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Zitiert durch:
BVerfGE 156, 224 - Parität bei Bundestagswahl
BVerfGE 154, 17 - PSPP-Programm der EZB
BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion
BVerfGE 142, 123 - OMT-Programm
BVerfGE 123, 39 - Wahlcomputer
BVerfGE 122, 304 - Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung
BVerfGE 121, 266 - Landeslisten
BVerfGE 104, 14 - Wahlkreiseinteilung Krefeld
BVerfGE 103, 111 - Wahlprüfung Hessen
BVerfGE 97, 317 - Überhang-Nachrücker


Zitiert selbst:
BVerfGE 85, 148 - Wahlprüfungsumfang
BVerfGE 82, 316 - Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen
BVerfGE 47, 253 - Gemeindeparlamente
BVerfGE 41, 399 - Wahlkampfkostenpauschale
BVerfGE 16, 130 - Wahlkreise
BVerfGE 4, 370 - Mandatsrelevanz


A.
I.
II.
1. Im September 1990 wählte die Hamburger CDU ihre Wahlkreis ...
2. Am 21. Januar 1989 hatte die CDU Hamburgs in einer landesweite ...
3. Bei der Bundestagswahl vom 2. Dezember 1990 erzielte im Wahlkr ...
III.
1. Sämtliche Kreiswahlvorschläge der CDU seien fehlerha ...
2. Die Beschneidung des Rederechts für den Kandidaten Wegner ...
3. Die Mängel in der Einladungspraxis der CDU hätten si ...
IV.
1. Der Wahlprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages  ...
2. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seinem Beschlu ...
V.
VI.
1. Der Deutsche Bundestag hat von einer Stellungnahme abgesehen.  ...
2. Der Bundeswahlleiter hat auf Anfrage mitgeteilt, grundsät ...
3. Von den politischen Parteien haben sich die CDU, die SPD, die  ...
B.
I.
1. Das Verfahren des Deutschen Bundestages leidet weder an einer  ...
2. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß der Wahlp ...
3. Ohne Erfolg bleiben ferner die Angriffe der Beschwerdefüh ...
II.
1. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchf&uu ...
2. Das Wahlprüfungsverfahren ist dazu bestimmt, die ordnungs ...
3. Gemessen an diesen Maßstäben sind alle Rügen d ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 89, 243 (243)1. Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen.
 
2. a) Zu den in §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG normierten Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien gehört auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann.
 
b) Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung.
 
3. a) Teilnahme- und stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist nicht entscheidend.
 
b) Es begründet einen Wahlfehler, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Einladung der teilnahmeberechtigten Parteiangehörigen unterlassen.
 
4. Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten durch die Mitglieder- oder die BVerfGE 89, 243 (243)BVerfGE 89, 243 (244)Vertreterversammlung einer Partei hat zur Voraussetzung, daß sich bei mehreren Bewerbern eine Auswahl an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können.
 
5. Eine Gesamtwahl, bei der verschiedene Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt werden, die es aber erlaubt, in beliebiger Anzahl aus den Wahlvorschlägen Namen zu streichen, verstößt nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 20. Oktober 1993
 
-- 2 BvC 2/91 --  
in dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde e1. des Herrn S..., 2. des Herrn Dr. S..., 3. des Herrn W... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rendtorff und Partner, Martensdamm 2, Kiel - gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 19. September 1991 - WP 25/90 - (BT-Drucks. 12/1002, Anlage 25).
 
Entscheidungsformel:
 
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich- Demokratische Union, Landesverband Hamburg.
I.
 
Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) regelt in § 21 die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern politischer Parteien und verweist hinsichtlich der Bewerberaufstellung für die Landeslisten in § 27 Abs. 5 auf die Absätze 1, 3, 5 und 6 des § 21.
Diese Vorschrift lautet auszugsweise:
    "(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertre-BVerfGE 89, 243 (244)BVerfGE 89, 243 (245)terversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
    (2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
    (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. ...
    (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
    (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. ..."
Nach §§ 19, 53 Abs. 3 Nr. 2 BWahlG in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059) und vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218) - BWahlG a.F. - (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 [BGBl. I S. 1288]), sind Kreiswahlvorschläge dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu prüfen (vgl. § 25 Abs. 1 BWahlG). Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet am dreißigsten Tage vor der Wahl der Kreiswahlausschuß (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 3 BWahlG a.F.). Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BVerfGE 89, 243 (245)BVerfGE 89, 243 (246)BWahlG hat er Kreiswahlvorschläge unter anderem zurückzuweisen, wenn sie
    "2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
Entsprechendes gilt für die Zulassung von Landeslisten durch den Landeswahlausschuß (vgl. § 28 Abs. 1 BWahlG).
II.
 
