei ihren Angehörigen zwar Gebietskontakt zur Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Mit Ablauf der Gültigkeit ihrer Sichtvermerke standen sie jedoch außerhalb des Bundesgebiets weilenden, Einreise und Erlaubnis zu dauerndem Aufenthalt bei ihren Angehörigen begehrenden Ausländern gleich. Der mangelnde Kontakt eines Ausländers mit dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat aber jedenfalls dann nicht die Unanwendbarkeit des Art. 6 GG zur Folge, wenn der Betroffene mit einer anderen Person, die ihrerseits Gebietskontakt mit der Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt hat, in Ehe und Familie, mithin in verfassungsrechtlich geschützter Weise verbunden ist. So liegt es aber stets dann, wenn - wie hier - ein Ehegatten- oder Familiennachzug zu einem berechtigterweise in der Bundesrepublik lebenden Ehegatten oder Elternteil beabsichtigt ist.
d) Es kann dahinstehen, ob in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG eingegriffen wird, wenn ein deutschverheirateter Ausländer, ein ausländisches Ehepaar, eine ausländische Familie oder ein einzelner Angehöriger einer solchen Personengemeinschaft zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, und damit ein - ausdrücklich oder stillschweigend - jedenfalls auch zum Zwecke des ehelichen oder familiären Zusammenlebens im Bundesgebiet gewährtes Recht zum Aufenthalt beendet wird. Denn den Beschwerdeführern ist ein solches Recht (ursprünglich) nicht eingeräumt worden. Ihnen ist zunächst nur gestattet worden, sich für einen begrenzten Zeitraum zum Zwecke des Besuchs bei ihren BVerfGE 76, 1 (46)BVerfGE 76, 1 (47)Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben könnte in der Versagung eines weiteren Aufenthalts indessen dann erblickt werden, wenn Art. 6 Abs. 1 GG für ausländische Ehegatten und Familienmitglieder einen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen begründete. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG geben für einen solchen Anspruch jedoch nichts her. Zudem wäre die gegenteilige Auffassung mit Art. 11 GG und mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schwerlich zu vereinbaren. Art. 11 GG verbürgt das Recht auf Zugang zum und Aufenthalt im Bundesgebiet nur deutschen Staatsangehörigen. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt seinen Schutz nur politisch Verfolgten. Aus anderen Normen der Verfassung kann ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nicht hergeleitet werden. Art. 6 Abs. 1 GG enthält solche Anhaltspunkte ebensowenig wie vergleichbare Grundrechtsverbürgungen. So wird beispielsweise von niemandem ernsthaft erwogen, daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einem ausländischen Wissenschaftler, der ins Bundesgebiet strebt, weil der Gegenstand seiner Forschungen hier belegen ist, unmittelbar einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt vermittelt. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden aus, noch gebietet es eine solche Praxis. In dem von ihm gesteckten weiten Rahmen obliegt es der Entscheidung der Legislative und - in den von dieser zulässigerweise gezogenen Grenzen - der Exekutive, ob und bei welchem Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtbevölkerung die Zuwanderung von Ausländern ins Bundesgebiet begrenzt wird oder ob und bis zu welchem Umfang eine solche Zuwanderung geduldet oder gefördert wird; insbesondere ist es von Verfassungs wegen zuvörderst Sache des Gesetzgebers und der vollziehenden Gewalt, darüber zu befinden, ob und in welcher Zahl Ausländer zur BVerfGE 76, 1 (47)BVerfGE 76, 1 (48)Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet angeworben werden und ob den Kindern angeworbener Ausländer nach bestimmter Zeit ein von bestehenden familiären Bindungen unabhängiges Recht zum Aufenthalt eingeräumt wird, oder ob aus sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen von einem solchen Vorgehen, das mögliche Grundlage einer generationenübergreifenden Zuwanderung von Ausländern ins Bundesgebiet ist, abgesehen wird.
2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. BVerfGE 51, 386 [398]; 59, 360 [381 f.]). Der für die Ehegatten durch die in Rede stehenden Aufenthaltsversagung begründete Zwang, eine Trennung ihrer Familien hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, war geeignet, für Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Derartige Belastungen werden vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfaßt. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hiernach zu entfalten vermag und die von jedem der betroffenen Ehepartner geltend gemacht werden können, greifen aber nicht über diejenigen aus Art. 6 Abs. 1 GG hinaus; insbesondere gewährt auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch auf Nachzug ins Bundesgebiet.
3. Demgegenüber kommt das relative Trennungsverbot des Art. 6 Abs. 3 GG, das eine Schranke für Maßnahmen in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bildet (vgl. BVerfGE 60, 79 [88 f.]), im vorliegenden Zusammenhang als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Art. 6 Abs. 3 GG betrifft Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zugunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. BVerfGE 24, 119 [142]; 74, 102 [122 ff.]).
4. Entsprechendes gilt für Art. 6 Abs. 4 GG, der jeder Mutter einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft einräumt. Dieser Anspruch steht der Mutter als solcher zu, unabhängig davon, ob eine vollständige familiäre Gemeinschaft zwiBVerfGE 76, 1 (48)BVerfGE 76, 1 (49)schen ihr, dem Kind und dem Vater des Kindes besteht oder angestrebt wird. Da es im vorliegenden Zusammenhang indessen gerade um die Herstellung einer solchen Gemeinschaft und nicht um die Stellung der Beschwerdeführerinnen zu 1) als Mütter geht, sind die angegriffenen Entscheidungen ausschließlich an Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und nicht an Art. 6 Abs. 4 GG zu messen.
5. Außer den oben näherhin bezeichneten subjektiven Rechten enthält Art. 6 GG auch eine Institutsgarantie und eine "wertentscheidende Grundsatznorm" (vgl. BVerfGE 6, 55, [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67 ff.]; 51, 386 [396 f.]; 62, 323 [329]).
a) Die in Rede stehenden Wartezeiterfordernisse sind als solche nicht geeignet, Ehe und Familie als verfassungsrechtlich anerkannte Institute zu beeinträchtigen. Zwar ist die Institutsgarantie des Art. 6 GG nicht nur dann betroffen, wenn die den Kern des Ehe- und Familienrechts bildenden Vorschriften namentlich des bürgerlichen Rechts wesentlich umgestaltet oder aufgehoben werden. Sie kann vielmehr auch dann verletzt sein, wenn bestimmende Merkmale des Bildes von Ehe und Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, mittelbar beeinträchtigt werden. So liegt es hier jedoch nicht. Eine Regelung, die, wie die hier in Rede stehende, einem begrenzten Kreis von Personen für geraume, aber überschaubare Zeit die Verwirklichung des Wunsches verwehrt, in räumlich ganz bestimmter Hinsicht als Ehegatten oder Familie zusammenzuleben, ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern oder den Betroffenen eine schlechterdings unzumutbare Herstellung der Einheit von Ehe und Familie anzusinnen, vermag die prägenden Elemente des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage zu stellen.
b) Teilweise unvereinbar sind die zur Prüfung gestellten Wartezeitregelungen jedoch mit der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm", die - wie es gerade hier, im Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 GG, normativ festgelegt ist - für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 55, 114 (126); st. Rspr.).
Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständiBVerfGE 76, 1 (49)BVerfGE 76, 1 (50)gen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Dem tragen die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften nicht durchweg in der gebotenen Weise Rechnung; die zur Prüfung gestellten Wartezeitregelungen sind mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG gebotenen Auslegung nur teilweise vereinbar. Die Beschwerdeführer werden daher durch die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie auf diesen Wartezeitregelungen beruhen, in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG verletzt.
aa) In Wahrnehmung ihrer Pflicht zu angemessener Berücksichtigung bestehender ehelicher und familiärer Beziehungen bei dem Erlaß allgemeiner Regeln über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sehen sich die zuständigen Organe allerdings häufig widerstreitenden öffentlichen Interessen oder Interessen privater Dritter gegenüber. Liegt es so, sind die familiären Belange der Antragsteller und die gegenläufigen öffentlichen oder privaten Belange mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Das Bundesverfassungsgericht kann prüfen, ob eine solche Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die zu treffenden Regelungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip und im Grunde schon aus dem BVerfGE 76, 1 (50)BVerfGE 76, 1 (51)Wesen der Grundrechte selbst ergeben (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133] m.w.N.). Eingriffe in die Freiheitssphäre sind danach nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]). Die gewählten Mittel müssen mithin geeignet und erforderlich sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen, aber es muß auch das Maß der den Einzelnen - hier durch die Vorenthaltung der Aufenthaltserlaubnis - treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerfGE 38, 281 [302]). Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht den Gestaltungsspielraum zu achten, der den zuständigen Organen bei der Erfüllung von Schutz- und Förderungspflichten zukommt (vgl. BVerfGE 21, 1 (6); 48, 346 (366); 62, 323 (333); ferner: BVerfGE 56, 54 (80 f.) m. w. N.). Dies bedeutet allerdings nicht, daß das Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung lediglich einer offensichtlichen Verletzung der aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutz- und Förderungspflichten beschränkt wäre. Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung des auf dem Spiele stehenden Grundrechtsgutes und der Eigenart des betroffenen Sachbereiches.
