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Zitiert durch:
BVerfGE 156, 63 - Elektronische Aufenthaltsüberwachung
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I
BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption
BVerfGE 147, 1 - Geschlechtsidentität
BVerfGE 146, 1 - Parlamentarisches Fragerecht
BVerfGE 141, 186 - Isolierte Vaterschaftsfeststellung
BVerfGE 133, 59 - Sukzessivadoption
BVerfGE 118, 277 - Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten
BVerfGE 117, 202 - Vaterschaftsfeststellung
BVerfGE 112, 50 - Opferentschädigungsgesetz
BVerfGE 112, 1 - Bodenreform III
BVerfGE 108, 82 - Biologischer Vater
BVerfGE 96, 56 - Vaterschaftsauskunft
BVerfGE 95, 220 - Aufzeichnungspflicht
BVerfGE 92, 158 - Adoption II
BVerfGE 90, 263 - Ehelichkeitsanfechtung
BVerfGE 84, 168 - Sorgerecht für nichteheliche Kinder
BVerfGE 83, 363 - Krankenhausumlage
BGE 115 Ia 234 - St. Galler Forpflanzungsbeschluss


Zitiert selbst:
BVerfGE 54, 148 - Eppler
BVerfGE 47, 146 - Schneller Brüter
BVerfGE 38, 241 - Ehelichkeitsanfechtung
BVerfGE 37, 217 - Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
BVerfGE 35, 202 - Lebach
BVerfGE 30, 292 - Erdölbevorratung
BVerfGE 18, 97 - Zusammenveranlagung
BVerfGE 9, 237 - Ehegatten-Mitwirkungsverträge


A.
I.
II.
1. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit erhob die Klägeri ...
2. Das Amtsgericht, das nunmehr die Auffassung des Oberlandesgeri ...
III.
1. Zu der Vorlage hat der Bundesminister der Justiz namens der Bu ...
2. Der bayerische Ministerpräsident hat namens der Bayerisch ...
3. Schriftliche Stellungnahmen haben ferner abgegeben: der Deutsc ...
4. In der mündlichen Verhandlung haben sich zusätzlich  ...
IV.
B.
I.
II.
III.
IV.
V.
C.
I.
II.
1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als " ...
2. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkei ...
3. Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 79, 256 (256)1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
 
2. §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 31. Januar 1989 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1988
 
-- 1 BvL 17/87 --  
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1598 in Verbindung mit § 1597 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 3. März 1987 (10C419/86) -.
 
Entscheidungsformel:
 
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1221) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß ein volljähriges Kind nur in den Fällen des § 1596 Abs. 1 BGB seine Ehelichkeit anfechten und damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Klärung seiner Abstammung schaffen kann.
BVerfGE 79, 256 (256)BVerfGE 79, 256 (257)I.
 
Über das Recht des Kindes, seine Ehelichkeit anzufechten, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:
    "§ 1593
    Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
    § 1596
    (1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
    1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben,
    2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
    3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
    4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
    5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist,
    (2) ...
    § 1598
    Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind."
Die Feststellung der Nichtehelichkeit ist Voraussetzung dafür, daß das Kind seine Abstammung vom Vater gerichtlich klären lassen kann (§ 1600 a BGB).
BVerfGE 79, 256 (257)BVerfGE 79, 256 (258)II.
 
1. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage auf Feststellung, daß sie nicht das eheliche Kind des Ehemannes ihrer Mutter sei. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Mutter und ihr Ehemann, daß sie nicht geschieden seien, sich nicht scheiden lassen wollten und auch nicht getrennt lebten. Nach Belehrung über die Rechtslage nahm die Klägerin ihre Klage zurück, stellte aber alsbald einen Prozeßkostenhilfeantrag, um erneut Klage erheben zu können. Das Amtsgericht ging von der Verfassungsmäßigkeit des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus und wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Auf die Beschwerde der Klägerin bewilligte das Oberlandesgericht die Begehrte Prozeßkostenhilfe, weil die Verfassungswidrigkeit der für das Anfechtungsrecht der Klägerin maßgeblichen gesetzlichen Regelung ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder sei das Nichtehelichenrecht dadurch geprägt, daß der biologische Vater festgestellt werden solle. Die Verfassung selbst hebe die Bedeutung der Abstammung in Art. 3 Abs. 3 GG hervor. Es erscheine im Hinblick auf Art. 1 und Art. 2 GG problematisch, daß dem Kind nach § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur ein Anfechtungsrecht eingeräumt werde, wenn die Ehe seiner Mutter praktisch aufgelöst sei. Zwar könnten der Schutz der Ehe der Mutter und der Familienfriede das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einschränken. Es bleibe aber fraglich, ob es sachgerecht sei, diesen Belangen gegenüber dem Anspruch des Kindes auf Feststellung seiner Abstammung den Vorrang einzuräumen. Selbst wenn man dies bejahe, sei es jedoch bedenklich, daß kein Anfechtungsrecht des Kindes für die Fälle bestehe, in denen wie hier keine anderen schutzwürdigen Interessen durch die Anfechtung der Ehelichkeit gefährdet werden könnten.
Es sei im übrigen schwer mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, daß dem Scheinvater ein zwar befristetes, sachlich aber BVerfGE 79, 256 (258)BVerfGE 79, 256 (259)uneingeschränktes Anfechtungsrecht zustehe. Er werde nicht in ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind gedrängt, das er nur durch die Auflösung der Ehe mit der Mutter überwinden könne.
Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhob die Klägerin erneut Klage gegen den Ehemann ihrer Mutter mit dem Antrag, festzustellen, daß sie nicht sein eheliches Kind sei.
2. Das Amtsgericht, das nunmehr die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, hat das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
    ob § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB insoweit verfassungswidrig sei, als ein volljährig gewordenes Kind seine Ehelichkeit nur dann anfechten kann, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
Im Fall der Gültigkeit der Vorschriften müsse die Klage abgewiesen werden; seien sie verfassungswidrig, müsse durch Einholung eines serologischen Gutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob der beklagte Ehemann als Erzeuger der Klägerin ausscheide. Das von ihr betriebene Feststellungsverfahren unterliege der Amtsmaxime (§§ 616, 640 ZPO); eine mündliche Verhandlung vor der Beweiserhebung werde für entbehrlich gehalten.
Die Regelung des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB verstoße gegen Art. 1, Art. 2 und Art. 3 GG. Die Begründung hierzu deckt sich mit dem Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts.
III.
 