Die Freie und Hansestadt Hamburg umfaßt die Bundestagswahlkreise 12 bis 18.
1. Im September 1990 wählte die Hamburger CDU ihre Wahlkreisbewerber für die Bundestagswahl 1990 in Wahlkreismitgliederversammlungen. Hierzu wurden alle im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder des CDU-Landesverbandes Hamburg eingeladen.
Im Bundestagswahlkreis 13 (Hamburg-Altona) kandidierte der Beschwerdeführer zu 3) gegen den Landesvorsitzenden Echternach. Für eine persönliche Vorstellung wurde dem Beschwerdeführer Wegner von der Mehrheit der Mitgliederversammlung statt der erbetenen Redezeit von zehn Minuten lediglich eine Zeitspanne von drei Minuten zugestanden. Bei der folgenden Abstimmung erhielten von 220 gültigen Stimmen der konkurrierende Bewerber Echternach 159 Stimmen, der Beschwerdeführer zu 3) hingegen nur 57 (25,9 v.H.).
2. Am 21. Januar 1989 hatte die CDU Hamburgs in einer landesweiten Mitgliederversammlung eine allgemeine Vertreterversammlung gewählt, die im November 1989 die Landesliste für die Bundestagswahl aufgestellt hatte. Zur Mitgliederversammlung am 21. Januar 1989 waren von den eingeladenen etwa 14.000 Hamburger CDU-Mitgliedern 768 erschienen. Die Wahl der 265 Delegierten für die Vertreterversammlung erfolgte in einem einzigen Wahlgang. Gewählt wurden mit überwiegender Mehrheit - gegen zwei weitere Wahlvorschläge - die vom Landesvorstand als Kandidaten nominierten Mitglieder des Hamburger CDU-Landesausschusses.
BVerfGE 89, 243 (246)BVerfGE 89, 243 (247)3. Bei der Bundestagswahl vom 2. Dezember 1990 erzielte im Wahlkreis 13 (Hamburg-Altona) die SPD-Kandidatin Dobberthien mit 41,8 v.H. die Mehrheit der gültigen Erststimmen (gegenüber 39,7 v.H. für den CDU Kandidaten Echternach). Von den Zweitstimmen entfielen in Hamburg auf die CDU 36,6 v.H., die SPD 41,0 v.H., die F.D.P. 12,0 v.H. und auf die GRÜNEN 5,8 v.H.
III.
 
Gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl in den Hamburger Wahlkreisen 12 bis 18 haben die Beschwerdeführer Einspruch erhoben und vielfache Wahlrechtsverstöße der CDU bei der Kandidatenaufstellung gerügt, auf die im einzelnen in den Entscheidungsgründen eingegangen wird. Vor allem haben die Beschwerdeführer beanstandet:
1. Sämtliche Kreiswahlvorschläge der CDU seien fehlerhaft zustande gekommen, weil die Partei entgegen § 21 Abs. 1 BWahlG zu den Wahlkreis-Mitgliederversammlungen nur Mitglieder des Hamburger Landesverbands der CDU eingeladen habe, nicht jedoch CDU-Mitglieder mit Erstwohnsitz in Hamburg, deren Mitgliedschaft in Ortsverbänden außerhalb Hamburgs geführt wird. Dieser Personenkreis müsse auf 10 bis 20 v.H. des Mitgliederbestandes der CDU in Hamburg geschätzt werden.
2. Die Beschneidung des Rederechts für den Kandidaten Wegner bei der Wahlkreis-Mitgliederversammlung in Hamburg-Altona verstoße gegen das Demokratieprinzip und enthalte schwerwiegende Rechtsverletzungen. Ein Einfluß auf das Abstimmungsergebnis könne angesichts des von dem Bewerber Wegner erzielten Stimmenanteils von fast 27 v.H. nicht ausgeschlossen werden.
3. Die Mängel in der Einladungspraxis der CDU hätten sich auch bei der Aufstellung der Landesliste ausgewirkt, weil zu der Delegiertenwahl am 21. Januar 1989 ebenfalls nur Hamburger CDU-Mitglieder eingeladen worden seien. Es sei ferner undemokratisch, bei einer Größenordnung von ca. 15.000 Mitgliedern die Delegierten von der gesamten Mitgliedschaft der Partei wählen zu lassen, statt hierfür Teilwahlen in kleineren Gebietsverbänden vorzunehBVerfGE 89, 243 (247)BVerfGE 89, 243 (248)men. Unzulässig sei ferner das hier geübte Verfahren einer Gesamtwahl aller Delegierten in einem einzigen Wahlgang.
IV.
 
1. Der Wahlprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages holte zum Wahleinspruch eine Stellungnahme der Landeswahlleiterin der Freien und Hansestadt Hamburg ein. Nach § 6 Abs. 1 a Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) sah er von einer mündlichen Verhandlung ab.
2. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seinem Beschluß vom 19. September 1991 (BT-Drucks. 12/1002 Anl. 25) zurückgewiesen.
V.
 
Gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie wird von mehr als hundert Wahlberechtigten unterstützt.
Die Beschwerdeführer rügen an erster Stelle Mängel in dem Verfahren des Deutschen Bundestages. In der Sache wiederholen sie ihre bereits im Wahleinspruch vorgetragenen Beanstandungen.
VI.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundeswahlleiter sowie den im Bundestag vertretenen politischen Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
1. Der Deutsche Bundestag hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Bundesregierung hat zu einem Teil der aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich vorgetragen.
2. Der Bundeswahlleiter hat auf Anfrage mitgeteilt, grundsätzlich werde von den Wahlleitern und Wahlausschüssen in den Ländern die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen zu Mitgliederversammlungen der Parteien im Wahlverfahren nicht nachgeprüft. Die Mehrzahl der Landeswahlleiter behalte sich allerdings im Falle ernsthafter Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen BVerfGE 89, 243 (248)BVerfGE 89, 243 (249)eines Wahlvorschlags vor, das Einladungsverfahren näher zu prüfen.
3. Von den politischen Parteien haben sich die CDU, die SPD, die F.D.P. und die CSU geäußert.
Die CDU hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer eingehend auseinandergesetzt. Sie hat mitgeteilt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 hätten lediglich 227 CDU-Mitglieder (1,6 v.H. des Mitgliederbestandes des Landesverbands Hamburg) eine Hamburger Zustellanschrift besessen, ohne zugleich Mitglied des CDU-Landesverbands Hamburg zu sein.
SPD, F.D.P. und CSU haben die satzungsmäßigen Zuständigkeiten der örtlichen Gliederungen für die Aufnahme von Mitgliedern dargestellt und daran anschließend ihre Einladungspraxis für die mit Kandidatenaufstellungen befaßten Mitgliederversammlungen geschildert.
 