Der personale Bezug, den Ehe und Familie als betroffene Grundrechtsgüter aufweisen, sowie der hohe Rang, der ihnen im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, spricht für eine erhöhte Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern (vgl. BVerfGE 25, 167 [196]). Ehe und Familie entsprechen der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen. Daneben ist die Lebenshilfe, die der Einzelne in Ehe und Familie erhalten kann, von grundlegender Bedeutung für die Ordnung des Gemeinschaftslebens.
Demgegenüber steht den zuständigen staatlichen Organen auf dem Gebiet des Fremdenrechts, wie dargelegt, ein weiter GestalBVerfGE 76, 1 (51)BVerfGE 76, 1 (52)tungsspielraum zu. Ihm kann indessen auch in anderer Weise als durch eine Beschränkung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf eine offensichtliche Verletzung der aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutz- und Förderungspflicht Rechnung getragen werden. Der fremdenrechtliche Gestaltungsspielraum, der Gesetzgeber und vollziehender Gewalt von Verfassungs wegen zukommt, ist in der Weise zu beachten, daß der Kreis der öffentlichen und privaten Interessen, der mit Hilfe aufenthaltsrechtlicher Regelungen zu Lasten des Schutzes und der Förderung von Ehe und Familie verfolgt werden darf, nicht unangemessen eingeengt wird und daß der Einschätzungsvorrang der politischen Organe hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen gewahrt bleibt, dessen es im Rahmen der Abwägung zwischen den Belangen von Ehe und Familie und gegenläufigen öffentlichen oder privaten Belangen bedarf. Dem entspricht es, daß das Bundesverfassungsgericht solche abwägenden Festlegungen wie auch die ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen lediglich, aber jedenfalls auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Eine bloße Kontrolle dahin, ob sie nicht lediglich offensichtlich unhaltbar seien, würde Rang und Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfehlen; eine intensivierte inhaltliche Kontrolle andererseits würde der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nicht gerecht (vgl. BVerfGE 50, 290, [332 f.]).
bb) Aus den Stellungnahmen der Bundesregierung und der Landesregierung Schleswig-Holstein ergibt sich, daß der Einführung des Erfordernisses eines achtjährigen Aufenthalts, das für den dem Verfahren 2 BvR 101/84 zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist, eine Abwägung der mit den hierdurch verfolgten öffentlichen Interessen und den Belangen von Ehe und Familie vorausgegangen ist. Grundlagen und Ergebnis dieser Abwägung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Das Verlangen nach einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten als Voraussetzung für den Nachzug des anderen Ehegatten und von Kindern soll BVerfGE 76, 1 (52)BVerfGE 76, 1 (53)sicherstellen, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet erst dann begründet wird, wenn der Ehegatte, zu dem der Nachzug angestrebt wird, im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist; die fortgeschrittene Eingliederung des hier lebenden Ehegatten soll den Nachziehenden selbst, auch zum Wohl der Allgemeinheit, zu rascher und sicherer Eingliederung verhelfen. Das Ziel, dem dieses Erfordernis hiernach zu dienen bestimmt ist, ist hinreichend bestimmt.
(2) Es hat auch im übrigen vor der Verfassung Bestand. Das Verlangen nach einer weitgehenden wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung ist nicht auf ein völliges Aufgehen in den deutschen Lebensumständen und -gewohnheiten gerichtet, das die gesamte Persönlichkeit der betroffenen Ausländer ergriffe; Ziel ist lediglich ihre Eingliederung im Sinne einer Einfügung in die äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Damit wird einem möglichen, durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Betroffenen Rechnung getragen, ihre staatsbürgerliche und kulturelle Identität bewahren zu können.
Ob die mit der Aufenthaltsregelung verfolgten öffentlichen Interessen Verfassungsrang genießen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Das Grundgesetz schließt es insoweit nicht aus, den Schutz von Grundrechtsgütern zugunsten anderer nicht verfassungsrangiger Belange in bestimmtem Umfang zurückzustellen.
(3) Der in Rede stehenden Regelung liegt die Annahme zugrunde, daß ein achtjähriger Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet regelmäßig dessen weitgehende Einfügung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben wird. Bei dieser Annahme handelt es sich um eine Einschätzung künftigen Geschehens.
Anhand des dargelegten Maßstabs der Vertretbarkeit ist die getroffene Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Erlaßgeber und mit ihm die im Falle der Beschwerdeführer zu 2 BvR 101/84 tätig gewordene Ausländerbehörde sind davon ausgegangen, daß es einer geraumen Aufenthaltsdauer bedürfe, um die BVerfGE 76, 1 (53)BVerfGE 76, 1 (54)erwünschte Eingliederung zu erzielen. Die Festlegung dieser Frist ist, wie der Stellungnahme der Bundesregierung zu der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, an der Achtjahresfrist der Nr. 4a AuslVwV zu § 8 ausgerichtet worden. Diese Ausrichtung erscheint mit Rücksicht auf das für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung geforderte hohe Maß an Eingliederung sachlich nicht unangemessen. Es ist nicht ersichtlich, daß in der behördlichen Erfahrung oder anderweitig die Erkenntnis gewonnen worden wäre, daß nach einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet jedenfalls nicht typischerweise eine weitgehende Eingliederung verzeichnet werden kann. Eine Pflicht der zuständigen Organe zu einem "Nachfassen" hinsichtlich ihrer Einschätzung der Wirkungen des in Rede stehenden Erfordernisses (vgl. hierzu BVerfGE 49, 89 [130]; 65, 1 [55 f.] m. w. N.) bestand daher nicht.
(4) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß ein Mittel zur Verfügung gestanden hätte oder verfügbar geworden wäre, welches es erlaubte, das Ziel der Regelung ohne beachtliche Nachteile für andere öffentliche oder private Belange in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu erreichen. Insbesondere kann der Forderung nach einem Aufenthalt von mindestens acht Jahren nicht entgegengehalten werden, daß in § 8 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf einen Aufenthalt von fünf Jahren Dauer abgestellt wird. Das Erfordernis eines fünfjährigen Inlandsaufenthalts in § 8 Abs. 1 AuslG ist eine Mindestvoraussetzung, die erfüllt sein muß, soll die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht schon rechtlich ausgeschlossen sein; für den Fall, daß dieser Voraussetzung Genüge getan ist und der Betroffene sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat, verleiht ihm das Gesetz nur einen Anspruch darauf, daß über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird. § 8 Abs. 1 AuslG liegt mithin keine gesetzgeberische Wertung zugrunde, die mit der hier in Rede stehenden Einschätzung seitens der vollziehenden Gewalt unvereinbar wäre.
Desgleichen greift auch nicht der Einwand, daß es der Regelung BVerfGE 76, 1 (54)BVerfGE 76, 1 (55)nicht bedürfe, weil zu den Nachzugsvoraussetzungen auch das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Erfordernis einer rechtsförmigen Verfestigung des Aufenthalts des bereits zugelassenen Ehegatten durch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung sowie seine Fähigkeit gehörten, den Unterhalt des ehelichen und familiären Lebens aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zwar trifft es zu, daß das Verlangen nach einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebietet es regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Fremden nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat. Daß der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liege, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1987, S. 177 f.). Es ist indessen nicht unvertretbar anzunehmen, daß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis allein nicht hinreicht, das mit dem Erfordernis eines achtjährigen Aufenthalts für den Familiennachzug verfolgte Ziel zu erreichen. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 AuslG setzt ein wesentlich geringeres Maß an Integration voraus als dasjenige, welches hier für den Familiennachzug vorausgesetzt wird (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3 AuslVwV zu § 7). Vertretbar ist auch die Annahme, daß das Erfordernis einer rechtsförmigen Verfestigung des Aufenthalts des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten auch in Verbindung mit dem weiteren Erfordernis, daß der Betreffende in der Lage sein muß, den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, nicht hinreicht, den der angegriffenen Regelung zugrundeliegenden Zweck zu erreichen.
Schließlich ist es vertretbar anzunehmen, daß eine Untersuchung des Einzelfalls auf das Vorliegen bestimmter, einer behördlichen Prüfung zugänglichen Merkmale der fortgeschrittenen EingliedeBVerfGE 76, 1 (55)BVerfGE 76, 1 (56)rung eines Ausländers allein keinen hinreichend zuverlässigen Schluß darauf zuläßt, ob das Maß an Eingliederung erreicht worden ist, das sich bei einem achtjährigen Aufenthalt typischerweise einstellt.
(5) Die von den zuständigen Organen getroffene Abwägung der Belange von Ehe und Familie mit den der angegriffenen Regelung zugrunde liegenden öffentlichen Interessen wird vom objektiven Gewicht des Schutz- und Förderungsgebots des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gerecht. Es ist vor Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht unangemessen, einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer der sogenannten zweiten Generation, der einen Nachzug seines Ehegatten und seiner Kinder anstrebt, anzusinnen, vor Ablauf einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren auf eine Familienzusammenführung im Bundesgebiet zu verzichten oder die familiäre Einheit im betreffenden Heimatland herzustellen. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die zuständigen Organe in aller Regel nicht, die Gestattung eines solchen Nachzugs von einem geringeren Maß an Eingliederung in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland abhängig zu machen als innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren typischerweise erreicht werden kann. Zwar sehen sich Ausländer, die von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, mit zunehmender Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und wachsender Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen regelmäßig einer zunehmenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes ausgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn ihre Eingliederung nur äußerlicher Natur ist. Denn auch ein Aufrechterhalten ihrer inneren Bindungen an ihr kulturelles, religiöses, nationales und sonstiges Herkommen ändert nichts daran, daß sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlagert hat. Andererseits haben die Angehörigen dieses Personenkreises durchweg einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens im jeweiligen Heimatland verbracht und sind in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig über längere Zeit hinweg bei ihren Eltern aufgewachsen, die ihre Herkunft BVerfGE 76, 1 (56)BVerfGE 76, 1 (57)teilen. Hinzu kommt, daß eine in den hier in Rede stehenden Achtjahreszeitraum fallende Eheschließung mit einer nicht im Bundesgebiet weilenden, in die Lebensverhältnisse ihres Aufenthaltslandes eingefügten Person - auch nach außen - eine (noch nicht völlig gelöste) Verbundenheit mit diesem Land zu erkennen gibt.