1. Zu der Vorlage hat der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung Stellung genommen.
Gegen die Zulässigkeit bestünden Bedenken. Das vorlegende Gericht habe die Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren übernommen und danach entsprechend BVerfGE 79, 256 (259)BVerfGE 79, 256 (260)dem Wesen jenes Verfahrens lediglich geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen sei ernsthaft in Betracht zu ziehen. Zulässigkeitsvoraussetzung sei aber für das konkrete Normenkontrollverfahren, daß das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme, für verfassungswidrig halte.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 38, 241 [257]), daß die unterschiedliche Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Kindes und des Scheinvaters durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sei. Die Rüge des vorlegenden Gerichts, die zur Prüfung gestellte Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sei danach schon deshalb unzulässig, weil es nicht vorgetragen habe, inwieweit besondere Gesichtspunkte für eine erneute Überprüfung der Vorschriften sprächen.
Die Vorlage sei auch nicht begründet. Das Persönlichkeitsrecht des volljährigen Kindes werde durch § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht verletzt.
Die für die Persönlichkeitsbestimmung des Menschen bedeutsame Frage der Abstammung müsse von der Rechtsordnung grundsätzlich in einer Weise geregelt werden, die dem Interesse des Menschen an seiner Identitätsfindung ausreichend Rechnung trage. Dies könne durch eine personenstandliche Zuordnung zu einem Familienverband berührt werden, die den biologisch-genetischen Verhältnissen nicht entspreche. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei aber nicht absolut gewährleistet. Die Klärung der Abstammung und die rechtliche Zuordnung zu einem Familienverband habe der Gesetzgeber mit Hilfe von Vermutungen vorgenommen und dabei Korrekturmöglichkeiten im Hinblick auf die biologische Abstammung vorgesehen. Die Regelung nehme auf den wesentlichen Gehalt der vom Grundgesetz geschützten Institution von Ehe und Familie Rücksicht.
Von besonderen - hier nicht ins Gewicht fallenden - Ausnahmen abgesehen, sei ein Anfechtungsrecht des Kindes nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen, es sei denn, die Ehe der Eltern bestehe nicht mehr oder die eheliche Gemeinschaft sei faktisch aufgelöst. Grund für die Begrenzung des Anfechtungsrechts des BVerfGE 79, 256 (260)BVerfGE 79, 256 (261)Kindes sei es, den Familienfrieden und den Bestand der Ehe der Mutter nicht durch Prozesse zu gefährden oder gar zu zerstören. Damit werde das aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuleitende Interesse an der Feststellung seiner wahren Abstammung sowie an einer entsprechenden familienrechtlichen Zuordnung zurückgestellt. Der Gesetzgeber sei dazu um so mehr berechtigt gewesen, als es der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene, durch frühzeitige endgültige Gewißheit über seinen Personenstand und seine familienrechtliche Zuordnung als eheliches Kind aufzuwachsen. Schon zum Schutz der gewachsenen sozialen Beziehungen der Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse könne diese zunächst der Entwicklung des Kindes angemessene Regelung - die auch den Idealvorstellungen des Grundgesetzes entspreche - nicht allein wegen des später stärker hervortretenden Interesses des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung und einer entsprechenden rechtlichen Neuordnung der familienrechtlichen Verhältnisse umgekehrt werden. Der Gesetzgeber sei jedenfalls nicht gehindert, den Schutz der Ehe der Mutter als vorrangig anzusehen. Dies gelte selbst für die Fälle, in denen die Anfechtung nicht zu einer Störung der geschützten Belange führen würde, weil Scheinvater, Mutter und Kind übereinstimmend die Lösung des familienrechtlichen Bandes des Kindes vom Scheinvater befürworteten. Der Gesetzgeber habe mit dem generellen Ausschluß der Anfechtung dem Umstand Rechnung getragen, daß schon die drohende Ungewißheit einer noch möglichen Anfechtung geeignet sei, die gedeihliche Entwicklung der fortbestehenden Gemeinschaft zu stören. Deshalb reiche die abstrakte Gefährdung des Familienfriedens für den Ausschluß der Anfechtung aus.
Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die kindschafts- und verwandtschaftsrechtliche Bindung durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet sei. Insoweit sei zu fragen, ob nicht das Kind dem Scheinvater Rücksicht schulde, der sein Anfechtungsrecht nicht ausgeübt habe und damit eine soziale Bindung mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen eingegangen sei.
2. Der bayerische Ministerpräsident hat namens der Bayerischen Staatsregierung die Ansicht vertreten, daß die Verfassung im BVerfGE 79, 256 (261)BVerfGE 79, 256 (262)Rahmen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich auch ein Recht auf Kenntnis der natürlichen Abstammung garantiere. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht werde jedoch nicht absolut, sondern nur in den Grenzen einer vom Gesetzgeber entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen vorzunehmenden Interessenabwägung gewährleistet. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung könne daher insbesondere durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch die aus Art. 1 und Art. 2 GG folgenden Persönlichkeitsrechte anderer Beteiligter, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie auch im Interesse des Kindeswohls eingeschränkt werden.
3. Schriftliche Stellungnahmen haben ferner abgegeben: der Deutsche Richterbund, die Evangelische Kirche in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz, der Deutsche Kinderschutzbund und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht.
Die Evangelische Kirche in Deutschland verteidigt die zur Prüfung gestellten Regelungen und erachtet ein erweitertes Anfechtungsrecht sowohl des minderjährigen als auch des volljährigen Kindes nicht für verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die abstrakte Gefahr einer Störung des Familienfriedens sei ausreichend, um die gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Zum gleichen Ergebnis gelangt die Deutsche Bischofskonferenz. Sie bejaht zwar einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung, hält aber § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB für verfassungsgemäß. Der Schutz von Ehe und Familie und das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten wögen auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerer als die Interessen des Kindes an der Ehelichkeitsanfechtung. Demgegenüber muß nach Auffassung des Deutschen Richterbundes und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht zwischen dem Anfechtungsrecht des minderjährigen und des volljährigen Kindes unterschieden werden. Jedenfalls müsse bei einem Volljährigen das Recht auf Klärung seiner biologischen Abstammung Vorrang haben. Der Deutsche Kinderschutzbund vertritt schließlich die Auffassung, daß hinsichtlich des volljährigen Kindes eine VaterschaftsBVerfGE 79, 256 (262)BVerfGE 79, 256 (263)feststellungsklage in Erwägung zu ziehen sei, die den ehelichen Status nicht berühre.
4. In der mündlichen Verhandlung haben sich zusätzlich der Deutsche Juristinnenbund, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Familiengerichtstag geäußert. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Beschränkungen des Anfechtungsrechts allgemein für verfassungswidrig, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Familiengerichtstag halten nur die begrenzte Anfechtungsmöglichkeit des volljährigen Kindes für unvereinbar mit seinem Persönlichkeitsrecht.
IV.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat Gutachten über die Frage eingeholt, ob und welche Möglichkeiten im europäischen Rechtsraum für ein in der Ehe seiner Mutter geborenes Kind bestehen, seine biologische Abstammung klären zu lassen.
 