B.
 
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
 
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG, das ein eigenständiges, nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren ist, überprüft das Bundesverfassungsgericht den angegriffenen Beschluß des Deutschen Bundestages auch in formeller Hinsicht. Mängel im Verfahren des Bundestages, wie sie die Beschwerdeführer vorab geltend machen, können für die Beschwerde allerdings nur dann beachtlich sein, wenn sie der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen. Solche Verfahrensverstöße sind hier nicht erkennbar.
1. Das Verfahren des Deutschen Bundestages leidet weder an einer unzulänglichen Sachaufklärung noch an einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Insbesondere verpflichtete der Untersuchungsgrundsatz den Bundestag nicht, die Verwaltungsvorgänge der Hamburger Wahlorgane beizuziehen, um den Beschwerdeführern eine weitere Substantiierung ihrer Rügen zu ermöglichen.
BVerfGE 89, 243 (249)BVerfGE 89, 243 (250)2. Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß der Wahlprüfungsausschuß des Bundestages von der - grundsätzlich gebotenen (vgl. § 6 Abs. 1 WPrüfG) - mündlichen Verhandlung über den Wahleinspruch der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 a Nr. 3 WPrüfG abgesehen hat, weil er den Einspruch für offensichtlich unbegründet hielt. Die der Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (BT-Drucks. 12/1002) vorangestellte Darstellung von Fällen offensichtlicher Unbegründetheit mag zwar lückenhaft sein und die angegriffene Entscheidung nicht tragen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ein Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihm zum Erfolg verhelfen kann. Die Beurteilung setzt nicht voraus, daß die Unbegründetheit des Rechtsbehelfs auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.] zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 24 BVerfGG). So war es hier aus der insoweit maßgebenden Sicht des Deutschen Bundestages.
3. Ohne Erfolg bleiben ferner die Angriffe der Beschwerdeführer gegen das Fehlen einer Aussprache im Plenum des Deutschen Bundestages vor der Abstimmung und gegen die Wiedergabe ihres Vorbringens im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses. Eine Debatte im Bundestag kann nur stattfinden, wenn Wortmeldungen vorliegen; solche gab es hier nicht. Im Hinblick auf den auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz kommt es schließlich auf etwaige Unrichtigkeiten bei der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Beschluß des Deutschen Bundestages regelmäßig nicht an.
II.
 