Nach alledem und in Anbetracht des Gewichts, das den mit der Regelung verfolgten Belangen beigemessen werden darf, verstößt es nicht gegen das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern sie zeitlich unbegrenzt die Lebensgemeinschaft mit ihren Ehegatten sogleich herstellen wollen. Vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit einer solchen Übersiedlung verbunden sein können, vermag Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG keinen Schutz zu bieten. Außerordentliche Umstände, die in dem der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 101/84 zugrunde liegenden Fall eine Rückkehr des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 1) in das gemeinsame Heimatland ausnahmsweise unzumutbar gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich die Tatsache, daß ihm und der Beschwerdeführerin zu 1) vor Ablauf der Achtjahresfrist zwei Kinder geboren worden sind, zwingt nicht zu der Annahme, daß ein atypischer Sachverhalt gegeben gewesen wäre. Die in Rede stehende Regelung ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die Interessen der Kinder der den Nachzug begehrenden Ausländer getroffen worden. Es ist vor Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht unangemessen, wenn zur Vermeidung von Nachteilen für die Entwicklung eines Kindes, die dadurch entstehen können, daß keiner der betroffenen Elternteile mit den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland weitgehend vertraut ist, ein Nachzug nicht gestattet wird.
cc) Aus der Äußerung des Innenministeriums Baden-Württemberg zu den Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 1226/ 83 und 2 BvR 313/84 geht hervor, daß auch dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung eine Abwägung der Belange von Ehe und Familie und den mit dem Wartezeiterfordernis verfolgten öffentlichen Interessen zugrunde liegt.
BVerfGE 76, 1 (57)BVerfGE 76, 1 (58)Das Ergebnis dieser Abwägung wird indessen den durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten familiären Belangen nicht gerecht. Deren Beeinträchtigung durch die in Rede stehende Regelung übersteigt das im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von den Betroffenen hinzunehmende Maß. Die auf dem Spiele stehenden öffentlichen Belange rechtfertigen nicht eine so weitgehende Vernachlässigung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen.
(1) Nach den Angaben der Bundesregierung, des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Leiters der Bayerischen Staatskanzlei soll mit Hilfe des Erfordernisses einer dreijährigen Ehebestandsfrist zum einen verhindert werden, daß Gebietsfremde mittels einer "Scheinehe", d. h. einer Verbindung, die nicht auf ein eheliches Zusammenleben gerichtet ist, die Erlaubnis zur Einreise in das Bundesgebiet sowie zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit erhalten; zum anderen sollen die betroffenen Ehepaare zu der Prüfung veranlaßt werden, ob sie sich nicht zu entschließen vermögen, statt eine Trennung für die Dauer der Wartezeit in Kauf zu nehmen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft sogleich im betreffenden Heimatland herzustellen und auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet dauerhaft zu verzichten. Diese Ziele sind, wie sich aus den Angaben der Bundesregierung, des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Leiters der Bayerischen Staatskanzlei weiter ergibt, kein Selbstzweck; ihre Verfolgung dient vielmehr der Begrenzung von (weiteren) Ausländerzuzügen in das Bundesgebiet, die ihrerseits einer drohenden Verschärfung bestehender wirtschaftlicher und sozialer Probleme vorbeugen soll.
(2) Über die voraussichtliche Wirkung des Erfordernisses einer Ehebestandszeit für Partner von "Scheinehen", die Einreise und Aufenthalt sowie eine Erlaubnis für Erwerbstätigkeit anstreben, lagen zuverlässige, auf nachvollziehbaren Wegen gewonnene Erkenntnisse nicht vor; es ist auch nicht erkennbar, daß solche Erkenntnisse - wenn überhaupt - innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und unter vertretbarem Aufwand hätten erlangt werden können oder verfügbar geworden wären. Die zuständigen Organe BVerfGE 76, 1 (58)BVerfGE 76, 1 (59)mußten sich daher mit einer Einschätzung auf der Grundlage möglichst lebensnaher Annahmen der mutmaßlichen Absichten und Wünsche von "Scheinehegatten" begnügen. Dabei sind sie offensichtlich davon ausgegangen, daß "Scheinehen" mit dem Ziel einer umgehenden Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden aufenthaltsrechtlichen (und arbeitserlaubnisrechtlichen) Zwecke geschlossen zu werden pflegen, die Auferlegung einer Wartefrist von drei Jahren ab Eheschließung mithin die Eingehung solcher Ehen verhüten würde. Diese Einschätzung ist ebenso vertretbar wie die Annahme, daß jedenfalls der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Partner einer "Scheinehe" regelmäßig daran interessiert sein wird, eine längerfristige rechtliche Bindung an seinen ins Bundesgebiet strebenden Partner, wie sie ihm eine Wartefrist von drei Jahren abverlangt, zu vermeiden.
Hinsichtlich der Wirkung der in Rede stehenden Regelungen auf ausländische Ehegatten, die zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewillt sind, gilt Entsprechendes. Auch insoweit waren hinreichend zuverlässige, methodisch abgesicherte Erkenntnisse weder greifbar noch in einem überschaubaren Zeitraum und unter vertretbarem Aufwand zu erlangen. Die zuständigen Organe waren daher auf Einschätzungen angewiesen, die auf eigenen Erfahrungen und Anschauungen beruhten. Die Erwartung, daß die Auferlegung einer Wartefrist von drei Jahren ab Eheschließung in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen nachzugshemmende Wirkung haben werde, hat ihre Grundlage in der nicht unvertretbaren Einschätzung der Reaktion der betroffenen Ehepaare auf die Aussicht, für einen Zeitraum dieser Dauer - von befristeten Besuchsmöglichkeiten abgesehen - voneinander getrennt leben zu müssen. Zwar konnte angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in den wichtigsten Herkunftsländern der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zweifelhaft erscheinen, ob mehr als nur eine geringe Zahl von ihnen - insbesondere bei schon langer Aufenthaltsdauer - die Bundesrepublik Deutschland verlassen und damit aus dem hiesigen Erwerbsleben ausscheiden würde, um nach der Heirat umgehend in ehelicher Gemeinschaft leben zu können. Andererseits handelt es sich bei einem Zeitraum von drei Jahren um BVerfGE 76, 1 (59)BVerfGE 76, 1 (60)eine Spanne, die so erheblich ist, daß es jedenfalls vertretbar erscheint anzunehmen, eine nicht lediglich unbeachtliche Zahl der Betroffenen werde eine Trennung von ihrem Ehepartner für diese Dauer - trotz der Möglichkeit von Besuchen - nicht hinnehmen und sich zu einer Übersiedlung ins Ausland entschließen.
Daß die zuständigen Organe an dieser Einschätzung festgehalten haben, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die dargelegten Zweifel nicht ohne Gewicht sind, hätte eine Verpflichtung zu ihrer Überprüfung nur bestanden, wenn sie durch Erfahrungen der verwaltungsbehördlichen Praxis oder anderenorts gewonnene Erkenntnisse veranlaßt worden wäre. Den auf das Auskunftsersuchen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1985 eingegangenen Äußerungen zufolge war dies nicht der Fall; das Innenministerium Baden-Württemberg und der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei haben geltend gemacht, daß die allgemeine Entwicklung, namentlich der Rückgang des Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung in den Jahren 1982 und 1983 und das Sinken der Zahlen der ausländischen Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1982, 1983 und 1984, auf ein "Greifen" der Maßnahmen zur Steuerung des Familiennachzugs schließen lasse. Dieser Standpunkt ist jedenfalls nicht unvertretbar in dem Sinne, daß ein anderer Standpunkt eindeutig vorgezogen werden müßte.
(3) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß es für eine Begrenzung des Ausländerzuzugs einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist nicht bedürfte oder es sich angeboten hätte oder anböte, das Ziel der Zuzugsbegrenzung durch Maßnahmen zu erreichen, die für die betroffenen Ehen und Familien verglichen mit dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit weniger belastend wären und beachtliche Nachteile für sonstige öffentliche oder private Belange nicht zur Folge hätten.
(i) Nach den vorliegenden Stellungnahmen war und ist aufgrund früherer Erfahrung damit zu rechnen, daß Ausländer in einer Vielzahl von Fällen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis den Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im BVerfGE 76, 1 (60)BVerfGE 76, 1 (61)Bundesgebiet vortäuschen würden. Es ist nicht erkennbar, daß diese Einschätzung unvertretbar wäre. Einen Anhalt für die gegenteilige Annahme bietet auch nicht der Umstand, daß der Bundesminister des Innern und das Innenministerium Baden-Württemberg ihre Feststellung, in der Vergangenheit seien Fälle von Eheschließungen zu ehefremden, namentlich aufenthaltsrechtlichen Zwecken "gehäuft" aufgetreten, nicht beziffern konnten oder beziffert haben.