B.
 
Die Vorlage ist zulässig.
I.
 
Der Vorlagebeschluß genügt den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 GG, obwohl das Gericht unter Übernahme der Formulierung des Oberlandesgerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren die Verfassungswidrigkeit des § 1596 BGB lediglich "ernsthaft in Betracht" zieht. Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der vorlegende Richter nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. BVerfGE 9, 237 [240]).
BVerfGE 79, 256 (263)BVerfGE 79, 256 (264)II.
 
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 38, 241). Diese Entscheidung hat zwar Rechtskraft und gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft. Die darauf beruhende Bindung erfaßt aber anerkanntermaßen nur den Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. BVerfGG 33, 199 [203]; 40, 88 [93] m.w.N.). Da der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1974 (BVerfGE 38, 241) sich nicht auf die hier zur Prüfung gestellten Normen bezieht, steht er einer Sachprüfung des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.
III.
 
Die Unzulässigkeit folgt auch nicht daraus, daß der Richter ohne vorhergehende mündliche Verhandlung vorgelegt hat. In aller Regel kann sich ein Gericht vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch keine Auffassung darüber bilden, ob es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen werde. Zudem hat der Richter unmittelbar nach Eingang der Klage noch keine Entscheidung zu Sachfragen zu treffen. Er muß von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und kann diese Verfügung nicht davon abhängig machen, daß die Klage schlüssig ist. Aus diesem Grund braucht er auch nicht zu erwägen, ob die von ihm möglicherweise später heranzuziehende sachlich-rechtliche Norm gültig ist. Dies spricht generell gegen die Zulässigkeit einer Richtervorlage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 15, 211 [213]).
Es sind aber Ausnahmefälle denkbar, in denen die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage führt. Diese sind auf die Verfahren zu beschränken, in denen schon vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfGE 17, 148 BVerfGE 79, 256 (264)BVerfGE 79, 256 (265)[152]). Davon ist hier auszugehen. Der vorlegende Richter hatte die Eltern der Klägerin bereits im Rahmen der später zurückgenommenen Ehelichkeitsanfechtungsklage in mündlicher Verhandlung zu den Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört. Daß diese nicht vorlagen, stand fest. Auch während des Prozeßkostenhilfeverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihre Eltern nicht daran dächten, sich scheiden zu lassen. Der vorlegende Richter konnte unter diesen Umständen ohne mündliche Verhandlung davon ausgehen, daß nach der bestehenden Rechtslage eine Ehelichkeitsanfechtungsklage nicht möglich sei und es danach für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankomme.
IV.
 