Auch die materiellen Rügen der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg.
1. Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eine Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation BVerfGE 89, 243 (250)BVerfGE 89, 243 (251)wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG. Ihre Nichteinhaltung kann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Hierüber ist im Wahlprüfungsverfahren gemäß Art. 41 GG, § 1 WPrüfG zu entscheiden; es setzt die Rüge von Mängeln bei der Anwendung der für die Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen voraus. Solche Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen (vgl. § 8 BWahlG) begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen.
a) Die Aufgabe, im Rahmen der Wahlvorbereitung Kandidatenvorschläge für die Wahl in Wahlkreisen und für Landeslisten einzureichen, hat das Bundeswahlgesetz - sieht man von den Kreiswahlvorschlägen nach § 20 Abs. 3 BWahlG ab - in die Hände der Parteien gelegt (vgl. §§ 18, 27 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). Amtliche Wahlorgane entscheiden lediglich über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Landeslisten (vgl. §§ 26, 28 BWahlG). Auch bei der Wahl gibt es nach geltendem Bundestagswahlrecht für den Wahlberechtigten keine Möglichkeit, andere als vorgeschlagene Bewerber zu wählen oder mit der Zweitstimme auch nur Einfluß auf die Listenplätze der Kandidaten zu nehmen. Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten durch die Parteien ist damit ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung; hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (vgl. Art. 38 GG) gehört auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen; die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 41, 399 [417]; 47, 253 [282]).
Ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten ist nicht schon dann gewährleistet, wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind, die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer - an demokratische Grundsätze gebundenen - inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten BVerfGE 89, 243 (251)BVerfGE 89, 243 (252)normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht (vgl. auch BVerfGE 47, 253 [283]). § 17 Parteiengesetz (PartG) schreibt den Parteien bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmung vor und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen, also nicht nur den Parteisatzungen. Für das Bundestagswahlrecht enthalten die §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG Regelungen, die gewährleisten sollen, daß die Kandidatenaufstellung die personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Der Gesamtinhalt dieser Regelungen wirkt darauf hin, daß jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat - jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern -, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluß zu nehmen.
b) Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG). Die §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWahlG sehen vor, daß die Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat. Dabei fordert § 21 Abs. 3 BWahlG in Anknüpfung an § 17 PartG ausdrücklich allerdings nur eine geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung in den §§ 21, 27 BWahlG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, daß § 21 Abs. 1 BWahlG mit der Anforderung einer "Wahl" nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratiBVerfGE 89, 243 (252)BVerfGE 89, 243 (253)schen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" im Sinne des § 21 Abs. 1 BWahlG nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus.
Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Dadurch kann die Gefahr, daß Parteien durch einen - etwa bewußten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluß auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden.
Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlBVerfGE 89, 243 (253)BVerfGE 89, 243 (254)rechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.
c) Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und daß ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, daß die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 BWahlG) zu treffen sind; dies läßt es nicht zu, daß die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung (BWO) stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, daß die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist (vgl. §§ 21 Abs. 6, 27 Abs. 5 BWahlG, 34 Abs. 5 Nr. 3, 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO). Für den Gesetzgeber liegt es nahe, zu prüfen, ob er diese Nachweispflichten erweitert, indem er etwa eidesstattliche Versicherungen auch zur Einhaltung anderer bestimmt bezeichneter elementarer Verfahrensgrundsätze für einen demokratischen Wahlvorgang vorschreibt. Damit könnte der aufgezeigten, nicht auszuschließenden Gefahr vorgebeugt werden, daß Parteien auf die Gültigkeit einer Wahl Einfluß nehmen.
2. Das Wahlprüfungsverfahren ist dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten. Eine Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sie auf Wahlfehler gestützt wird, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können (vgl. BVerfGE 4, 370 [Leitsatz]; 85, 148 [158 f.]). Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muß eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein.
BVerfGE 89, 243 (254)BVerfGE 89, 243 (255)3. Gemessen an diesen Maßstäben sind alle Rügen der Beschwerdeführer, die auf Mängel im Verfahren der Kandidatenaufstellung der Hamburger CDU gestützt sind, und auch ihre sonstigen Wahlbeanstandungen unbegründet. Wahlfehler sind insoweit entweder nicht feststellbar oder haben, soweit feststellbar, keinen Einfluß auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag.
a) Kreiswahlvorschläge