Das Verlangen nach einer Ehebestandszeit von drei Jahren ist ein generelles Mittel, das ohne Rücksicht darauf eingesetzt wird, ob im Einzelfall eine "Scheinehe" tatsächlich vorliegt. Zwar bedeutet dies nicht, daß echte Ehen zum Werkzeug der "Scheinehebekämpfung" gemacht würden. Die Forderung nach einer dreijährigen Ehebestandszeit könnte aber verfassungsrechtlich unzulässig sein, wenn den Begehren nach Aufenthaltserlaubnis, welche unter Vortäuschung des Willens zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestellt werden, wirksam mit Mitteln gewehrt werden könnte, die nicht jeden einzelnen Fall über denselben Leisten schlügen. Die Auffassung der zuständigen Organe, daß es solche Mittel nicht gebe, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Hierfür spricht insbesondere, daß eine behördliche Prüfung des Einzelfalls das Vorliegen einer "Scheinehe" regelmäßig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich des Betroffenen aufdecken könnte. Es wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG jedoch schwerlich vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen. Nicht anders wäre es zu beurteilen, wenn den Betroffenen vorbehaltslos die Last auferlegt würde darzutun, daß es sich bei ihrer Ehe nicht um eine "Scheinehe" handle. Im übrigen ist es jedenfalls nicht unvertretbar anzunehmen, daß eine ausländerbehördliche Prüfung eines jeden Antrags auf Aufenthaltserlaubnis, der mit dem (vorgeblichen) Ziel eines ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet gestellt wird, auf das Vorliegen einer "Scheinehe" die Möglichkeiten der Verwaltung bei weitem überstiege.
Auf das Erfordernis einer Ehebestandszeit als ein generelles Mittel muß auch nicht im Hinblick darauf verzichtet werden, daß der BVerfGE 76, 1 (61)BVerfGE 76, 1 (62)"Scheinehe"-Charakter einer Verbindung zumeist bald, etwa durch dauerndes Getrenntleben der Betroffenen, offenkundig zu werden pflegt und einer Beendigung des Aufenthalts des eingereisten "Scheinehegatten" durch nachträgliche Befristung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 4 AuslG) oder durch Ausweisung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aufenthaltsrechts (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG) regelmäßig nichts im Wege steht. Denn verfassungsrechtlich unbedenkliches Ziel der Ehebestandszeitregelungen ist es, einen auf Vortäuschung des Willens zur Eheführung beruhenden Aufenthalt von Ausländern von vornherein zu unterbinden. Dies zu erreichen sind ordnungsrechtliche Maßnahmen nach §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 7 AuslG nicht geeignet.
Von einer Ehebestandszeit von drei Jahren abzusehen waren die zuständigen Organe auch nicht deshalb gehalten, weil zu vermuten ist, daß "Scheinehen" von den ins Bundesgebiet strebenden Ehegatten typischerweise mit dem Ziel eingegangen werden, außer einem Recht zum Aufenthalt baldmöglichst auch die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen. Zwar besteht - vorbehaltlich entgegenstehender völkerrechtlicher Verpflichtungen - die Möglichkeit, Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Ehegattennachzugs mit der vollziehbaren, auf § 7 Abs. 3 AuslG gegründeten Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu erteilen und in dieser Form über geraume Zeit aufrechtzuerhalten. Es ist jedoch nicht unvertretbar, wenn angenommen wird, daß ein solches Vorgehen keine wirksame Bekämpfung von "Scheinehen" ermögliche, weil um Zulassung zum Bundesgebiet nachsuchende "Scheinehegatten" regelmäßig auch zu einer verbotenen Arbeitsaufnahme entschlossen seien und eine fehlende Aussicht auf baldige Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nennenswerte Auswirkungen auf die Bereitschaft zum Abschluß solcher Ehen daher nicht haben werde.
Zur Frage, ob zur Vermeidung von Zuzügen aufgrund von "Scheinehen" als milderes Mittel eine Wartefrist von weniger als drei Jahren in Betracht komme, haben die Länder Baden-Württemberg und Bayern in ihren Äußerungen zu den Verfassungsbeschwerden lediglich erklärt, daß eine Wartefrist, die wesentlich BVerfGE 76, 1 (62)BVerfGE 76, 1 (63)kürzer als drei Jahre sei, eine wirkungsvolle "Scheinehebekämpfung" nicht zu gewährleisten vermöge. Diese Annahme steht in auffallendem Gegensatz zur entsprechenden Einschätzung der Bundesregierung und der übrigen Bundesländer, die eine Frist von einem Jahr, jedenfalls aber von weniger als drei Jahren für ausreichend halten. Das setzt den gegenteiligen Standpunkt nicht unerheblichen Bedenken aus, reicht indessen nicht hin, ihn als verfassungswidrig zu erweisen. Denn es überschreitet noch nicht die Grenze zum Unvertretbaren, wenn angenommen wird, daß eine Wartefrist von weniger als drei Jahren, zumal für den ins Bundesgebiet strebenden Ehegatten einer "Scheinehe", nicht spürbar lange genug sei, um auf die Betroffenen nachhaltigen Einfluß auszuüben.
(ii) Soweit die Forderung nach einer Ehebestandsfrist dem Zweck dient, in Fällen "regulärer Eheschließungen" Nachzügen ins Bundesgebiet entgegenzuwirken, könnte sie als verfassungswidrig zu erachten sein, wenn angesichts einer geringen Zahl zu erwartender Nachzugsbegehren ein Tätigwerden der öffentlichen Gewalt mit dem Ziel, einer Verschärfung bestehender wirtschaftlicher und sozialer Probleme, die durch ein Ansteigen des Ausländeranteils an der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland droht, entgegenzuwirken, offenkundig nicht geboten gewesen wäre. Nach Ansicht der zuständigen Organe war dies indessen nicht der Fall: Trotz des Endes der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer im Jahre 1973 sei die Anzahl der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit erheblich angestiegen; Ursache hierfür sei im wesentlichen der verstärkte Zustrom von Asylbewerbern und eine wachsende Zahl von Ehegatten- und Familiennachzügen gewesen; ein Ende dieser Entwicklung sei nicht abzusehen gewesen und könne auch derzeit nicht abgesehen werden. Diese Einschätzung ist nicht unvertretbar:
Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Anwachsen des Ausländeranteils an der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 1973 nur zu einem unwesentlichen Teil auf Ehegatten- und Familiennachzüge zurückzuführen gewesen wäre und seinen hauptsächlichen Grund - außer in einem Anstieg der Asylbewerberzahlen - in anderen Umständen, wie dem GeburtenBVerfGE 76, 1 (63)BVerfGE 76, 1 (64)überschuß der hier lebenden Ausländer, gehabt hätte. Erkenntnisse, die eine gesicherte zahlenmäßige Bestimmung oder Abschätzung der Nachzüge ermöglicht hätten, mit denen im Jahre 1981 gerechnet werden mußte, waren, wie den eingegangenen Äußerungen zum Auskunftsersuchen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, nicht vorhanden. Dieser Mangel findet seine Ursache nicht nur in einem - freilich nur teilweise zu behebenden - Fehlen statistischer Angaben, sondern auch - und vor allem - darin, daß die Neigung der hier lebenden Ausländer, Angehörige ihres Heimatstaates oder eines anderen auswärtigen Staates, die sich nicht dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, zu Ehegatten zu wählen, sowie das Bemühen der Betreffenden um einen Nachzug ins Bundesgebiet von Umständen beeinflußt werden, die nur schwer zu erfassen oder vorherzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere kulturelle Einflüsse, denen der in Rede stehende Personenkreis unterliegt, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen inner- und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und die entsprechenden Erwartungen der Betroffenen sowie individuelle Besonderheiten.