Schließlich steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, daß der vorlegende Richter nicht zunächst Beweis durch Einholung eines serologischen Gutachtens erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGG 11, 330 [334 ff.]; 34, 118 [127]). Der Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift grundsätzlich auch dann ein, wenn die Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, daß über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Dabei hat der Richter von der Gültigkeit der nach seiner Ansicht verfassungswidrigen Bestimmung auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst dann vorzulegen, wenn es für seine Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt (vgl. BVerfGE 47, 146 [154 ff.]).
Wenn die Einholung des serologischen Gutachtens ergeben würde, daß der Ehemann der Mutter der Klägerin als Vater nicht ausgeschlossen werden kann, wäre allerdings der Rechtsstreit entscheidungsreif, ohne daß es der verfassungsrechtlichen Prüfung des BVerfGE 79, 256 (265)BVerfGE 79, 256 (266)§ 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedürfte. Bei der gegebenen Rechtslage, von deren Verbindlichkeit der Richter auszugehen hat, ist eine solche Beweisaufnahme aber ausgeschlossen. Steht der Klägerin kein Anfechtungsrecht zu, ist ihre Nichtehelichkeit im Ausgangsverfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich. Folgerungen aus der Verfassungswidrigkeit eines förmlichen Gesetzes darf der Richter - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die Beweisaufnahme würde überdies dem gesetzgeberischen Zweck des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuwiderlaufen und dem Richter nicht nur eine Mißachtung des Gesetzes, sondern - folgt man der gesetzgeberischen Begründung zu § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB - einen Eingriff in den Grundrechtsbereich der Mutter abverlangen. Deshalb war hier eine Beweisaufnahme vor einer Vorlage nicht geboten.
V.
 
In die Prüfung ist § 1593 BGB einzubeziehen, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die gerichtliche Klärung der Abstammung vom Vater von der erforderlichen Ehelichkeitsanfechtung abhängig gemacht hat.
 
C.
 
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit dem volljährigen Kind - abgesehen von den Sonderfällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 BGB - die Klärung seiner Abstammung ausnahmslos nur dann möglich ist, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
BVerfGE 79, 256 (266)BVerfGE 79, 256 (267)I.
 
Mit Art. 6 Abs. 1 GG sind die §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB allerdings vereinbar.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung familienrechtlicher Regelungen an Art. 6 Abs. 1 GG zu orientieren. Dabei schließt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nicht aus, das Vater-Kind-Verhältnis abweichend von der natürlichen Abkunft zu regeln, soweit die leibliche Abstammung des Kindes von dem Ehemann seiner Mutter als Regelfall anerkannt bleibt. Diese Voraussetzungen erfüllen die für die Ehelichkeit eines Kindes maßgeblichen Vorschriften.
Wenn ein Kind nach der Eheschließung seiner Mutter geboren wird, knüpft das Gesetz für seine Zuordnung zu einem Mann an die Ehe der Mutter an, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist. Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit den §§ 1591 ff. BGB den Zweck, den Status eines Kindes als ehelich von Anfang an in der Weise festzulegen, daß er den wirklichen Abstammungsverhältnissen möglichst entspricht, umfangreiche naturwissenschaftliche Untersuchungen jedoch entbehrlich sind (vgl. Soergel/Siebert, BGB, Bd. 8, 1987, § 1591 Rdnr. 2).
Das verfassungsrechtliche Gebot, die Ehe und die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern zu schützen, kann nicht davon abhängen, ob das Kind von dem Ehemann seiner Mutter abstammt, zumal zur Familie auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- und nichteheliche Kinder der Ehegatten gehören (vgl. BVerfGE 18, 97 [105 f.]).
Indem der Gesetzgeber in den §§ 1594 ff. BGB die Möglichkeit zur Ehelichkeitsanfechtung eröffnete, trug er den vorkommenden Abweichungen vom Regelfall Rechnung. Daß er dabei das Anfechtungsrecht des Kindes im Interesse der Ehe der Mutter und seiner eigenen Familie auf die Fälle des § 1596 BGB beschränkte, läßt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstanden.
BVerfGE 79, 256 (267)BVerfGE 79, 256 (268)II.
 
Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), daß ein volljähriges Kind nach §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB seine Abstammung ausnahmslos nur dann gerichtlich klären lassen kann, wenn - soweit die übrigen Anfechtungstatbestände nicht gegeben sind - die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissens- oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 153 f.).
b) Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 [220]). Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit BVerfGE 79, 256 (268)BVerfGE 79, 256 (269)mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewußtsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfaßt das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es Fälle gibt, in denen die Abstammung unaufklärbar bleibt und die Persönlichkeitsentfaltung ohne diese Kenntnis erfolgen muß. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen.
c) Die Zuweisung des familienrechtlichen Status eines ehelichen Kindes und die Beschränkung der Ehelichkeitsanfechtung lassen zwar die tatsächliche Abstammung unberührt. Sie schließen auch nicht von vornherein die Kenntnis der tatsächlichen Abstammungsverhältnisse aus. Soweit der Gesetzgeber eine solche Statuszuweisung aber unangreifbar ausgestaltet und damit das Verbot einer Abstammungsklage verbindet, wie das in § 1593 BGB geschieht, beeinträchtigt er damit die Persönlichkeitsentfaltung des Kindes.
2. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Insbesondere ist die gerichtliche Klärung der eigenen Abstammung nur aufgrund gesetzlicher Ausgestaltung möglich. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn der Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen BVerfGE 79, 256 (269)BVerfGE 79, 256 (270)Zweck verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Prüfung der Vorlage unter diesen Gesichtspunkten führt zu einer Beanstandung der gesetzlichen Regelung, soweit sie die Voraussetzungen betrifft, unter denen ein Volljähriger die Klärung seiner Abstammung herbeiführen kann.
a) Bei der derzeitigen Rechtslage ist die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit nach erfolgreicher Anfechtungsklage zwingende Voraussetzung dafür, daß ein Kind die genetische Vaterschaft klären lassen kann (§ 1593 BGB). Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Anfechtungsrechts in § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Ziel, Prozesse des Kindes zu verhindern, welche die Ehe der Mutter zerstören oder den Familienfrieden gefährden könnten (vgl. BTDrucks. III/530, S. 15; Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. III/2812, S. 4). Dieser Zweck findet seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt in Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und es dem Gesetzgeber verbietet, Regelungen zu treffen, die geeignet sind, Ehe und Familie zu schädigen oder zu benachteiligen. Folgerichtig läßt daher das Gesetz die Anfechtung zu, wenn die Ehe der Mutter ohnehin nicht mehr besteht oder unheilbar zerrüttet ist. Im übrigen bewertet der Gesetzgeber das Interesse des Kindes an einer Korrektur seines personenrechtlichen Status nur dann höher als den Bestandsschutz von Ehe und Familie, wenn die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind (§ 1596 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder wegen einer schweren Erbkrankheit (§ 1596 Abs. 1 Nr. 5 BGB) sittlich gerechtfertigt ist.
b) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes entspricht dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er zur Erhaltung der Ehe und zur Wahrung des Familienfriedens beiträgt, sein Ziel nicht mit weniger fühlbaren Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts erreichen kann und bei Abwägung der Gesetzgebungszwecke und des eingeschränkten Grundrechts auch zumutbar erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht uneingeschränkt zu bejahen.