a 1) Ob die Kandidatenaufstellungen für die Kreiswahlvorschläge der CDU in Wahlkreismitgliederversammlungen eine hinreichende Grundlage in der Satzung des CDU-Landesverbands Hamburg fanden, was die Beschwerdeführer verneinen, weil die dazu vorgenommene Satzungsänderung nicht im Vereinsregister eingetragen gewesen sei, ist wahlrechtlich ohne Belang. Bei der Wahlprüfung ist die Verfahrensweise der Parteien zur Aufstellung ihrer Wahlbewerber allein an den hierfür von den Wahlgesetzen bestimmten Anforderungen zu messen; eine Kandidatenwahl in Wahlkreismitgliederversammlungen ist dort ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). Dabei etwa begangene Verstöße gegen das Satzungsrecht der Parteien sind unter dem Blickwinkel des Wahlrechts unerheblich. Die demokratische Grundlage der Bundestagswahl wird nicht allein dadurch verfälscht, daß eine Partei bei der Kandidatenaufstellung die Vorschriften ihrer Satzung, die sie aufgrund ihrer Autonomie zur Regelung ihrer inneren Ordnung aufgestellt hat, nicht einhält oder daß eine Satzungsbestimmung, nach der die Partei verfahren ist, vereinsrechtlich nicht wirksam geworden ist.
a 2) In der Begrenzung des Kreises teilnahme- und stimmberechtigter CDU-Mitglieder auf Angehörige des CDU-Landesverbands Hamburg mag zwar ein Wahlfehler liegen (1); nach der Lebenserfahrung ist jedoch auszuschließen, daß sich ein solcher Mangel auf die Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreismitgliederversammlungen und - in weiterer Folge - auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausgewirkt hat (2).
(1) § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG schreibt den Parteien vor, alle im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Parteimitglieder bei der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers als teilnahBVerfGE 89, 243 (255)BVerfGE 89, 243 (256)me- und stimmberechtigt zu behandeln. Diese Anforderungen werden grundsätzlich von jedem Mitglied der jeweiligen Partei erfüllt, das im Wahlkreis mit seinem Erstwohnsitz gemeldet ist (vgl. §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 BWahlG, 16 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 BWO). Damit knüpft das Gesetz - von Ausnahmefällen abgesehen - allein an den Wohnsitz an und schließt es aus, das Teilnahmerecht der Parteiangehörigen an die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen wie etwa die Zugehörigkeit auch zur örtlichen Parteiorganisation zu binden. Eine solche Auslegung der durch Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) neu gefaßten Vorschrift wird durch die Entwurfsbegründung bestätigt, in der es heißt:
    "Das teilnahmeberechtigte Mitglied muß im betreffenden Wahlkreis zum Bundestag wahlberechtigt sein, wobei bei Wahlberechtigten mit mehreren Wohnsitzen auf die Hauptwohnung abzustellen ist; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist wahlrechtlich nicht entscheidend (Absatz 1 Satz 2)." (BT-Drucks. 7/2873 S. 38 f.)
Demzufolge haben die Parteien zu Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlkandidaten aufgestellt oder Delegierte zu entsprechenden Vertreterversammlungen gewählt werden sollen, regelmäßig alle im betreffenden Wahlkreis mit Erstwohnsitz gemeldeten Parteiangehörigen einzuladen, auch soweit diese anderen Ortsverbänden angehören.
Nicht jede unterlassene Einladung teilnahmeberechtigter Parteiangehöriger bedeutet allerdings schon einen wahlrechtlich relevanten Gesetzesverstoß. Eine lückenlose Einladung aller Teilnahmeberechtigten wäre den Parteien auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich. Die Parteien können zwar durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß ihre Mitglieder jeden Wechsel ihres ersten Wohnsitzes einer zentralen Parteistelle anzeigen; diese Meldung kann alsdann dem für den ersten Wohnsitz zuständigen Ortsverband mitgeteilt werden. Mitglieder, bei denen schon zum Zeitpunkt der Aufnahme erster Wohnsitz und Mitgliedschaft in der Parteiorganisation auseinanderfallen, können entsprechend - oder unmittelbar von dem aufnehmenden Ortsverein - dem für den ersten Wohnsitz zuständigen Ortsverband gemeldet BVerfGE 89, 243 (256)BVerfGE 89, 243 (257)werden. Rechtlich zulässig wäre es ferner, daß die örtlichen Parteiorganisationen zur Vorbereitung der Kandidatenaufstellung bei einer zentralen Mitgliederkartei die Anschriften sämtlicher in ihrem Wahlkreis wohnenden Parteimitglieder abrufen.
Durch alle Maßnahmen dieser Art läßt sich dennoch nicht zuverlässig sicherstellen, daß jedes berechtigte Mitglied zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden kann und daß dessen Teilnahme nicht schon an fehlender Kenntnis von der Durchführung der Versammlung scheitert.
Der Aufgabe der Wahl, ein funktionsfähiges Repräsentationsorgan des Volkes hervorzubringen, widerspräche es, wenn ihre Gültigkeit durch das Nichteinhalten von Verfahrensregeln in Frage gestellt wäre, deren lückenlose Befolgung den Parteien unmöglich oder unzumutbar ist. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG ist aus diesem Grunde nur gegeben, wenn die Parteien den rechtlichen Gehalt dieser Vorschrift verkennen oder sie rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen, um auch die nicht in der Parteiorganisation des Wahlkreises organisierten teilnahmeberechtigten Parteimitglieder zu den gemäß § 21 BWahlG stattfindenden Mitgliederversammlungen einladen zu können.
Da die Hamburger CDU eine Einladung auswärtiger CDU-Mitglieder nicht einmal erwogen hat, spricht hier vieles dafür, daß die Nichteinladung außerhalb Hamburgs organisierter, jedoch in Hamburg mit Erstwohnsitz gemeldeter CDU-Parteimitglieder auf einer derartigen grundsätzlichen Verkennung des Gesetzesinhalts oder auf einem Organisationsmangel beruhte. Auch die Erwägung der Beschwerdeführer, der CDU-Landesverband Hamburg sei, wegen einzelner Satzungs- und Namensdifferenzen im Verhältnis zur CDU Deutschlands als eigenständige Partei (Schwesterpartei) anzusehen, und aus diesem Grunde sei hier eine Beteiligung von Mitgliedern der CDU, die in anderen Landesverbänden organisiert sind, entbehrlich gewesen, kommt ernsthaft nicht in Betracht.