Den zuständigen Organen war es daher nur möglich, anhand der vorliegenden - lückenhaften - statistischen Angaben zu ermitteln, mit welchem "Nachzugspotential" zu rechnen sei, und unter Annahme eines gewissen, auf dieses Potential bezogenen Vomhundertsatzes tatsächlicher Nachzugsbegehren im Wege der Modellrechnung eine Schätzung voraussichtlicher Nachzüge herzuleiten. Wie sich aus den übermittelten Stellungnahmen ergibt, gewann die Bundesregierung auf diesem Weg die Auffassung, daß für die Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 2000 mit 200 000 Nachzugsbegehren künftiger Ehegatten von Ausländern der zweiten Generation zu rechnen sei (vgl. auch BTDrucks. 9/1629, S. 3); in Baden-Württemberg erwartete man für den eigenen Zuständigkeitsbereich bis zum Jahre 1997 etwa 90 000 Nachzugsbegehren künftiger Ehegatten junger Ausländer. Es kann nicht festgestellt werden, daß diese Einschätzungen - etwa wegen willkürlicher Überhöhung oder Unterschreitung der ihr zugrunde liegenden Annahmen - unvertretbar wären. Daß die zuständigen Organe an ihnen - jedenfalls im wesentlichen - festgehalten haben und weiterBVerfGE 76, 1 (64)BVerfGE 76, 1 (65)hin mit einem erheblichen Zuwanderungsdruck im Bereich des Ehegatten- und Familiennachzugs rechnen (vgl. Bericht der Kommission "Ausländerpolitik" aus Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden vom 24. Februar 1983, S. 8), läßt sich von Verfassungs wegen ebenfalls nicht beanstanden. Es ist jedenfalls vertretbar, den Rückgang der Zuzüge und des Ausländeranteils an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 1981 nur als Anhaltspunkt für ein "Greifen" der Maßnahmen zur Steuerung des Familiennachzugs, nicht aber als Hinweis auf eine nachlassende Zahl von Zuzugswünschen ausländischer Ehegatten und Familienangehöriger zu werten. Daß Erkenntnisse aufgetaucht wären, die eine gesicherte Beurteilung der künftigen Entwicklung in diesem Bereich ermöglicht hätten oder ermöglichten oder solche Erkenntnisse - jedenfalls mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Mitteln - zu erlangen gewesen wären oder erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Wegen der dargelegten sachbereichstypischen Ungewißheiten hätte insbesondere eine statistische Erfassung der seit dem Jahre 1981 zum Zwecke des ehelichen und familiären Zusammenlebens im Bundesgebiet gestellten Aufenthaltserlaubnisanträge und deren Bescheidung durch die zuständigen Behörden zu einer derartigen Beurteilung nicht verhelfen können.
(iii) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Wertung, daß zuzugsbegrenzende Maßnahmen, welche zu einem ehelichen und familiären Zusammenleben gewillte Ausländer weniger belasten als das Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit und mit beachtlichen Nachteilen für sonstige Belange nicht verbunden wären, nicht zur Verfügung standen oder stehen.
Daß der vollständige Ausschluß des Ehegattennachzugs - auch bei gleichzeitiger Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen - eine solche Maßnahme nicht wäre, liegt auf der Hand. Eine "Kontingentierung" des Ehegattennachzugs müßte Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG begegnen. Eine Behandlung von Nachzugswilligen nach dem "Warteschlangenprinzip" wäre dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schwerlich angemessen, weil eine hinreichenBVerfGE 76, 1 (65)BVerfGE 76, 1 (66)de Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet wäre und die Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären.
Daß der Ausschluß nachzugswilliger Ehegatten von der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit nicht vorgezogen wurde, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht unvertretbar anzunehmen, daß ein solcher Ausschluß kaum zuzugsbegrenzend wirken würde, weil die Betroffenen in erster Linie eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft anstreben, die fehlende Aussicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit sie mithin regelmäßig nicht von einem Nachzug abhalten würde. Entsprechendes gilt für die Forderung nach einer Wartezeit von drei Jahren, die nicht ab Eheschließung, sondern ab dem Verlöbnis der Betroffenen oder dessen Anzeige bei einer zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Es ist nicht sachwidrig, wenn angenommen wird, daß eine solche Forderung untauglich wäre, das mit dem Ehebestandszeiterfordernis angestrebte Ziel zu erreichen, weil Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Verlobungszeitpunktes zu erwarten seien und ein Aufschub der Eheschließung gegenüber einem Aufschub des ehelichen Zusammenlebens allgemein als weniger belastend empfunden werde.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Erfordernis einer Ehebestandszeit von drei Jahren einer Beendigung des Aufenthalts von Ausländern der zweiten und der folgenden Generationen nach Eintritt der Volljährigkeit der Betroffenen mit der Begründung, der Zweck ihres Aufenthalts, das Zusammenleben mit den Eltern, habe sich erledigt, da nunmehr mit einem Ende der häuslichen Eltern-Kind-Gemeinschaft zu rechnen sei, vorgezogen wurde. Ein solches Vorgehen würde die Belange der betroffenen Ausländer in erheblichem Maße beeinträchtigen. Anders als derzeit könnten sie regelmäßig nicht mehr damit rechnen, unabhängig von ihren familiären Verhältnissen das Recht zu einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu erhalten; die Möglichkeit, die Ehe mit einem Partner aus dem Heimatland in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, bliebe ihnen grundsätzlich verschlossen. BVerfGE 76, 1 (66)BVerfGE 76, 1 (67)Den hier lebenden Ausländern der zweiten und der folgenden Generationen anstelle der Forderung nach einer Wartezeit eine Hinnahme dieser beachtlichen Nachteile zuzumuten, waren die zuständigen Organe von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
Finanzielle Anreize für den Verzicht auf einen Nachzug und für eine Rückkehr der hier lebenden Ehegatten würden die Haushaltslage der zuständigen Körperschaften in nicht unerheblichem Maße belasten und mußten von Verfassungs wegen dem Ehebestandszeiterfordernis mithin ebenfalls nicht vorgezogen werden.
Schließlich reicht die Tatsache, daß die Bundesregierung und die Mehrzahl der Bundesländer das Verlangen nach einer Ehebestandsfrist von einem Jahr offenbar als ausreichend erachtet haben, um in Fällen "regulärer Eheschließungen" ein beachtliches Maß an zuzugsbegrenzender Wirkung zu entfalten, nicht hin, die hier zur Prüfung stehende abweichende Einschätzung als unvertretbar zu erweisen. Die Annahme, daß die Aussicht auf eine - durch Besuche zu unterbrechende - Trennung von weniger als drei Jahren die betroffenen Ehegatten nicht veranlassen werde, die Möglichkeit einer Eheführung in ihrem (gemeinsamen) Heimatland ernsthaft zu erwägen, überschreitet noch nicht die Grenze zum Unvertretbaren. Auch das Festhalten der zuständigen Organe an diesem Standpunkt ist von Verfassungs wegen letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn man davon ausgeht, daß in den Bundesländern, die eine Ehebestandsfrist von einem Jahr fordern, seit dem Jahre 1981 ein Rückgang der Zuwanderungen und des Ausländeranteils an der Bevölkerung zu verzeichnen sei. Denn bei diesem Umstand handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß auch ein Verlangen nach einer weniger als dreijährigen Ehebestandszeit geeignet ist, in nennenswertem Umfang zuzugsbegrenzend zu wirken. Ein Mindestmaß an Gewißheit ließe sich insoweit - wenn überhaupt - nur unter einem Aufwand an Zeit und Mitteln erlangen, der ohne Verfassungsverstoß als unvertretbar hoch erachtet werden kann.
(4) Die zuständigen Organe haben indessen die Belange von Ehe und Familie der Betroffenen und die öffentlichen Interessen, die dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit zugrunde BVerfGE 76, 1 (67)BVerfGE 76, 1 (68)liegen, nicht in einer dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG angemessenen Weise gegeneinander abgewogen und dadurch deren Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Bei der weitaus überwiegenden Zahl der Ehen zwischen Ausländern handelt es sich um echte Ehen und nicht um "Scheinehen". Demgemäß ist das vorrangige Ziel der zur Prüfung stehenden Ehebestandszeitregelungen die Begrenzung des Zuzugs ausländischer Ehegatten, die den Wunsch nach einem ehelichen Zusammenleben im Bundesgebiet nicht nur vortäuschen. Die Beurteilung der Angemessenheit dieser Regelungen ist mithin in erster Linie am Normalfall der dem Verständnis des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG entsprechenden Ehe auszurichten. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Einem Fremden, der eine im Ausland lebende Person geheiratet hat, die nicht deutsche Staatsangehörige ist, darf daher regelmäßig auch nach einem mehr als achtjährigen Aufenthalt durch Auferlegung einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist für einen Nachzug angesonnen werden, ernstlich zu prüfen, ob er sich nicht zu entschließen vermag, die eheliche Lebensgemeinschaft im betreffenden Heimatland herzustellen. Denn er hat durch die Wahl seines Ehegatten eine (fortdauernde) Verbundenheit mit diesem Land bekundet. Die Dauer der Wartefrist für einen Nachzug muß sich indes im Rahmen dessen halten, was dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG noch angemessen ist. Dieser Rahmen wird durch das Erfordernis einer Wartefrist von drei Jahren erheblich überschritten.
In den Fällen, in denen es auf dieses Erfordernis ankommt, hat der Ehegatte, zu dem der Nachzug angestrebt wird, regelmäßig nicht nur ein Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben und hier eine gesicherte wirtschaftliche und soziale Existenz gefunden, sondern auch eine erhebliche Zeit seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Bei Ausländern der ersten Generation ergibt sich dies daraus, daß sie regelmäßig vor dem Jahre 1973, dem Zeitpunkt des sogenannten Anwerbestopps, in das Bundesgebiet eingereist sind; bei Ausländern der zweiten und dritten Generation folgt dies aus dem Verlangen nach einer AufentBVerfGE 76, 1 (68)BVerfGE 76, 1 (69)haltsdauer von acht Jahren oder dem Umstand, daß sie bereits im Vorschulalter zu ihren Eltern nachgezogen sind oder hier geboren wurden. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer schreitet im Regelfall die Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voran; zugleich wächst die Entfremdung vom jeweiligen Heimatland. Dem unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Wunsch eines nachzugsbegehrenden Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland ist daher bei wachsender Dauer des Aufenthaltes seines Ehegatten im Bundesgebiet zunehmendes Gewicht beizumessen.