aa) Das Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks hinreichend BVerfGE 79, 256 (270)BVerfGE 79, 256 (271)geeignet. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Eignung einer gesetzlichen Vorschrift nicht erst dann an, wenn es seinen Zweck ohne Abstriche erfüllt. Es genügt vielmehr, daß der gewünschte Erfolg gefördert wird (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]). Dazu trägt die bestehende Regelung bei. Zwar vermag der Ausschluß der Ehelichkeitsanfechtung bei bestehender Ehe der Mutter weder zu verhindern, daß das Kind Verdacht über seine nichteheliche Abstammung schöpft, noch daß es diesen Verdacht in der Familie zur Sprache bringt. Ebensowenig kann die Beschränkung des Anfechtungsrechts einen arglosen Ehemann gegen Informationen über die wahre Vaterschaft abschirmen und folglich die Mutter nicht vor Konsequenzen bewahren, die er daraus zieht. Insoweit wird daher durch den Ausschluß des Anfechtungsrechts weder die Ehe der Mutter noch der Familienfriede geschützt. Wohl aber verhindert die bestehende Regelung, daß die Frage der genetischen Vaterschaft aus der Familie hinausgetragen und vor einem staatlichen Gericht erörtert wird. Soweit in dem Prozeß eine selbständige, von dem vorangehenden Verhalten der Beteiligten unabhängige Gefahr für die Ehe oder den Familienfrieden liegt, kann die Regelung ihren Zweck erreichen.
Bezogen auf den begrenzten Bereich, in dem das Gesetz seinem Zweck dient, läßt es sich auch nicht durch mildere, aber gleich wirksame Mittel ersetzen.
bb) Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt sich die Frage, ob das volljährige Kind nicht in Anbetracht der Leistungen, die sein gesetzlicher Vater ihm gegenüber erbracht hat, den Ausschluß seines Anfechtungsrechts hinnehmen muß, wenn und solange die Ehe seiner Mutter intakt ist. Denn als Folge der unterlassenen Anfechtung hat der Ehemann gegenüber dem Kind seiner Frau alle Pflichten übernommen, die das Gesetz ihm als Vater auferlegt. Dazu gehört in erster Linie die Sicherung des Unterhalts des Kindes (§§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB). Nach § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Dem entspricht es aber auch, daß Kinder mit zunehmendem Alter mehr und mehr in die Verpflichtung hineinwachsen, ihrerseits den Eltern Beistand zu gewähren (BTDrucks. 8/2788, BVerfGE 79, 256 (271)BVerfGE 79, 256 (272)S. 43). Mit einer erfolgreichen Ehelichkeitsanfechtung werden die familienrechtlichen Bindungen des Kindes zu dem Ehemann seiner Mutter gelöst und damit unter anderem dessen unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche beseitigt. Diese Überlegungen können aber nicht zu dem Ergebnis führen, daß bei einer Abwägung der Interessen des Scheinvaters mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, diesem die Beschränkung seines Anfechtungsrechts durch § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB zumutbar ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).
Unabhängig davon, daß es dem Kindeswohl entspricht, wenn ein minderjähriges Kind in einer intakten Familie aufwächst, deren Bestand nicht durch eine mögliche Ehelichkeitsanfechtung des Kindes gefährdet wird, liegt es auch nicht im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Minderjährigen, ob er die Klärung seiner Abstammung herbeiführen will. Dem Volljährigen kann man aber nicht entgegenhalten, aus der ihm gesetzlich verordneten Stellung eines ehelichen Kindes des Mannes seiner Mutter folge, daß er rechtlich in seine Familie eingebunden bleiben muß.
cc) Danach kann nur das gesetzgeberische Anliegen, Störungen des Familienfriedens und der Ehe der Mutter zu vermeiden, bei der Zumutbarkeitsprüfung erheblich sein.
Der Gesetzgeber konnte ohne Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen des von ihm angestrebten Zwecks grundsätzlich das Anfechtungsrecht des volljährigen Kindes von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB abhängig machen. Da aber nach geltendem Familienrecht die Feststellung der genetischen Vaterschaft erst nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung zulässig ist, fehlt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine derartige Beschränkung, wenn eine Gefährdung der Ehe oder des Familienfriedens nicht zu erwarten ist und deshalb der Schutz von Ehe und Familie den Ausschluß des Anfechtungsrechts selbst bei Berücksichtigung eines abstrakten Gefährdungsprinzips nicht trägt.