(2) Letztlich muß diesen Fragen aber nicht weiter nachgegangen werden. Nach der Lebenserfahrung und den Umständen dieses BVerfGE 89, 243 (257)BVerfGE 89, 243 (258)Falles kann ausgeschlossen werden, daß Verstöße gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG Auswirkungen auf die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreismitgliederversammlungen - und damit auch auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag - hatten. Von den Mitgliedern des CDU-Landesverbands Hamburg hat sich nur ein geringer Bruchteil - zwischen 3 % (Hamburg-Wandsbek) und 9 % (Hamburg-Bergedorf) - an der Kandidatenaufstellung beteiligt. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß dieses Zahlenverhältnis bei den nicht eingeladenen, aber teilnahmeberechtigten CDU-Mitgliedern, deren Mitgliedschaft außerhalb Hamburgs geführt wird, wesentlich günstiger gewesen wäre. Dagegen spricht schon, daß diese Mitglieder der CDU, soweit sie an der Parteiarbeit Interesse bekunden, ihr Betätigungsfeld gerade nicht in der Hamburger CDU gesucht haben. Aus diesem Kreis hat sich auch niemand um eine Teilnahme bemüht, obwohl die örtliche Presse über eine Änderung des Verfahrens der Kandidatenaufstellung in der CDU berichtet hatte. Bei der ohnehin geringen Anzahl der betroffenen Parteimitglieder - nach der vom Senat eingeholten Auskunft der CDU ist allenfalls von 227 Stimmberechtigten (1,6 v.H. des Mitgliederbestandes des CDU-Landesverbands Hamburg) auszugehen - gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die wenigen auswärts organisierten Parteimitglieder, die einer Einladung möglicherweise gefolgt wären, einen entscheidenden Einfluß auf das Abstimmungsverhalten und das - durchweg eindeutige - Abstimmungsergebnis in den jeweiligen Mitgliederversammlungen hätten nehmen können.
a 3) Auch die weiteren, nur die Wahlkreismitgliederversammlung in Hamburg-Altona betreffenden Beanstandungen greifen im Ergebnis nicht durch.
(1) Wahlrechtlich unerheblich sind zunächst alle Rügen, die die Beschwerdeführer gegen den äußeren Rahmen der Veranstaltung und gegen einzelne Begleitumstände ihrer Einberufung (Ort und Zeit der Versammlung, Tagesordnung, Inhalt der Einladungsschreiben) vorbringen. Die Beschwerdeführer machen geltend, schon der Beginn der Bewerberwahl um 18.00 Uhr an einem verkaufsoffenen Donnerstag sowie der Versammlungsort am Ortsrand habe die Rechte der teilnahmeberechtigten Mitglieder eingeschränkt. AuBVerfGE 89, 243 (258)BVerfGE 89, 243 (259)ßerdem habe ein an die Mandatsträger der Partei gerichtetes zweites Einladungsschreiben den Kandidaten Wegner (ohne Namensnennung) diffamiert und mit der zusätzlichen Aufforderung im Schreiben, sich an der Wahl zu beteiligen oder bei Verhinderung der Kreisgeschäftsstelle Mitteilung zu geben, zu einer weiteren Ungleichbehandlung und zu einer Beeinträchtigung der Wahlfreiheit geführt. Unzulässig gewesen sei ferner der Tagesordnungspunkt "Bericht aus Bonn", der dem konkurrierenden Kandidaten Echternach Gelegenheit zur Vorstellung unmittelbar vor der Abstimmung und sodann zu einem "geradezu generösen" Verzicht hierauf im Verlauf der Versammlung gegeben habe. Auch die kostenlose Verteilung einer Publikation des Parlamentarischen Staatssekretärs Echternach müsse als unzulässige Wahlwerbung beanstandet werden.
Damit sind keine die Gültigkeit der Bundestagswahl berührenden Wahlfehler dargetan. Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung regeln den äußeren Ablauf von Wahlkreismitgliederversammlungen nicht und überlassen alle Einzelheiten ihrer näheren Ausgestaltung der - wahlrechtlich nicht überprüfbaren - autonomen inneren Ordnung der Parteien. Verfahrensmäßige Anforderungen, ohne deren Einhaltung schon von einer Wahl im Sinne des § 21 BWahlG nicht gesprochen werden könnte, wurden durch die gerügten Umstände ersichtlich nicht verletzt.
(2) Anders ist unter den besonderen Umständen dieses Falles zu entscheiden, soweit es um den Wahlvorgang selbst und die dem Kandidaten Wegner dabei auferlegte Redezeitbeschränkung geht. Der Beschluß der Versammlung, dem Beschwerdeführer Wegner zu seiner persönlichen Vorstellung anstatt der beanspruchten Redezeit von zehn Minuten lediglich drei Minuten zuzubilligen, verstieß gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl (a). Gleichwohl verhilft dies der Wahlbeschwerde nicht zum Erfolg, weil auszuschließen ist, daß dieser Wahlfehler das Abstimmungsergebnis in der Wahlkreismitgliederversammlung entscheidend beeinflußt hat (b).
(a) Bei der in der Mitgliederversammlung anstehenden Wahl ging es um die Person des CDU-Wahlkreiskandidaten. Diese Wahl hatte unmittelbare Auswirkungen auf das passive Wahlrecht des BVerfGE 89, 243 (259)BVerfGE 89, 243 (260)Beschwerdeführers zu 3) und wirkte zugleich auf das aktive Wahlrecht aller im Wahlkreis zum Bundestag Wahlberechtigten ein, weil sie den Bewerber der CDU für die Erststimme bestimmte. Eine Kandidatenwahl, die mit dieser Bedeutung in den eigentlichen Wahlvorgang hineinwirkt, hat zur Voraussetzung, daß sich eine Auswahl unter mehreren Wahlbewerbern an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Nur wenn sich die Stimmberechtigten hierüber hinreichend zu unterrichten vermögen, ist die Offenheit einer Alternative hergestellt, die unverzichtbares Merkmal einer Wahl ist. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können.