Das Maß an Eingliederung, das bei einem Ausländer der zweiten Generation nach einem Ablauf von acht Jahren typischerweise erreicht ist, ist - der Zielsetzung dieses Aufenthaltserfordernisses entsprechend - als nicht unerheblich einzuschätzen. Auch bei Ausländern der ersten Generation kann davon ausgegangen werden, daß ein Aufenthalt von acht Jahren zu einer nachhaltigen Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland führt.
Entscheidend kommt hinzu: Von dem Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit werden - anders als vom oben behandelten Aufenthaltserfordernis - ausnahmslos junge Ehen getroffen. Die den Eheleuten abverlangte Entscheidung zwischen der Hinnahme einer langen Trennungszeit oder einer Übersiedelung ins Ausland fällt damit in die erste Zeit des (beabsichtigten) Zusammenlebens, die häufig durch Geburt von Kindern gekennzeichnet ist und in der die Anforderungen, die eheliche Gemeinschaft und Elternschaft an die Betroffenen stellen, erstmals erfahren werden und bewältigt werden müssen. Deshalb stellt es regelmäßig eine schwere Belastung und Gefährdung für eine junge Ehe dar, wenn die Eheleute vor die Entscheidung gestellt werden, für einen Zeitraum von drei Jahren allenfalls in Abständen von mehreren Monaten besuchsweise zusammenleben zu können oder unter vollständiger Aufgabe einer über Jahre erarbeiteten wirtschaftlichen und sozialen Stellung in der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland übersiedeln zu müssen. Die Forderung nach einer dreijährigen Ehebestandszeit kann ferner deshalb zu einer Gefährdung der von ihr betroffenen BVerfGE 76, 1 (69)BVerfGE 76, 1 (70)Ehen führen, weil jung verheiratete Eheleute häufig nicht in der Lage sein werden, die Folgen einer mehrjährigen Trennung einzuschätzen und sich unter Verkennung der mit ihr verbundenen Gefährdungen gegen eine umgehende Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im jeweiligen Heimatland entscheiden werden. Schließlich kann von der in Rede stehenden Regelung eine ehegefährdende Wirkung deshalb ausgehen, weil sie junge Paare dazu veranlassen kann, zur Vermeidung einer Trennung von mehr als drei Jahren verfrüht die Ehe einzugehen.
In Fällen, die Ausländer der ersten Generation betreffen, wird das Gewicht des von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Wunsches nach einem Nachzug ins Bundesgebiet noch dadurch verstärkt, daß die Bundesrepublik Deutschland diese Ausländer zur Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet angeworben hat. Zwar hat die Anwerbung als solche ein von Verfassungs wegen schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen auf die Gestattung eines Nachzugs ihrer Ehegatten und Kinder nicht begründet. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch den Angeworbenen gegenüber ein besonderes Maß an Verantwortung übernommen, dem das Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit nicht gerecht wird.
Gleichwohl ist die Auferlegung einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist für einen Nachzug nicht schlechthin ausgeschlossen. Die zuständigen Organe sind in Fällen von "Scheinehen" mithin nicht darauf beschränkt, nach Einreise der betreffenden Ehegatten mit ordnungsrechtlichen Mitteln tätig zu werden. Da jedoch das Ziel der Zuzugsbegrenzung im Bereich "regulärer Eheschließungen" von vorrangiger Bedeutung ist, vermögen die Belange der "Scheinehebekämpfung" nichts daran zu ändern, daß eine dreijährige Ehebestandsfrist in nicht mehr zumutbarer Weise das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ehegatten und damit ihre durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Freiheitssphäre in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
BVerfGE 76, 1 (70)BVerfGE 76, 1 (71)II.
 
1. Die Versagung des von den Beschwerdeführern begehrten Rechts zum Aufenthalt berührt auch den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG. Da Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber Art. 6 GG die allgemeinere Bestimmung ist, käme er als Prüfungsmaßstab allerdings nur in Betracht, wenn er geeignet wäre, im vorliegenden Zusammenhang aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zu entfalten, welche über diejenigen aus Art. 6 GG hinausreichten. Das ist indessen nicht der Fall. Insbesondere begründet Art. 2 Abs. 1 GG in Fällen des beabsichtigten Nachzugs von Ehegatten und Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Daß sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Einreise nicht ergibt, ist nahezu unstreitig. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 2 Abs. 1 GG bisher denn auch nur auf den "Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik" angewendet (BVerfGE 35, 382 [399]). Zwar geht es in den vorliegenden Fällen nicht um die Erlaubnis für eine Einreise ins Bundesgebiet. Nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Besuchersichtvermerke standen die Beschwerdeführer jedoch, wie dargelegt, in die Bundesrepublik Deutschland strebenden, um Einreise nachsuchenden Ausländern gleich. Ihr Begehren war darauf gerichtet ihnen einen Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen; dieser sollte sich von ihrer bisherigen Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland nach Zweck und Dauer grundlegend unterscheiden. Jedenfalls in einer derartigen Lage ergibt sich für die Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG kein grundrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet.
2. Die Ablehnung der in Rede stehenden Nachzugsbegehren stellt sich auch nicht als verfassungsrechtlich erheblicher Eingriff in die aufenthaltsrechtliche Stellung der hier lebenden Ehegatten oder Väter der Beschwerdeführer dar. Ihr Recht zum Aufenthalt ist ihnen jeweils als Einzelperson eingeräumt worden; Aufenthaltserlaubnisse werden ad personam erteilt. Auch mit der Gewährung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird in aller Regel nicht zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr ein bislang nicht ermöglichtes eheliches und familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet geBVerfGE 76, 1 (71)BVerfGE 76, 1 (72)stattet werde oder gestattet werden könne (vgl. BVerwG, NVwZ 1986 S. 44). Daß es bei den Angehörigen der Beschwerdeführer ausnahmsweise anders läge, ist nicht ersichtlich.
Die vorübergehende Hinderung des von den Beschwerdeführern angestrebten Nachzugs ließ das Recht zum Aufenthalt, das ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen erlangt haben, unberührt. Soweit diese Hinderung darauf gerichtet war, die Eheleute anzuregen, ihr eheliches und familiäres Leben im gemeinsamen Heimatland zu führen, wurden bestehende aufenthaltsrechtliche Positionen nicht mit rechtlicher Wirkung und gezielt, sondern lediglich tatsächlich beeinträchtigt. Eine solche Einwirkung unterfällt als ungezielte, tatsächliche Beeinträchtigung nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG. Ob Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt geeignet wäre, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zugunsten der Beschwerdeführer zu entfalten, die von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden könnten, wenn diese Beeinträchtigung seinem Anwendungsbereich unterfiele, bedarf demnach keiner Entscheidung.
III.
 
Die Beschwerdeführer sind durch die Versagung ihres Aufenthaltswunsches nicht, wie vorgebracht wird, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt worden.
1. Das Verbot gleichheitswidriger Benachteiligung hat in Art. 6 Abs. 1 GG eine besondere Ausprägung gefunden (vgl. BVerfGE 28, 104 [112]; st. Rspr.). Danach ist es den Organen der staatlichen Hoheitsgewalt untersagt, rechtliche Nachteile gerade an Ehe und Familie zu knüpfen. Da sich die in Rede stehenden Wartezeitregelungen ausschließlich auf Eheleute und Familienangehörige fremder Staatsangehörigkeit und nicht auf ledige erwachsene Ausländer beziehen, kommt dieses spezielle Benachteiligungsverbot als Prüfungsmaßstab in Betracht. Es ist jedoch nicht verletzt. Denn während Ehegatten und Kinder in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer nach Ablauf der Wartefristen und bei Erfüllung der übrigen Nachzugsvoraussetzungen von der allgemeinen Verwaltungspraxis, derzufolge ins Bundesgebiet strebenden AuslänBVerfGE 76, 1 (72)BVerfGE 76, 1 (73)dern ein Recht zum Daueraufenthalt grundsätzlich nicht eingeräumt wird, ausgenommen werden, wird einem Ausländer, der den Zugang zum Bundesgebiet begehrt, um hier mit einem anderen Ausländer unverheiratet zusammenzuleben, dieser Praxis entsprechend ein Daueraufenthalt regelmäßig nicht ermöglicht. Das Benachteiligungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG schließt es nur aus, Ehegatten sowie Familienmitglieder einerseits und Ledige sowie Nichtfamilienangehörige andererseits der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zuwider ungleich zu behandeln, soweit sie sich in vergleichbarer Lage befinden. Dies ist bei einem im Bundesgebiet lebenden verheirateten Ausländer, der seine Ehe und ein Familienleben im Bundesgebiet führen will, und bei einem im Bundesgebiet weilenden Ausländer, der den Nachzug anderer Personen in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihnen nicht begehrt, nicht der Fall.
2. Die von den Beschwerdeführern bekämpften Entscheidungen verstoßen auch nicht deshalb gegen das Gebot gleichheitswidriger Benachteiligung, weil in anderen Bundesländern ein Familiennachzug bei Erfüllung kürzerer Wartezeiten gestattet wird. Art. 3 Abs. 1 GG, der insoweit allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wird durch diese Unterschiede in der Verwaltungspraxis nicht verletzt. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfGE 21, 54 [68]). Da die Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden auf dem Gebiet des Familiennachzugs einen einheitlichen Verwaltungsvollzug jeweils für das gesamte Land sichern, ist Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan. Daher kann auch offenbleiben, ob der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen zu 1) beantragten Aufenthaltserlaubnis nur diesen selbst zusteht und bei einer Verletzung allein von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich geltend gemacht werden könnte.