Daß es Fälle gibt, in denen das erwachsene Kind im Einverständnis mit seiner Mutter und seinem gesetzlichen Vater das Anfechtungsverfahren durchführen will, läßt sich nicht ausschließen und wird im übrigen durch das Ausgangsverfahren belegt.
BVerfGE 79, 256 (272)BVerfGE 79, 256 (273)Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß selbst unter diesen Umständen eine Beeinträchtigung des Familienzusammenhalts nicht auszuschließen sei, weil die Eltern sich schon im Vorfeld des Statusverfahrens einem Drängen des Kindes ausgesetzt sehen könnten, das eine wirklich freie Entscheidung verhindere. Gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, das den Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung umfaßt, kann nicht eingewandt werden, trotz erkennbarer Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes sei auf mögliche familieninterne Vorgänge abzustellen, die gegen die Freiwilligkeit der Einwilligung sprechen könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat immer betont, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft auch im immateriell-persönlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 33, 236 [238]). Dem entspricht es, daß eine von der Familie akzeptierte Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes als verbindliche Entscheidung hinzunehmen ist.
Auch im übrigen können selbst bei Zugrundelegung eines abstrakten Gefährdungsmaßstabs Lebenssachverhalte nicht ausgeschlossen werden, bei denen die Anfechtung der Ehelichkeit durch das Kind weder kausal für die Störung des Familienfriedens noch für die Beeinträchtigung der Ehe der Mutter sein kann. So hat etwa der Deutsche Richterbund auf die Möglichkeit hingewiesen, daß das Kind schon vor der Volljährigkeit enge menschliche Beziehungen zu seinem vermutlichen leiblichen Vater entwickelt hat, die den Wunsch nach einer rechtlichen Klärung seiner Abstammung begründen. Hierdurch kann zwar das familiäre Verhältnis getrübt sein; ursächlich dafür dürfte dann aber die Hinwendung des Kindes zu seinem leiblichen Vater und nicht die angestrebte Ehelichkeitsanfechtung sein. Diese wäre vielmehr nur noch die Dokumentation eines bereits vollzogenen inneren Ablösungsprozesses, dessen äußere Anerkennung keine weiteren Folgen für den Familienfrieden und die Ehe der Mutter haben müßte.
Ferner sind Fälle denkbar, in denen das Kind gar nicht in der Familie seiner Mutter und ihres Ehemannes, sondern in einer Pflegefamilie aufgewachsen ist. Auch in einem solchen Fall kann dem BVerfGE 79, 256 (273)BVerfGE 79, 256 (274)Kind nicht zugemutet werden, nach Erreichung der Volljährigkeit im Interesse der Ehe seiner Mutter und einer Familie, zu der es nie gehört hat, auf eine Klärung seiner Abstammung zu verzichten.
3. Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, das Anfechtungsrecht des volljährigen Kindes ohne jede Begrenzung zuzulassen. Die Regelung in §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB läßt aber keine Möglichkeit offen, diejenigen Fälle verfassungskonform zu lösen, in denen der Ausschluß der gerichtlichen Klärung der Abstammung nicht mehr mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei folgt die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage daraus, daß der Weg zur Klärung der eigenen Abstammung nur über die Ehelichkeitsanfechtung führt und diese wiederum auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt ist (§§ 1593, 1600 a BGB).
Es ist Sache des Gesetzgebers, wie er der verfassungsrechtlichen Beanstandung Rechnung tragen will. Er wird insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob er dem Anspruch des nicht vom Ehemann der Mutter stammenden Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters durch Erweiterung der Gründe für eine zulässige Anfechtung der Ehelichkeit entsprechen will oder ob er etwa - bei Aufrechterhaltung der §§ 1598, 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB - dem Kind daneben andere, von § 1593 BGB bisher ausgeschlossene Klagemöglichkeiten einräumen will und wie diese im einzelnen ausgestaltet werden sollen.
Herzog, Niemeyer, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, DieterichBVerfGE 79, 256 (274)