Solchen Mindestanforderungen an ein demokratisches Wahlverfahren genügte es nicht, wenn dem Beschwerdeführer Wegner hier lediglich eine Zeitspanne von drei Minuten zur Vorstellung seiner Person und seines Programms eingeräumt wurde. Er war, da er dem CDU-Kreisverband Altona nicht angehörte, vielen der Versammlungsteilnehmer persönlich unbekannt und hatte bis dahin auch keine Gelegenheit erhalten, seine politischen Ziele vor den im Wahlkreis Hamburg-Altona wahlberechtigten CDU-Mitgliedern darzustellen. Informationen hierüber aus Pressemeldungen mußten nicht notwendig objektiv und vollständig sein und konnten die Erläuterung der Programmschwerpunkte durch den Kandidaten selbst sowie seine eigene Vorstellung vor der Versammlung nicht ersetzen. Auch ging es nicht etwa um die Redezeit für eine große Anzahl von Bewerbern, deren Einräumung vielleicht auf organisatorische Schwierigkeiten gestoßen wäre. Neben dem Kandidaten Echternach, der den Parteimitgliedern seit langem durch seine politische Tätigkeit im Wahlkreis und damit auch in seinen politischen Vorstellungen bekannt war, war der Beschwerdeführer einziger Kandidat. Er hatte überdies lediglich zehn Minuten Redezeit beansprucht, die der Aufgabe der Versammlung angemessen waren und deren Maß nach alledem ohne Verstoß gegen Grundvoraussetzungen einer demokratischen Kandidatenaufstellung hier nicht beschnitten werden durfte.
BVerfGE 89, 243 (260)BVerfGE 89, 243 (261)(b) Auswirkungen dieses Wahlfehlers auf die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag können nach der Lebenserfahrung dennoch ausgeschlossen werden. Die Versagung einer vom Beschwerdeführer Wegner in Anspruch genommenen zusätzlichen Redezeit von sieben Minuten hätte die Zusammensetzung des Bundestages nur dann beeinflussen können, wenn der Beschwerdeführer bei einer erweiterten Vorstellungsmöglichkeit von der Wahlkreismitgliederversammlung als Kandidat nominiert worden wäre und er sodann bei der Bundestagswahl auch mehr Stimmen als die mit einem Vorsprung von 2.912 Stimmen (2,1 Prozentpunkten) gewählte Wahlkreiskandidatin der SPD erzielt hätte.
Im Blick auf die Geschehnisse in der Mitgliederversammlung vom 13. September 1990 fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Sein Rederecht hatte der Beschwerdeführer Wegner erst gegen den Widerstand der Versammlungsleitung erkämpft. Die Mitgliederversammlung hat ihm mehrheitlich zwar eine Vorstellungsmöglichkeit - nur zur Person - zugebilligt, anschließend jedoch in einer zweiten Abstimmung seine Redezeit mit einer Stimmenmehrheit von 60:40 auf nur drei Minuten begrenzt. Hieraus wird deutlich, daß die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer entschlossen war, den Landesvorsitzenden Echternach, seit 1980 Mitglied des Deutschen Bundestages, zum Kandidaten zu bestimmen, ohne daß es dieser Mehrheit darauf ankam, ob der - nach Presseberichten möglicherweise als Störenfried empfundene - Beschwerdeführer über ein überzeugungskräftigeres Programm verfügte. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß von der für sich bereits so festgelegten Mehrheit der Versammlungsteilnehmer eine für eine andere Kandidatenwahl hinreichende Zahl sich durch einen zehnminütigen (statt dreiminütigen) Vortrag des Kandidaten Wegner hätte umstimmen lassen.
b) Landesliste
Zur Aufstellung der Listenkandidaten der CDU durch eine allgemeine Vertreterversammlung am 17. November 1989 haben die Beschwerdeführer substantiierte Rügen nicht erhoben. Soweit sie Mängel bei der Wahl dieser Vertreterversammlung durch eine gemeinsame Mitgliederversammlung des Hamburger Landesverbands der CDU am 21. Januar 1989 beanstanden, gilt folgendes:
BVerfGE 89, 243 (261)BVerfGE 89, 243 (262)b 1) Wahlrechtswidrig mag es aus den oben zu a 2*) dargestellten Gründen hier gewesen sein, zu dieser nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG einberufenen Mitgliederversammlung (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 4, 27 Abs. 5 BWahlG) nur die Angehörigen des CDU-Landesverbands Hamburg und nicht dazu die in Hamburg wohnhaften, aber auswärts organisierten CDU-Mitglieder einzuladen. Ebensowenig wie bei den oben behandelten Wahlkreismitgliederversammlungen der CDU hatte dieser Fehler jedoch Einfluß auf die Gültigkeit der Bundestagswahl. Es besteht schon kein konkreter Anhalt dafür, daß die Teilnahme nicht eingeladener, aber stimmberechtigter CDU-Mitglieder das Abstimmungsergebnis in der Mitgliederversammlung selbst verändert hätte. Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob eine etwa anders zusammengesetzte Vertreterversammlung auch andere Listenbewerber der CDU nominiert und ob ein derart veränderter Wahlvorschlag letzten Endes zu einer anderen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages geführt hätte.
An der Mitgliederversammlung haben 768 CDU-Mitglieder teilgenommen (rund 5 v.H. der Mitglieder des CDU-Landesverbands Hamburg). Gewählt wurden mit großer Mehrheit die vom Landesvorstand vorgeschlagenen Kandidaten Nr. 1 bis 265, gegen einen Gegenvorschlag des Herrn Leonhard Hoffmann mit 19 Namen und einen weiteren Vorschlag mit einem zusätzlichen Kandidaten. Mehrere Anträge aus der Mitte der Versammlung mit dem Ziel, auch diese Gegenkandidaten bei der Delegiertenwahl zu berücksichtigen (durch eine Erhöhung der Anzahl zu wählender Vertreter auf 285 oder 284 oder durch Wahl aller anwesenden Teilnehmer als Delegierte), waren zuvor von der Versammlung gleichfalls mit überwiegender Mehrheit abgelehnt worden. Ist aber davon auszugehen (vgl. oben a 2), daß sich nicht wesentlich mehr als ebenso 5 v.H. der nicht eingeladenen CDU-Mitglieder an der Mitgliederversammlung beteiligt hätten (aber allenfalls 12 - 15), kann nach aller Erfahrung nicht erwartet werden, daß sich die große Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, die ersichtlich oppositionelle Vorschläge nicht zum Zuge kommen lassen wollte, durch einige wenige zusätzliche Teilnehmer hätte beeindrucken lassen. BVerfGE 89, 243 (262)BVerfGE 89, 243 (263)Deren Stimmen allein hätten sich auf das Abstimmungsergebnis ohnehin nicht ausgewirkt.