BVerfGE 76, 1 (73)BVerfGE 76, 1 (74)IV.
 
Ist eine Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise erhoben worden, so ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob der gerügte Grundrechtseingriff vorliegt. Vielmehr kann es den angegriffenen Hoheitsakt unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (BVerfGE 42, 312, [325 f.]; 53, 366 [390]; 54, 53 [67]).
1. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, auf die die Ausländerbehörden sich bei der Versagung der von den Beschwerdeführern begehrten Familienzusammenführung gestützt haben, ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Bestimmtheit des Gesetzes und des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar.
a) Der Senat teilt die vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts vertretene Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Gesetzesbestimmtheit noch gerecht wird (BVerfGE 49, 168 [181 ff.]). Zwar hält der Senat die Erwägung, daß von der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift u. a. deshalb ausgegangen werden könne, weil durch die vorhandenen Verwaltungsrichtlinien des Bundes für eine möglichst einheitliche Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Sorge getragen sei (BVerfGE 49, 168 [183]), angesichts der mittlerweile ergangenen Vielzahl ländereigener Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz und deren Abweichungen voneinander kaum noch für tragfähig. Für die Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit noch genügt, spricht jedoch entscheidend, daß - wie auch der Erste Senat hervorgehoben hat (BVerfGE 49, 168 [181 f., 183 f.]) - die normativen Merkmale der Vorschrift durch die ausländerrechtliche Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts - in zunehmendem Maße konkretisiert worden sind und damit für den Einzelnen wie für die Verwaltungsbehörden ein beachtliches Maß an Rechtssicherheit erreicht werden konnte.
b) Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des allgemeinen Vorbehalts des Gesetzes ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine Anforderungen, welche über diejenigen des rechtsstaatBVerfGE 76, 1 (74)BVerfGE 76, 1 (75)lichen Gebots der Gesetzesbestimmtheit hinausgingen. Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen, die Grundrechte betreffenden Entscheidungen selbst zu treffen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es hiernach eines gesetzgeberischen Tätigwerdens bedarf, bemißt sich nach den Wirkungen, die auf dem jeweils in Rede stehenden Sachgebiet für den grundrechtlichen Bereich der Betroffenen eintreten können, hängt aber auch von der Eigenart des Sachgebiets, insbesondere davon ab, ob und inwieweit es überhaupt staatlicher Regelung zugänglich ist und vom Gesetzgeber in angemessener Weise normativ erfaßt werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.]).
Prüft man das hier einschlägige Sachgebiet unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich: Staatliche Entscheidungen über die Zulassung von BVerfGE 76, 1 (75)BVerfGE 76, 1 (76)Ausländern zum Bundesgebiet wirken sich in unterschiedlichem Maße auf den Grundrechtsbereich der Betroffenen aus; in Ehegatten- und Familiennachzugsfällen können sie starke Belastungen der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter zur Folge haben. Andererseits vermag die Zulassung von Ausländern - gleichgültig zu welchem Zweck - in vielfältiger Weise Interessen der Allgemeinheit zu berühren. Sie beeinflußt - in häufig schwer vorherzusehender Art und Tragweite - das Wirtschafts- und Sozialgefüge der Bundesrepublik Deutschland und stellt staatliche Stellen in zahlreichen Bereichen (Versorgung, Ausbildung, Arbeitsmarkt, öffentliche Sicherheit u. a.) vor mannigfaltige Aufgaben, die sich im voraus nicht abschließend umschreiben lassen. Zudem erfordern teilweise unabwendbare Veränderungen der wirtschaftlichen und außenpolitischen Lage oder notwendige Wandlungen von Zielen und Formen der Außenpolitik ein rasches und flexibles ausländerbehördliches Handeln. Andererseits liegen auf seiten der aufenthaltsbegehrenden Ausländer häufig individuelle Besonderheiten vor, die mit Hilfe genereller Regelungen kaum erfaßt werden können und denen nur im Wege der Einzelfallentscheidung angemessen Rechnung getragen werden kann. Diese Gründe rechtfertigen es, der vollziehenden Gewalt auf dem Gebiet der Zulassung von Ausländern einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu belassen (vgl. BVerfGE 49, 168 [181 f.]). Daran gemessen hält § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG den Anforderungen an den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes stand, auch wenn eine eingehendere gesetzliche Regelung als die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG getroffene für den vorliegend in Rede stehenden Bereich rechtspolitisch wünschenswert erscheinen mag.
2. Die ausländerbehördlichen Entscheidungen, auf welche sich die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Gerichtsentscheidungen beziehen, sind auch nicht deshalb mit objektivem Verfassungsrecht unvereinbar, weil die Verwaltungsvorschriften, auf die sie gestützt sind, gegen Art. 84 Abs. 1 und 2 GG verstießen.
a) Die Länder waren befugt, das den Ausländerbehörden durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffnete Ermessen auf dem Gebiet des Ehegatten- und Familiennachzugs durch eigene Verwaltungsvorschriften zu lenken und zu binden. Daß ihnen insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, ist unerheblich. Gemäß Art. 83 GG wird das Ausländergesetz von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Kraft Art. 84 Abs. 1 GG steht ihnen damit die Befugnis zu, das Verwaltungsverfahren zu regeln. Diese Befugnis umfaßt nicht zuletzt das Recht, nachgeordneten Behörden durch höhere Behörden fachliche Weisungen auch für die Handhabung von Ermessensvorschriften zu erteilen. § 51 AuslG bestimmt insoweit nichts Abweichendes. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Vorschrift geben etwas für die Annahme her, daß durch sie die Befugnis der Länder zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften beschränkt werden sollte.
b) Im Bereich des Ehegatten- und Familiennachzugs fehlt es an Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Sperrwirkung gegenüber den einschlägigen Länderverwaltungsvorschriften entfalteten (Art. 84 Abs. 2 GG). Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 in der Fassung vom 7. Juli 1978 (AuslVwV - GMBl. S. 368) enthält keine Regelung des Ehegatten- und Familiennachzugs, der eine solche Wirkung zukäme. Diese Lücke zu füllen, war den Ländern durch den Beschluß der Bundesregierung zur sozialverantwortliBVerfGE 76, 1 (76)BVerfGE 76, 1 (77)chen Steuerung des Familiennachzugs vom 2. Dezember 1981 nicht verwehrt. Bei dem Beschluß handelt es sich nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. Er ist nicht für die mit dem Vollzug des Ausländergesetzes betrauten Verwaltungsbehörden bestimmt; vielmehr enthält er eine Empfehlung an die Bundesländer, als "Sofortregelung" bestimmte Verwaltungsvorschriften einheitlich zu erlassen. Im übrigen ist er ohne Zustimmung des Bundesrates ergangen, die gegebenenfalls nach Art. 84 Abs. 2 GG erforderlich gewesen wäre.
3. a) Die Art und Weise, in der die Ausländerbehörden das ihnen durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffnete Ermessen in den Fällen 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 ausgeübt haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue. Nach diesem Grundsatz dürfen die Organe eines Landes von ihren Kompetenzen nur so Gebrauch machen, daß die Belange des Gesamtstaates und der anderen Ländern nicht in unvertretbarer Weise geschädigt oder beeinträchtigt werden (BVerfGE 34, 9 [44]). Die vom Land Baden- Württemberg für den Bereich des Ehegatten- und Familiennachzugs eingeführten Wartezeitregelungen fügen sich in das von der Bundesregierung verfolgte Ziel einer Begrenzung des Zuzugs von Ausländern ein. Daß sich aufgrund der besonders weitgehenden Einschränkung der Nachzugsmöglichkeit durch diese Regelungen möglicherweise eine nicht unerhebliche Zahl von Ausländern dazu entschließen wird, ihren Wohnsitz in Länder zu verlegen, die - anders als Baden-Württemberg - der Empfehlung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 in vollem Umfang gefolgt sind, kann ohne besondere weitere Umstände nicht als eine unvertretbare Beeinträchtigung der Belange dieser Länder angesehen werden.
b) Die Forderung nach einer dreijährigen Ehebestandszeit führt auch nicht zu Unterschieden solcher Art in der Handhabung des Ausländergesetzes zwischen den einzelnen Ländern, daß die Pflicht zum im wesentlichen einheitlichen Vollzug von Bundesgesetzen (BVerfGE 11, 6 [18]) als verletzt anzusehen wäre. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß bei der Beurteilung von Abweichungen im Vollzug von Bundesgesetzen etwaige Unterschiede in den Lebensverhältnissen der einzelnen Länder nicht außer Betracht bleiben BVerfGE 76, 1 (77)BVerfGE 76, 1 (78)dürfen, im vorliegenden Zusammenhang mithin in Rechnung zu stellen ist, daß das Land Baden-Württemberg der Flächenstaat der Bundesrepublik Deutschland mit dem höchsten Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung ist und in seinen Ballungsgebieten eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Ausländern lebt.
V.