b 2) Die Beschwerdeführer sehen außerdem in der Wahl der Vertreterversammlung durch eine Mitgliederversammlung auf Landesebene - bei ca. 14.000 Mitgliedern des CDU-Landesverbands Hamburg - einen Verstoß gegen das demokratische Gebot, von bestimmten Größenordnungen an kleinere Teilgliederungen zu bilden.
Die Rüge ist unbegründet. Das Bundeswahlgesetz läßt in den §§ 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4, 27 Abs. 5 nicht nur die Aufstellung einer Landesliste durch eine Landesmitgliederversammlung zu, sondern auch die Wahl einer allgemeinen Vertreterversammlung durch eine solche Mitgliederversammlung; § 21 Abs. 2 BWahlG, der seinem Wortlaut nach nur die Bewerberwahl - nicht die Wahl einer Vertreterversammlung - in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung kennt, gilt für die Aufstellung der Listenkandidaten gerade nicht. Eine weitere Untergliederung größerer Wahlgremien durch Teil-Mitgliederversammlungen ist nicht elementare Voraussetzung einer demokratischen Wahl.
b 3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer beeinträchtigten auch Form und Gestaltung der bei der Delegiertenwahl vom 21. Januar 1989 verwendeten Stimmzettel elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl nicht.
Der von der Versammlungsleitung vorbereitete Stimmzettel enthielt in Teil I unter der Überschrift "Mitglieder des Landesausschusses (Vorschlag des Landesvorstandes)" 265 Namen und in einem Teil II, überschrieben mit "Vorschlag des Herrn Leonhard Hoffmann", 19 Namen; ein dritter Teil war für "weitere Vorschläge" aus der Mitte der Versammlung freigehalten. Eine Diskriminierung der vom Parteivorstand nicht als Kandidaten vorgeschlagenen Parteimitglieder ist hiermit nicht verbunden; insoweit folgt der Senat nicht der zu einem ähnlich gestalteten Stimmzettel ergangenen Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 4. Mai 1993 (DVBl. 1993, S. 1070 ff.). Einer demokratischen Wahl widerspricht es nicht - zumal dann nicht, wenn eine so große Zahl Delegierter zu wählen ist -, daß der Parteivorstand oder ein andeBVerfGE 89, 243 (263)BVerfGE 89, 243 (264)res Gremium der Parteispitze (Wahlausschuß) mit Wahlvorschlägen selbst hervortritt. Das steht im Einklang mit den der Regelung des § 21 Abs. 4 BWahlG zugrundeliegenden Erwägungen, dem Landesvorstand einen gewissen Einfluß auf die Kandidatenaufstellung einzuräumen. Hat aber der Parteivorstand in der gegebenen Situation ein Vorschlagsrecht, so stehen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl dem nicht entgegen, daß die von ihm als Delegierte vorgeschlagenen Bewerber auch als solche ausgewiesen werden. Den stimmberechtigten Parteimitgliedern kann es nicht verwehrt sein zu erfahren, wer hinter den einzelnen Wahlvorschlägen steht. Soweit damit ein Unterstützungseffekt verbunden ist, kann er im übrigen nicht nur bei den vom Landesvorstand favorisierten Kandidaten eintreten, sondern gegebenenfalls auch bei als solchen kenntlichen Wahlvorschlägen anderer Parteimitglieder.
b 4) Ebenso unbegründet sind die Angriffe der Beschwerdeführer gegen das hier von der CDU geübte Verfahren einer Gesamtwahl aller 265 Delegierten. Ob die Gesamtwahl nach der selbst gesetzten autonomen inneren Ordnung der CDU satzungsrechtlich zulässig war, ist wahlrechtlich ohne Belang. Sie verstößt jedenfalls nicht gegen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl, die so elementar sind, daß ein auf ihrer Grundlage zustande gekommener Wahlvorschlag für die Bundestagswahl schlechterdings nicht Gegenstand eines demokratischen Wahlvorgangs sein könnte.
Bei der Gesamtwahl werden verschiedene nach Mehrheitswahlrecht erfolgende Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt. Sie läßt - anders als die (strikte) Blockwahl - dem Wahlberechtigten das Recht, unter den Vorgeschlagenen in beliebiger Anzahl Namen zu streichen und beschneidet damit dessen freie Auswahlmöglichkeit unter den Bewerbern nicht; Minderheiten nimmt sie infolgedessen nicht mehr Rechte, als es mit einer - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Mehrheitswahl ohnehin verbunden ist. Einen darüber hinausgehenden Minderheitenschutz verlangt das demokratische Prinzip jedenfalls unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Einhaltung der elementaren Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl nicht.
BVerfGE 89, 243 (264)BVerfGE 89, 243 (265)b 5) Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer schließlich die personelle Zusammensetzung der Vertreterversammlung der CDU ausschließlich mit Mitgliedern des CDU-Landesausschusses. Vorgaben für die Bildung und Besetzung der Delegiertenversammlung enthält das Bundeswahlgesetz nicht. Auch fordert das Demokratieprinzip bei der Wahl in einer landesweiten Mitgliederversammlung nicht, die Vertreter nach der Stärke der Orts- oder Kreisverbände auszuwählen und in der Vertreterversammlung gleichsam ein Spiegelbild der Parteigliederungen auf unterer Ebene zu schaffen. Im übrigen wurden hier die einzelnen Ortsverbände der CDU in der allgemeinen Vertreterversammlung bereits dadurch hinreichend repräsentiert, daß die als Delegierte gewählten Mitglieder des CDU-Landesausschusses in dieser Eigenschaft ganz überwiegend durch die Ortsverbände der CDU gewählt worden waren.
c) Feststellung des Wahlergebnisses
Auch die weiteren Wahlbeanstandungen der Beschwerdeführer bleiben ohne Erfolg. Wegen der Rüge, der Bundeswahlausschuß habe die für die CDU in Hamburg abgegebenen Zweitstimmen nicht bei der Feststellung des Wahlergebnisses als Stimmengewinne bei der CDU Deutschlands berücksichtigen dürfen, da es sich um unterschiedliche Parteien handele, wird auf die Ausführungen oben unter a 2) (1) verwiesen. Die gegen die Besetzung des Bundeswahlausschusses nur mit Politikern der größeren Parteien erhobene Rüge war nicht Gegenstand des Wahleinspruchs und ist daher unzulässig (vgl. BVerfGE 16, 130 [144]; 66, 369 [380]; 79, 50).
Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, SommerBVerfGE 89, 243 (265)