 
Weder das allgemeine Völkerrecht noch das die Bundesrepublik Deutschland bindende Völkervertragsrecht, auf dessen Einhaltung das Bundesverfassungsgericht seine Kontrolle zu erstrecken befugt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 [34 f.]; 59, 63 [89]), enthalten Regeln, die eine abweichende Beurteilung geböten.
1. Unbeschadet entgegenstehender völkervertragsrechtlicher Bestimmungen können die Staaten über die Zulassung oder Abweisung von Fremden regelmäßig nach freiem Ermessen entscheiden. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 28. Mai 1985, welches das Begehren ausländischer Ehemänner um einen Nachzug zu ihren in Großbritannien lebenden Ehefrauen betraf, festgestellt, daß nach einem gefestigten Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts ein Staat vorbehaltlich seiner völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen befugt ist, den Zuzug von Fremden zu seinem Hoheitsgebiet zu steuern (Fall Abdulaziz u. a., Publications de la Cour Europeenne des Droits de l'Homme, Serie A, Arrets et decisions, Vol. 94, S. 34, Nr. 67; auch abgedruckt in EuGRZ 1985, S. 567 ff.; NJW 1986, S. 3007 ff.). Zwar mag in der Praxis der Staaten eine gewisse Neigung zu einer Selbstbeschränkung dieser Befugnis im Hinblick auf Ehegatten und Familienangehörige bereits zugelassener Fremder zu verzeichnen sein (vgl. Nafziger, The General Admission of Aliens under International Law, AJIL, Vol. 77 [1983], S. 804 ff.; 834). Eine völkerrechtliche Pflicht, den Nachzug ausländischer Ehepartner und Familienmitglieder innerhalb bestimmter Fristen und ohne weitere Voraussetzungen zu gestatten, folgt hieraus jedoch nicht. Ein entsprechender Schluß verbietet sich schon deshalb, weil zahlreiche Staaten einen Familiennachzug nur unter besonderen Voraussetzungen BVerfGE 76, 1 (78)BVerfGE 76, 1 (79)nach Maßgabe ihrer fremdenpolitischen Grundsatzentscheidungen zulassen. So werden z.B. in Einwanderungsländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika Ehegatten und Familienangehörige von Eingewanderten, wenngleich bevorzugt, so doch nur im Rahmen von Kontingenten aufgenommen (vgl. Aleinikoff, in: Frowein/ Stein, Die Rechtsstellung von Ausländern nach staatlichem Recht und Völkerrecht, Bd. 2, S. 1572 ff. [1573], 1591 f.). Die Schweizerische Eidgenossenschaft läßt den Nachzug von Familienangehörigen sogenannter Saisonarbeiter nicht zu, macht ihn bei sogenannten Jahresaufenthaltern von einer zwölfmonatigen Wartefrist abhängig und gestattet ihn grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen nur bei Niedergelassenen, deren Rechtsstellung regelmäßig erst nach zehnjährigem Aufenthalt erlangt werden kann (vgl. Thürer, in: Frowein/Stein, a.a.O., Bd. 2, S. 1374 [1375]). Das Königreich Belgien schließlich hat durch Gesetz vom 28. Juni 1984 für Ausländer der zweiten Generation Nachzüge mit Wirkung vom 16. August 1984 grundsätzlich ausgeschlossen, um Familienzusammenführungen "en cascade" zu verhindern (vgl. Melchior/Lecrenier, in: Frowein/Stein, a.a.O., Bd. 1, S. 122 ff. [124]).
2. Die Bundesrepublik Deutschland unterliegt keinen völkervertragsrechtlichen Bindungen, die eine den Beschwerdeführern günstigere Beurteilung der Achtjahresaufenthaltsregelung und des Erfordernisses einer dreijährigen Ehebestandszeit geböten.
a) Zu einer solchen Beurteilung zwingt insbesondere nicht Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Konvention - also auch Art. 8 Abs. 1 EMRK - das Recht eines Fremden, das Gebiet eines Konventionsstaates zu betreten und in ihm zu verweilen, nicht gewährleistet; die Steuerung des Zuzugs von Fremden müsse jedoch in Übereinstimmung mit den durch die Konvention begründeten Verpflichtungen erfolgen; der Ausschluß einer Person vom Zuzug zum Gebiet eines Konventionsstaates, in dem Mitglieder ihrer Familie lebten, berühre den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK (vgl. Frowein/Peuker, EMRK-Kommentar, 1985, Art. 8 Rdnr. 23 bis 25). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1985 im Fall BVerfGE 76, 1 (79)BVerfGE 76, 1 (80)Abdulaziz u. a. festgestellt, daß wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben ist. Zwar könnten sich aus Art. 8 EMRK darüber hinaus auch positive Verpflichtungen ergeben, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Familienlebens seien. Insoweit stehe den Konventionsstaaten jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gelte zumal dann, wenn es um einen Nachzug zu eingewanderten Personen gehe. In diesem Fall hänge die Reichweite der positiven Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Konvention von der Lage der Betroffenen ab. Aus Art. 8 EMRK folge nicht grundsätzlich die Pflicht eines Konventionsstaates, die von einem Ehepaar getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu achten und fremden Ehegatten den Aufenthalt zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat daher die zur Prüfung gestellten britischen Regelungen, die einen Nachzug ausländischer Ehemänner zu ihren in Großbritannien mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder als Eingebürgerte lebenden Ehefrauen ausschlossen, unter Art. 8 EMRK "für sich genommen" nicht beanstandet.
b) Art. 12 des am 1. Dezember 1964 in Kraft getretenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (ABlEG 1964, L, S. 3685, 3702; BGBl. 1964 II S. 510) bestimmt, daß sich die Vertragsparteien von den Art. 48 ff. EWGV leiten lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. In Art. 36 des zu diesen Abkommen am 23. November 1970 geschlossenen Zusatzprotokolls (ABlEG 1972, L, S. 293; BGBl. 1972 II S. 386) ist vorgesehen, daß die Freizügigkeit bis zum Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens aufgrund von Regelungen des - durch Art. 6 des Abkommens eingesetzten - Assoziationsrates herbeigeführt wird. Der Assoziationsrat hat keine Beschlüsse gefaßt, die das Aufenthaltsrecht im engeren Sinne beträfen. Eine auf dem Abkommen und dem Zusatzprotokoll beruhende Pflicht der in den Ausgangsverfahren 2 BvR 101/84 und 2 BvR 313/84 tätig gewordenen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte, den Aufenthaltsbegehren der Beschwerdeführer zu entsprechen, bestand hiernach nicht (vgl. BVerfGE 76, 1 (80)BVerfGE 76, 1 (81)EuGH, Urteil vom 30. September 1987, RS 12/86). Sie bestand auch nicht deshalb, weil es die Vertragsparteien in Art. 7 des Abkommens übernommen haben, alle Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zu ergreifen und jegliche Maßnahme zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Verschlechterungsverbot des Inhalts, daß der beim Inkrafttreten der Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bestehende Rechtszustand auch ohne das Vorliegen entsprechender Beschlüsse des Assoziationsrates nicht zum Nachteil von Arbeitnehmern und ihrer Ehegatten und Familienangehörigen geändert werden dürfte. Ein solches Verbot folgt auch nicht aus einer anderen Bestimmung des Abkommens oder Zusatzprotokolls. Insbesondere enthält das Vertragswerk keine Art. 44 ff. der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Anpassungen der Verträge vergleichbare Vorschriften, denen sich ein aufenthaltsrechtliches Verschlechterungsverbot entnehmen ließe (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1983, RS 77/82, Slg. 1983, S. 1085). Assoziierungsabkommen und Zusatzprotokoll hindern eine Änderung geltenden Aufenthaltsrechts nur insoweit, als hierdurch eine vertraglich gebotene Herstellung der Freizügigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen oder in Frage gestellt wird. Dies ist bei der Änderung der Regelungen über den Familiennachzug im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 nicht der Fall.
c) Für Art. 17 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gilt das, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK ausgeführt hat, entsprechend. Aus Art. 19 Nr. 6 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ergeben sich ebenfalls keine Verpflichtungen der Bundesrepublik DeutschBVerfGE 76, 1 (81)BVerfGE 76, 1 (82)land, die zu einer den Beschwerdeführern günstigeren Beurteilung ihrer Aufenthaltsbegehren gezwungen hätten.
d) Das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. 1927 II S. 76; BGBl. 1952 II S. 608) stellt Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der vertragsschließenden Parteien unter den Vorbehalt des nationalen Einwanderungsrechts. Dieser Vorbehalt schließt Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus, die eine andere Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführer zu 2 BvR 101/84 und 2 BvR 313/84 durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte geboten hätten (vgl. hierzu: Randelzhofer, Der Einfluß des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 32 ff., 38 mit Anm. 106).
VI.
 
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 101/84 ist nach alledem nicht begründet. Hingegen verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG. Diese Entscheidungen haben der sich aus Art. 6 GG ergebenden Pflicht zu Schutz und Förderung von Ehe und Familie nicht die gebotene Beachtung geschenkt.
Die in den Ausgangsverfahren 2 BvR 1226/83 und 2 BvR 313/84 ergangenen Entscheidungen waren daher aufzuheben; die Sachen waren an die Verwaltungsgerichte zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
 
BVerfGE 76, 1 (82)BVerfGE 76, 1 (83)D.
 
Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
Zeidler, Dr.Dr.h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein, GraßhofBVerfGE 76, 1 (83)